101/SBI XXV. GP
Eingebracht am 01.09.2015
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Stellungnahme zu Bürgerinitiative
An den
Ausschuss für Petitionen und
Bürgerinitiativen
des Nationalrates
Parlament
1017 Wien
per mail:
NR-AUS-PETBI.Stellungnahme@parlament.gv.at
GZ: BKA-350.710/0156-1/4/2015 Wien, 31. August 2015
Petitionen Nr. 43 - "Anpassung des Pensionssicherungsbeitrags für ÖBB Pensionistlnnen sowie Bezieherinnen von Witwen/Witwer und Waisenpensionen an das Sonderpensionsbegrenzungsgesetz“ sowie
Bürgerinitiative Nr. 61 Abschaffung des Pensionssicherungsbeitrages
Zu der im Betreff genannten Petition bzw. Bürgerinitiative übermittelt das Bundeskanzleramt folgende Stellungnahme:
Unklar ist, was mit „Anpassung des Pensionssicherungsbeitrags (PSB) an das Son- derpensionenbegrenzungsgesetz gemeint ist. Im Sonderpensionenbegrenzungs- gesetz werden PSB für verschiedenste Institutionen geregelt. So zahlen mache Einrichtungen einen PSB nur für Pensionsteile über der Höchstbeitragsgrundlage von derzeit € 4.650 (5%). Beamte und Politiker zahlen auch für Pensionsteile darunter einen PSB.
Zu Petition Nr. 43 - PSB der ÖBB-Pensionisten:
Ich verweise auf die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie.
Zu Bürgerinitiative Nr. 61 - Allgemeines über den PSB für Pensionisten:
Der in der Begründung der Bürgerinitiative angeführte Zweck des Pensionssicherungsbeitrags, den Unterschied zwischen den Pensionserhöhungen im ASVG und
bei den Beamten auszugleichen, galt nur bis Ende Mai 1996. Am 1. Juni 1996 wurde § 13a PG abgeändert. Aus dem „Pensionssicherungsbeitrag“ wurde ein „Beitrag“ in Höhe von 1,5%. Zweck des Beitrages war ab diesem Zeitpunkt nur mehr die Übernahme von Änderungen des Pensionsbeitrags der Aktiven auch für Pensionsbezieher, um diese fair an den steigenden finanziellen Lasten des Beamtenpensionssys- tems zu beteiligen und Verbesserungen der Nettoersatzrate auszuschließen (so wurde etwa ab 1. Oktober 2000 der Pensionsbeitrag der Aktiven um 0,8 Prozentpunkte erhöht und daher gleichzeitig der Beitrag der Pensionisten im selben Ausmaß angehoben).
Der PSB wird somit seither zur Finanzierung der stetig steigenden Pensionszuschüsse des Bundes zu den Beamtenpensionen verwendet. Durch die steigende Zahl der Ruhebezugsbezieher sowie dem Ansteigen der Lebenserwartung resultiert nämlich ein wesentlich größerer Finanzierungsbedarf für die Bestreitung des künftigen Pensionsaufwandes. Nur durch Beiträge sowohl für Aktive als auch für Pensionisten können in den Beamtenpensionssystemen die steigenden Pensionslasten im Sinne des Generationenvertrages gerecht zwischen den Generationen der Zahler und der Empfänger verteilt werden. Aus der Sicht des Verfassungsgerichtshofes ist es - unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes - an sich zulässig, zur nachhaltigen Sicherung der Finanzierbarkeit des Pensionssystems, nicht nur die Beamten des Dienststandes, sondern auch jene des Ruhestandes heranzuziehen (VfGH vom 29.11.2006, B 525/06).
Aufgrund der jüngsten Pensionsreformen werden die Pensionsansprüche der heute aktiven Beamten tendenziell vergleichsweise geringer ausfallen, als die Pensionsansprüche jener Beamten, die sich derzeit schon im Ruhestand befinden.
Die Kritik der Pensionistinnen und Pensionisten über die Leistung des Pensionssi- cherungsbeitrags ist verständlich, aufgrund der wirtschaftlichen, budgetären und arbeitsmarktpolitischen Situation ist es jedoch derzeit leider nicht möglich, den Pen- sionssicherungsbeitrag abzuschaffen.
Für den Bundeskanzler:
BAYER