73/SBI XXV. GP

Eingebracht am 21.05.2015
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Stellungnahme zu Bürgerinitiative

 

 

 

 

 

 

Stubenring 1, 1010 Wien

DVR: 0017001

 

AUSKUNFT

Mag.a Eva Schwab

Tel: (01) 711 00 DW 6195

Fax: +43 (1) 7158254

Eva.Schwab@sozialministerium.at

 

E-Mail Antworten sind bitte unter Anführung

der Geschäftszahl an die E-Mail Adresse

post@sozialministerium.at zu richten..

 

An die

Parlamentsdirektion

 

Per E-Mail: NR-AUS-PETBI.Stellungnahme@parlament.gv.at

 

 

GZ: BMASK-40001/0053-IV/9/2015

 

 

Wien, 15.05.2015

 

Betreff:

Parlamentarische Bürgerinitiative betreffend Gleiche Rechte

für chronisch kranke Kinder Nr. 60/BI

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Bezug nehmend auf das E-Mail vom 20. April 2015, betreffend die Parlamentarischen Bürgerinitiative betreffend Gleiche Rechte für chronisch kranke Kinder, Nr. 60/BI, nimmt das Sozialministerium wie folgt Stellung:

 

Kinder mit chronischen Erkrankungen können auch vom Personenkreis der Menschen mit Behinderung im Sinne des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes bzw. der UN-Be­hindertenrechtskonvention umfasst sein und haben in diesen Fällen auch Anspruch auf Gleichbehandlung wie alle anderen Menschen mit Behinderungen.


Mit 1. Jänner 2006 ist das Behindertengleichstellungspaket, BGBl. I Nr. 82/2005, in Kraft getreten. Ziel dieses Gesetzespaketes ist es, die Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen zu beseitigen oder zu verhindern und damit die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen.

 

Das Behindertengleichstellungspaket sieht einen umfassenden Diskriminierungsschutz für Menschen mit Behinderungen im Bereich der Bundesverwaltung, des Zugangs zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, sowie im Bereich der Arbeitswelt vor. Umfasst vom Diskriminierungsschutz sind alle Menschen mit Behinderungen unabhängig von ihrem Alter, auch Kinder.

 

Der Diskriminierungsschutz gilt auch für Menschen mit Behinderungen nahe stehende Personen (z.B. Angehörige).

 

Manche chronisch erkrankten Kinder bedürfen regelmäßiger Medikamenteneinnahme, die bis zu einem gewissen Alter, abhängig von Medikation, Erkrankung und Entwicklung des Kindes/der Jugendlichen, von Erwachsenen wie Eltern, Obsorgeberechtigten oder Betreuungspersonen verabreicht bzw. deren Einnahme überwacht werden muss. Manche leiden an plötzlich auftretenden bedrohlichen Zuständen, die eine sofortige therapeutische Maßnahme, wie Verabreichung eines Medikamentes oder anderer medizinische Handlungen (die Verantwortliche erlernt haben), erfordern.

 

Hinsichtlich der Teilhabe behinderter Kinder im Kindergarten und der Schule sind das BMBF, BMWFW und die Länder zuständig. Dies gilt auch hinsichtlich einer Sensibilisierung von Lehrpersonal und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von Bildungseinrichtungen (Kindergärten, Schulen etc.) während deren Ausbildung sowie die entsprechende Unterstützung in der Ausübung ihrer Tätigkeit. Aus Sicht des Sozialministeriums sind dabei die erforderlichen Unterstützungsleistungen durch Gesundheits- oder Assistenzberufe für die Ausbildung von Kindern von den Kindergärten und Schulen ohne Verrechnung von „Extrakosten“ für die Betroffenen in bestmöglichem Ausmaß zur Verfügung zu stellen.

 

Hinsichtlich der Schaffung von Klarheit und Sicherheit für Fragen der Amtshaftung unter Berücksichtigung des Ärztegesetzes § 50a und anderer relevanter Gesetze, wenn ärztlich verordnete Medikamente verabreicht oder andere Hilfestellungen durch das pädagogische Personal erbracht werden, ist auf die Zuständigkeit des BMG zu verweisen.

 

Das Sozialministeriumservice bietet in seinen Landesstellen Beratung für Familien mit Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen an und steht in Fragen zum Diskriminierungsschutz als Ansprechstelle zur Verfügung. Die Dienstleistung Beratung und Diagnostik für Kinder und Jugendliche wird in den einzelnen Landesstellen des Sozialministeriumservice in Kooperation mit den Ländern angeboten.

 

Im Nationalen Aktionsplan Behinderung 2012 - 2020, der Strategie der österreichischen Bundesregierung zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK), ist Kindern mit Behinderungen ein eigenes Unterkapitel gewidmet. Dieses umfasst Maßnahmen wie etwa den Ausbau der Kinderrehabilitation mit klarer Zuständigkeit, die Entwicklung einer Kindergesundheitsstrategie, die Förderung von Schwerpunktfamilienberatungsstellen, die Unterstützung und Entlastung für Eltern von Kindern mit Behinderungen durch öffentliche Informationsangebote und die Bewusstseinsbildung über die Situation und die Rechte von Kindern mit Behinderungen.

 

Weiters bezieht sich auch das Kapitel „Barrierefreiheit“ des NAP Behinderung auf die Bedürfnisse von Kindern etwa im Bereich der Schaffung von Barrierefreiheit von Bundesschulgebäuden.

 

Das Kapitel „Bildung“ des NAP Behinderung hat das Ziel der Schaffung Inklusiver Bildung für behinderte Kinder. Dazu zählen etwa die Entwicklung von Inklusiven Modellregionen, die Weiterentwicklung von barrierefreien Bildungsangeboten oder die Erstellung von barrierefreien Unterrichtsmaterialien, die Weiterentwicklung der Fort- und Weiterbildung von Lehrerinnen und Lehrern (Inklusive Bildung, Sonderpädagogik) oder die Ausbildung in österreichischer Gebärdensprache für das pädagogische Personal.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Für den Bundesminister:

 

Mag. Manfred Pallinger

 

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