95/SBI XXV. GP

Eingebracht am 27.08.2015
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

image1Stellungnahme zu Bürgerinitiative

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ressortstellungnahme zur Bürgerinitiative Nr. 75

 

Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nimmt zur Bürgerinitiative Nr. 75 betreffend „Erhalt der Larchwiesen im Wipp- und Stubaital“ wie folgt Stellung:

 

Das Weiterbestehen von Almflächen und ihrer Biodiversität ist ein wichtiges Thema. Diesem Anliegen stehen die in der Bürgerinitiative angeführten gesetzlichen Bestimmungen des Bundesluftreinhaltegesetzes (BLRG) nicht entgegen. Diese enthalten ein allgemeines Verbrennungsverbot außerhalb von Anlagen und haben das Ziel, die Gesundheit und das Wohlbefinden der Menschen sowie das Leben der Tiere und der Pflanzen vor schädlichen Luftschadstoffen zu schützen. Um dieses prinzipielle Verbot praxistauglich zu gestalten, wurden Ausnahmetatbestände im BLRG festgelegt, sodass beispielsweise gemäß § 3 Abs. 3 Z. 5 BLRG ein punktuelles Verbrennen von geschwendetem Material in schwer zugänglichen alpinen Lagen zur Verhinderung der Verbuschung der Almen vom Gesetzgeber ermöglicht wurde.


Schon vor der Beschlussfassung der Novelle 2010 des BLRG (BGBl. I Nr. 77/2010), mit der die betreffenden Bestimmungen novelliert wurden, sind die konkreten Bestimmungen in enger und intensiver Abstimmung mit der Landwirtschaftskammer Österreich erarbeitet worden.

 

Nach einem ausführlichen Dialogprozess unter Einbindung aller relevanten Stakeholder wurden im Rundschreiben zur Auslegung des § 3 Abs. 3 Z 5 des BLRG des BMLFUW die Kriterien für die Ausnahme des punktuellen Verbrennens von geschwendetem Material in schwer zugänglichen alpinen Lagen (§ 3 Abs. 3 Z 5 BLRG) konkreter festgelegt, um einen einheitlichen Vollzug der Bestimmung zu gewährleisten. Der Inhalt des Rundschreibens und die darin enthaltenen Kriterien wurden gemeinsam mit der Landwirtschaftskammer Österreich erarbeitet, als praktikabel erachtet und erhielten auch deren Zustimmung. Das Rundschreiben  wurde am 30. März 2011 veröffentlicht.

 

Seit Durchführung dieses Prozesses haben sich die Bestimmungen, die das Rundschreiben umfasst, nicht geändert, weshalb eine Überarbeitung zum jetzigen Zeitpunkt nicht geboten erscheint.

 

Eine gesetzliche Ausweitung der bestehenden Ausnahmetatbestände vom Verbrennungsverbot wird aus fachlicher Sicht abgelehnt. Sonderregelungen zum Verbrennen von Reisig, verdorrtem Gras oder sonstigem biogenen Material würde die Intention des Gesetzes untergraben und negative gesundheitliche Auswirkungen für die Bevölkerung haben, insbesondere da bereits arbeitsbedingte Atemwegs- und Lungenerkrankungen bei Landwirten im Vergleich zu anderen Berufsgruppen überproportional häufig auftreten.

 

Für den Bundesminister:

i.V. Dr. Zauner

 

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