101/SBI XXV. GP

Eingebracht am 01.09.2015
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Stellungnahme zu Bürgerinitiative

 

 

 

 

An den

Ausschuss für Petitionen und

Bürgerinitiativen

des Nationalrates

 

Parlament

1017 Wien

 

per mail:

NR-AUS-PETBI.Stellungnahme@parlament.gv.at

GZ: BKA-350.710/0156-1/4/2015                                                  Wien, 31. August 2015

 

 

Petitionen Nr. 43 - "Anpassung des Pensionssicherungsbeitrags für ÖBB Pensionistlnnen sowie Bezieherinnen von Witwen/Witwer und Waisenpensionen an das Sonderpensionsbegrenzungsgesetz“ sowie

Bürgerinitiative Nr. 61 Abschaffung des Pensionssicherungsbeitrages

 

Zu der im Betreff genannten Petition bzw. Bürgerinitiative übermittelt das Bundes­kanzleramt folgende Stellungnahme:

 

Unklar ist, was mit „Anpassung des Pensionssicherungsbeitrags (PSB) an das Son- derpensionenbegrenzungsgesetz gemeint ist. Im Sonderpensionenbegrenzungs- gesetz werden PSB für verschiedenste Institutionen geregelt. So zahlen mache Einrichtungen einen PSB nur für Pensionsteile über der Höchstbeitragsgrundlage von derzeit € 4.650 (5%). Beamte und Politiker zahlen auch für Pensionsteile darunter einen PSB.


Zu Petition Nr. 43 - PSB der ÖBB-Pensionisten:

Ich verweise auf die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie.

 

Zu Bürgerinitiative Nr. 61 - Allgemeines über den PSB für Pensionisten:

Der in der Begründung der Bürgerinitiative angeführte Zweck des Pensionssiche­rungsbeitrags, den Unterschied zwischen den Pensionserhöhungen im ASVG und

bei den Beamten auszugleichen, galt nur bis Ende Mai 1996. Am 1. Juni 1996 wurde § 13a PG abgeändert. Aus dem „Pensionssicherungsbeitrag“ wurde ein „Beitrag“ in Höhe von 1,5%. Zweck des Beitrages war ab diesem Zeitpunkt nur mehr die Über­nahme von Änderungen des Pensionsbeitrags der Aktiven auch für Pensionsbezie­her, um diese fair an den steigenden finanziellen Lasten des Beamtenpensionssys- tems zu beteiligen und Verbesserungen der Nettoersatzrate auszuschließen (so wur­de etwa ab 1. Oktober 2000 der Pensionsbeitrag der Aktiven um 0,8 Prozentpunkte erhöht und daher gleichzeitig der Beitrag der Pensionisten im selben Ausmaß ange­hoben).

 

Der PSB wird somit seither zur Finanzierung der stetig steigenden Pensionszuschüs­se des Bundes zu den Beamtenpensionen verwendet. Durch die steigende Zahl der Ruhebezugsbezieher sowie dem Ansteigen der Lebenserwartung resultiert nämlich ein wesentlich größerer Finanzierungsbedarf für die Bestreitung des künftigen Pensi­onsaufwandes. Nur durch Beiträge sowohl für Aktive als auch für Pensionisten kön­nen in den Beamtenpensionssystemen die steigenden Pensionslasten im Sinne des Generationenvertrages gerecht zwischen den Generationen der Zahler und der Em­pfänger verteilt werden. Aus der Sicht des Verfassungsgerichtshofes ist es - unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes - an sich zulässig, zur nachhaltigen Si­cherung der Finanzierbarkeit des Pensionssystems, nicht nur die Beamten des Dienststandes, sondern auch jene des Ruhestandes heranzuziehen (VfGH vom 29.11.2006, B 525/06).

 

Aufgrund der jüngsten Pensionsreformen werden die Pensionsansprüche der heute aktiven Beamten tendenziell vergleichsweise geringer ausfallen, als die Pensions­ansprüche jener Beamten, die sich derzeit schon im Ruhestand befinden.


 

Die Kritik der Pensionistinnen und Pensionisten über die Leistung des Pensionssi- cherungsbeitrags ist verständlich, aufgrund der wirtschaftlichen, budgetären und arbeitsmarktpolitischen Situation ist es jedoch derzeit leider nicht möglich, den Pen- sionssicherungsbeitrag abzuschaffen.

 

Für den Bundeskanzler:

BAYER