69/SBI XXV. GP
Eingebracht am 16.04.2015
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möglich.
Stellungnahme zu Bürgerinitiative
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An den
Ausschuss für Petitionen und
Bürgerinitiativen des Nationalrates
Parlament
1017 Wien
per mail:
NR-AUS-PETBI.Stellungnahme@parlament.av.at
GZ: BKA-350.710/0041-I/4/2015 Wien, am 16. April 2015
Betrifft: Petitionen Nr. 28, 30 und 34 sowie Bürgerinitiative Nr. 56
Stellungnahmen des Bundeskanzleramtes
Im Anhang werden die Stellungnahmen des Bundeskanzleramtes zu den Petitionen Nr. 28, 30 und 34 sowie zur Bürgerinitiative Nr. 56 übermittelt.
Für den Bundeskanzler:
BAYER
Anlagen
Anlage 4
Zu Bürgerinitiative Nr. 56 - „Nein zum Entwurf des Islamqesetzes - Für die Gleichheit
aller BürgerInnen Österreichs“
Der dem Hohen Haus von der Bundesregierung vorgelegte Entwurf eines IslamG wurde gegenüber dem Begutachtungsentwurf, der der Anlass für die Bürgerinitiative war, geändert und in den parlamentarischen Beratungen in einigen weiteren Punkten abgeändert.
Die Regelungen sind an bestehende Normen für andere anerkannte Kirchen oder Religionsgesellschaften angelehnt. Nur in jenen Bereichen, bei welchen ein sachlicher Unterschied vorliegt, erfolgten erforderliche Anpassungen. Die Regelungen für die Anerkennung einer islamischen Religionsgesellschaft und für die Aufhebung dieser entsprechen im Wesentlichen jenen des Bundesgesetzes über die Rechtspersönlichkeit religiöser Bekenntnisgemeinschaften, die weiteren Bestimmungen, z.B. über die Verfassung und die Rechte und Pflichten, entsprechen weitgehend den Regelungen des IsraelitenG 2012.
Gegenüber dem Begutachtungsentwurf, der Ausgangspunkt der Bürgerinitiative war, wurde in der Regierungsvorlage versucht, den von der IGGiÖ geäußerten Sorgen zu entsprechen. Unter anderem wurden eigene Abschnitte für jede der beiden bestehenden islamischen Religionsgesellschaften geschaffen, die Mindestmitgliederanzahl für eine Kultusgemeinde nicht in die Regierungsvorlage aufgenommen und an die Stelle einer Anerkennung mit Bescheid tritt die Anerkennung mit Verordnung.
Es liegt daher keine Diskriminierung vor. Zum Vorwurf des Generalverdachts darf darauf hingewiesen werden, dass die Erläuterungen zur Regierungsvorlage festhalten, dass die Verfassungen der bestehenden islamischen Religionsgesellschaft bereits jetzt ein klares Bekenntnis zur Verfassung der Republik Österreich und deren Grundwerten enthalten.
Der Eingriff von Vereinen in die Rechte gesetzlich anerkannten Religionen durch die Durchführung von Tätigkeiten, die in deren grundrechtlich geschützten Bereich fallen, ist bereits derzeit rechtswidrig. Es tritt hier daher keine Veränderung der Rechtslage ein, sondern wird lediglich eine notwendige Schärfung der Trennung zwischen Tätigkeiten von gesetzlich anerkannten Religionen und damit Körperschaften des öffentlichen Rechts einerseits und zivilrechtlichen Vereinen andererseits vorgenommen.
Der rechtliche Rahmen in Bezug auf das Verhältnis der Religionsgesellschaften zu den Kultusgemeinden und umgekehrt, wurde den Anregungen der beiden Religionsgesellschaften entsprechend gestaltet und gegenüber dem Begutachtungsentwurf angepasst.