78/SBI XXV. GP

Eingebracht am 16.06.2015
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Stellungnahme zu Bürgerinitiative

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bundeskanzleramt

Ballhausplatz 1

1014 Wien

 

Via E-Mail: nicole.bayer@bka.gv.at

Betrifft:        Bürgerinitiative ZI 53/BI „Herausnahme von Cannabis aus dem Österreichischen               Suchtmittelgesetz“; Stellungnahme des Bundesministeriums für Justiz

Das Bundesministerium nimmt zu der im Betreff genannten Bürgerinitiative Stellung wie folgt:

Die Frage, ob Cannabis weiterhin als Suchtgift eingestuft sein soll, betrifft die §§1,2 des Suchtmittelgesetzes und die SuchtgiftVO, ist primär eine gesundheitspolitische Frage und fällt daher in die führende Zuständigkeit des Bundesministeriums für Gesundheit. Dieses hat in seiner Stellungnahme bereits umfassend begründet, warum das Anliegen der Petition nicht unterstützt wird. Das Bundesministerium für Justiz kann sich diesen Ausführungen anschließen; es seien nur drei Argumente besonders hervorgehoben:

Ø  Österreich ist zwischenstaatlich nicht nur durch den in der Petition erwähnten EU- Rahmenbeschluss gebunden, sondern auch durch verschiedene UN-Übereinkommen; die Grenzen dieser internationalen Verpflichtungen müssen eingehalten werden.

Ø  Das in Österreich geltende Prinzip „Helfen statt Strafen“ und insbesondere § 35 Abs. 4 SMG bieten - auch im internationalen Vergleich - den Behörden breite Möglichkeiten, auf Handlungsweisen im Zusammenhang mit Cannabis auf andere Weise als durch Strafverfolgung und Bestrafung zu reagieren.

Ø  Ein Alleingang Österreichs in Richtung Freigabe hätte - wie Erfahrungen anderer Staaten gezeigt haben - die Folge, dass Konsumenten aus anderen Staaten angezogen werden, was wiederum einen Anstieg des Handels zur Folge hätte.

Das Bundesministerium für Justiz verschließt sich nicht Überlegungen, die Instrumente des Prinzips „Helfen statt Strafen" behutsam weiter auszubauen, um Bedürfnissen bestimmter Teile der Bevölkerung weiter entgegenzukommen. Dazu bedarf es einer sachlichen Debatte, in deren Verlauf etwa zwischen dem Anliegen, Cannabis zu medizinischen Zwecken mehr als bisher nutzen zu wollen, und dem Anliegen, Cannabis als Genussmittel zu konsumieren, deutlich unterschieden werden sollte.

Die „Herausnahme“ von Cannabis aus dem Suchtmittelgesetz scheint aber aus Sicht des Bundesministeriums für Justiz - wie schon vom Bundesministerium für Gesundheit ausgeführt - nicht der geeignete Weg.

Wien, 08. Mai 2015

Für den Bundesminister:

Mag. Thomas Köberl

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