103/SBI XXV. GP

Eingebracht am 10.09.2015
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Stellungnahme zu Bürgerinitiative

 

 

 

 

 

 

 

 

 

An die

Parlamentsdirektion
Parlament
1017 Wien

GZ. BMF-310212/0011-I/4/2015

Bezugnehmend auf die Note vom 7. Juli 2015, ZI. 17010.0020/35-L1.3/2015, zur parlamentarischen Bürgerinitiative Nr. 72/BI vom 21. Mai 2015, betreffend „keine Kürzung der AMS-Mittel für den (Erwachsenen) AusBildungsbereich", wird seitens des Bundesministeriums für Finanzen Folgendes mitgeteilt:

Zu 1.: Ausnahme gemäß § 36 Abs. (5) Bundeshaushaltsgesetz (BHG)

§ 36 Abs. (5) BHG legt fest, dass Mittel zwischen zweckgebundenen und nicht- zweckgebundenen Mittelverwendungen und Aufwendungen nicht umgeschichtet werden dürfen; Ausnahmeregelungen davon können im jeweiligen Bundesfinanzgesetz (BFG) festgelegt werden.

Derzeit sieht das BFG 2015 eine derartige Ausnahmeregelung vor (Umschichtung zwischen Mitteln der nicht zweckgebundene Gebarung und der zweckgebundenen Gebarung).


Laut des Petitionstextes soll die Ausnahme (gem. §36 (5) BHG) dazu dienen die Mittel die für „Beihilfen und Maßnahmen für Personen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben und länger als 180 Tage beim Arbeitsmarktservice vorgemerkt sind" auch für andere (arbeitsmarktpolitische) Zwecke verwenden zu können. Aus budgetärer Sicht ist diese Intention abzulehnen, da durch die Bereitstellung zusätzlicher Mittel der Budgetsaldo (potentiell) verschlechtert werden dürfte.

Zu 2.: Aufteilungsschlüssel im § 13 AMPFG

Die Mittel für „Beihilfen und Maßnahmen für Personen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben und länger als 180 Tage beim Arbeitsmarktservice vorgemerkt sind" sind derzeit zu 60% für Eingliederungsbeihilfen und Kombilohn und zu 40% für sozialökonomische Betriebe und Gemeinnützige Beschäftigungsprojekte zu verwenden.

Eine Änderung dieses Aufteilungsschlüssels soll zugunsten sozialökonomischer Betriebe und Gemeinnütziger Beschäftigungsprojekte erfolgen. Die Zweckmäßigkeit dieser Maßnahme wird in der Petition nicht näher dargelegt, weshalb diese Maßnahme aus budgetärer Sicht abzulehnen ist.

Zu 3.: Entlastung des AMS Budgets durch „Herausnahme der Bedeckung der Beihilfen für Kurzarbeit"

Gemäß BGBl. I Nr. 75/2015 sind diese Mittel bis 2019 bis zu einer Obergrenze von 20 Mio. € aus den variablen Mitteln zu bedecken. Die Abschaffung dieser Regelung stellt keine Entlastung des AMS-Budgets dar.

10.09.2015
Für den Bundesminister:

Mag. Heidrun Zanetta
(elektronisch gefertigt)