93/SBI XXV. GP

Eingebracht am 27.08.2015
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Stellungnahme zu Bürgerinitiative

 

GZ: BMASK-432.001/0030-VI/A/6/2015

Wien, 27.08.2015

Betreff: Stellungnahme BMASK Bürgerinitiative Nr. 72/BI betr. "Keine Kürzung der AMS-Mittel für den (Erwachsenen) AusBildungsbereich"

Sehr geehrte Damen und Herren,

das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz nimmt bezugnehmend auf den Beschluss des Ausschusses für Petitionen und Bürgerinitiativen vom 25. Juni 2015 (8. Sitzung BMASK: 72/BI) zur Einbringung der Parlamentarischen Bürgerinitiative betreffend „Keine Kürzung der AMS-Mittel für den (Erwachsenen) AusBildungsbereich" wie folgt Stellung:

Zum Punkt 1.

Der § 36 (5) BHG kann in Bezug auf den § 13 (2) AMPFG nicht angewandt werden, da § 36 BHG die allgemeinen Grundsätze einer zweckgebundenen Gebarung im Sinne einer haushaltsrechtlichen Zweckbindung regelt und nicht die einer spezifisch materiell­rechtlichen Zweckbindung, wie sie im § 13 (2) AMPFG hinsichtlich der Beschäftigungsförderung für ältere Personen vorliegt. Mittels bundesfinanzgesetzlicher Bestimmungen kann dieser im AMPFG geregelte Sachverhalt (Aufteilungsschlüssel bezüglich Beihilfen und Maßnahmen für Personen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben und länger als 180 Tage beim Arbeitsmarktservice vorgemerkt sind) nicht umgangen werden.

Zum Punkt 2.

Eine Veränderung des Aufteilungsschlüssels im § 13 (2) AMPFG zugunsten von Sozialökonomischen Betrieben und Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekten erfordert eine Gesetzesänderung. Einer gesetzlichen Flexibilisierung des § 13 (2) AMPFG steht auch Bundesminister Hundstorfer positiv gegenüber, da sie durchaus zweckmäßig für die österreichische Arbeitsmarktpolitik wäre.

Zum Punkt 3.

Der Intention der Bürgerinitiative wurde bereits mit BGBl. I Nr. 75/2015 vom 9. Juli 2015, welches mit 1. Jänner 2016 in Kraft tritt, entsprochen. Demnach sind nach § 13 (1) AMPFG Beihilfen bei Kurzarbeit gemäß § 37b AMSG und Beihilfen bei Kurzarbeit mit Qualifizierung gemäß § 37c AMSG in den Jahren 2011 bis 2019 wie Ausgaben nach dem AlVG zu behandeln und nicht durch das AMS-Förderbudget zu bedecken, welches demgemäß eine Entlastung erfährt. In den Jahren 2016 bis 2019 können Kurzarbeitsbeihilfen bis zu einer Höhe von maximal 20 Mio. € aus den variablen Mitteln der Arbeitslosenversicherung bedeckt werden.

Mit freundlichen Grüßen

Für den Bundesminister:

Mag.iur. Roland Sauer

Elektronisch gefertigt.