77/SBI XXV. GP

Eingebracht am 29.05.2015
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Stellungnahme zu Bürgerinitiative

 

Zentraler Rechtsdienst

ZRD

 

 

 

An die

Parlamentsdirektion

L1.3 – Ausschussbetreuung NR

 

Parlament

1017 Wien

 

Sachbearbeiter(in)/Klappe

 

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22.05.2015

BMLFUW-LE.4.2.6/0049-RD 3/2015

R. Schmidl

6653

Ressortstellungnahme zur BI Nr. 67

17010.0020/18-L1.3/2015

20.04.2015

 

 

 

 

Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nimmt zur Bürgerinitiative Nr. 67 betreffend „HCB (Hexachlorbenzol) in Kärnten“ wie folgt Stellung:

 

Im Hinblick auf die Ressortzuständigkeit für das Abfallwirtschaftsgesetz, einschließlich die Entsorgung von Problemstoffen, darf zu Ihrem Anliegen Folgendes mitgeteilt werden:

 

 

 

eagleBundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

1010 Wien, Stubenring 1, T +43 1 711 00, F +43 1 713 54 13, office@bmlfuw.gv.at

Bank 5060007, BLZ 01000, BIC BUNDATWW, IBAN AT 85 0100 0000 0506 0007, UID ATU 37632905, DVR 0000183       bmlfuw.gv.at

Die Abfallverbrennungsverordnung (AVV) regelt umfassend die Verbrennung und Mitverbrennung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen in Österreich. Dementsprechend enthält die AVV detaillierte Vorgaben insbesondere zu den Betriebsbedingungen, den Emissionsgrenzwerten, der Überwachung der Anlagen und der Information der Öffentlichkeit. Darüber hinaus wird in der AVV auch der Einsatz von Ersatzbrennstoffen in Mitverbrennungsanlagen geregelt, wobei eine Begrenzung von Schadstoffgehalten und die Vorschreibung eines umfangreichen Qualitätssicherungssystems erfolgt. Im internationalen Vergleich handelt es sich bei der AVV um eine strenge Regelung, wobei gegenüber den Vorgaben der europäischen Richtlinie über Industrieemissionen beispielsweise für Anlagen zur Zementerzeugung deutlich strengere Emissionsgrenzwerte bei den Parametern Staub und Quecksilber festgelegt wurden.

 

Durch die in der AVV vorgeschriebenen Emissionsgrenzwerte, aber auch auf Grund produktspezifischer Vorgaben für den Zementklinker, ergeben sich auch Eingangsbeschränkungen für den Einsatz von Ersatzrohstoffen.

 

Für die Anlagen, die Tätigkeiten ausführen, die in Anhang I der Richtlinie über Industrieemissionen aufgezählt sind, werden von der Europäischen Kommission so genannte BVT- (beste verfügbare Techniken) Schlussfolgerungen veröffentlicht, die von den Genehmigungsbehörden als Referenzdokumente verpflichtend anzuwenden sind.

 

Am 9. April 2013 wurde der Beschluss der Europäischen Kommission über Schlussfolgerungen zu BVT in Bezug auf die Herstellung von Zement, Kalk und Magnesiumoxid im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. In diesen BVT-Schlussfolgerungen finden sich Vorgaben hinsichtlich der Überwachung der Qualität von Ersatzrohstoffen, wobei insbesondere die Prüfung der physikalischen und chemischen Eigenschaften der Abfälle, die Kontrolle der relevanten Parameter und die Durchführung einer Qualitätssicherung vorgeschrieben werden. Die Vorgaben sind bis 9. April 2017 umzusetzen.

 

Zur Gewährleistung einer bundeseinheitlichen Interpretation dieser BVT-Schlussfolgerungen wird derzeit unter der Federführung des BMLFUW gemeinsam mit dem BMWFW ein Leitfaden für den Einsatz von Ersatzrohstoffen in Anlagen zur Zementerzeugung erstellt. Die Fertigstellung soll noch in diesem Jahr erfolgen. Der Leitfaden soll mittels Erlass den Genehmigungsbehörden zur Anwendung vorgeschrieben werden.

 

Darüber hinausgehende weitere konkrete Vorgaben betreffend den Einsatz von Ersatzrohstoffen müssen abgestimmt auf den jeweiligen Einzelfall direkt im Rahmen des Genehmigungsverfahrens formuliert werden.

 

Dadurch wird eine Verwertung in ausschließlich dafür geeigneten Anlagen sichergestellt.

Im Sinne der Abfallhierarchie und der Ressourcenschonung ist die stoffliche Verwertung von Ersatzrohstoffen prinzipiell über die thermische Behandlung in Müllverbrennungsanlagen zu stellen. Im Übrigen wird auch von Greenpeace die Verwertung des Blaukalks in einem Zementwerk unter Einhaltung spezifischer Rahmenbedingungen als sinnvoll erachtet.

 

Darüber hinaus darf darauf hingewiesen werden, dass zur Aufklärung aller Zusammenhänge in der Causa HCB vom Kärntner Landtag ein Untersuchungsausschuss einberufen und vom Land eine unabhängige Untersuchungskommission eingesetzt wurde. Hinsichtlich möglicher Schlüsse aus den Vorkommnissen ist den Ergebnissen der Untersuchungen nicht vorzugreifen.

 

Auf die Beantwortungen der parlamentarischen Anfragen Nrn. 3253/J und 3279/J betreffend HCB in Kärnten wird verwiesen.

 

Für den Bundesminister:

SC Dr. Franz Jäger

 

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