69/SBI XXV. GP

Eingebracht am 16.04.2015
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Stellungnahme zu Bürgerinitiative

 


An den

Ausschuss für Petitionen und

Bürgerinitiativen des Nationalrates

Parlament

1017      Wien

per mail:

NR-AUS-PETBI.Stellungnahme@parlament.av.at

GZ: BKA-350.710/0041-I/4/2015                                                          Wien, am 16. April 2015

Betrifft:    Petitionen Nr. 28, 30 und 34 sowie Bürgerinitiative Nr. 56

Stellungnahmen des Bundeskanzleramtes

Im Anhang werden die Stellungnahmen des Bundeskanzleramtes zu den Petitionen Nr. 28, 30 und 34 sowie zur Bürgerinitiative Nr. 56 übermittelt.

Für den Bundeskanzler:

BAYER

Anlagen

 

 

 


 


 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 


Anlage 4

Zu Bürgerinitiative Nr. 56 - „Nein zum Entwurf des Islamqesetzes - Für die Gleichheit

aller BürgerInnen Österreichs“

Der dem Hohen Haus von der Bundesregierung vorgelegte Entwurf eines IslamG wurde gegenüber dem Begutachtungsentwurf, der der Anlass für die Bürgerinitiative war, ge­ändert und in den parlamentarischen Beratungen in einigen weiteren Punkten abgeän­dert.

Die Regelungen sind an bestehende Normen für andere anerkannte Kirchen oder Reli­gionsgesellschaften angelehnt. Nur in jenen Bereichen, bei welchen ein sachlicher Un­terschied vorliegt, erfolgten erforderliche Anpassungen. Die Regelungen für die Aner­kennung einer islamischen Religionsgesellschaft und für die Aufhebung dieser entspre­chen im Wesentlichen jenen des Bundesgesetzes über die Rechtspersönlichkeit religiö­ser Bekenntnisgemeinschaften, die weiteren Bestimmungen, z.B. über die Verfassung und die Rechte und Pflichten, entsprechen weitgehend den Regelungen des IsraelitenG 2012.

Gegenüber dem Begutachtungsentwurf, der Ausgangspunkt der Bürgerinitiative war, wurde in der Regierungsvorlage versucht, den von der IGGiÖ geäußerten Sorgen zu entsprechen. Unter anderem wurden eigene Abschnitte für jede der beiden bestehenden islamischen Religionsgesellschaften geschaffen, die Mindestmitgliederanzahl für eine Kultusgemeinde nicht in die Regierungsvorlage aufgenommen und an die Stelle einer Anerkennung mit Bescheid tritt die Anerkennung mit Verordnung.

Es liegt daher keine Diskriminierung vor. Zum Vorwurf des Generalverdachts darf darauf hingewiesen werden, dass die Erläuterungen zur Regierungsvorlage festhalten, dass die Verfassungen der bestehenden islamischen Religionsgesellschaft bereits jetzt ein klares Bekenntnis zur Verfassung der Republik Österreich und deren Grundwerten enthalten.


Der Eingriff von Vereinen in die Rechte gesetzlich anerkannten Religionen durch die Durchführung von Tätigkeiten, die in deren grundrechtlich geschützten Bereich fallen, ist bereits derzeit rechtswidrig. Es tritt hier daher keine Veränderung der Rechtslage ein, sondern wird lediglich eine notwendige Schärfung der Trennung zwischen Tätigkeiten von gesetzlich anerkannten Religionen und damit Körperschaften des öffentlichen Rechts einerseits und zivilrechtlichen Vereinen andererseits vorgenommen.

Der rechtliche Rahmen in Bezug auf das Verhältnis der Religionsgesellschaften zu den Kultusgemeinden und umgekehrt, wurde den Anregungen der beiden Religionsgesell­schaften entsprechend gestaltet und gegenüber dem Begutachtungsentwurf angepasst.