90/SBI XXV. GP

Eingebracht am 26.08.2015
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Stellungnahme zu Bürgerinitiative

 

 

 

 

 

 

 

 

An die

Parlamentsdirektion

Parlament

1017

 

GZ.BMF-310212/0009-I/4/2015

 

 

 

Bezugnehmend auf die Note vom 7. Juli 2015, ZI. 17010.0020/35-L1.3/2015, zur parlamentarischen Bürgerinitiative Nr. 61/BI vom 20. November 2014, betreffend die Abschaffung des Pensionssicherungsbeitrages für Pensionistlnnen sowie BezieherInnen von Witwen/Witwer- und Waisenpensionen, wird seitens des Bundesministeriums für Finanzen Folgendes mitgeteilt:

 

Aus budgetärer Sicht wäre die (teilweise) Abschaffung des Beitrags gem. § 13a Pensionsgesetz (und entsprechender Beiträge) abzulehnen.

 

Das Ausmaß des Beitrags gem. § 13a Pensionsgesetz (PG) ist unterschiedlich und beträgt maximal 3,3% für Pensionen, die nicht dem Sonderpensionenbegrenzungsgesetz unterliegen. Für Pensionen, die dem Sonderpensionenbegrenzungsgesetz unterliegen, beträgt der Beitragssatz bis zu 25%. Für Ruhe(Versorgungs-)genüsse, die erstmals ab 1.1.2003 gebühren, reduziert sich dieser Prozentsatz, für Leistungen, die erstmals ab dem 1.1.2020 gebühren, entfällt der Beitrag gem. § 13a (2) PG komplett.

 

Landeslehrer zahlen einen dem § 13a PG entsprechenden Beitrag (§ 107a LDG).

 

Im Bereich ÖBB beträgt der entsprechende Beitrag (§ 52 Bundesbahngesetz) 5,8%. Auch dieser reduziert sich bei Pensionsantritt ab 2003. Aktive (Beamte) der ÖBB zahlen einen Beitrag von 4,8%.

 

Im Jahr 2014 betrugen die Einzahlungen aus Pensionssicherungsbeiträgen insgesamt rd. 431,3 Mio. €. Eine (teilweise) Abschaffung des Beitrages gem. § 13a PG würde eine entsprechende Saldoverschlechterung im Bundesbudget bedeuten.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass die materiell-rechtliche Zuständigkeit für das Pensionsgesetz 1965 beim Bundeskanzleramt liegt.

 

26.08.2015

Für den Bundesminister:

Mag. Heidrun Zanetta

(elektronisch gefertigt)