110/SBI XXV. GP

Eingebracht am 09.12.2015
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Stellungnahme zu Bürgerinitiative

An die

Parlamentsdirektion

Dr. Karl Renner-Ring 3

1017 Wien

GZ. BMF-310212/0013-I/4/2015

Bezugnehmend auf die Note vom 23. November 2015, ZI. 17010.0020/49-L1.3/2015, betreffend parlamentarische Bürgerinitiative Nr. 91/BI vom 19. Oktober 2015, betreffend Leerstand öffnen, beehrt sich das Bundesministerium für Finanzen Folgendes mitzuteilen:

Der Einkommensteuer unterliegen nur Einkünfte aus einer Einkunftsquelle. Im Fall der Vermietung von Wohnraum wird eine Einkunftsquelle nur angenommen, wenn in einem bestimmten Zeitraum die Einnahmen aus der Vermietungstätigkeit die Aufwendungen auf das Mietobjekt übersteigen.

Liegt eine Einkunftsquelle vor, werden die sich aus der Vermietungstätigkeit ergebenden Überschüsse (an Mieteinnahmen gegenüber den Aufwendungen wie z.B. Instandhaltungskosten) besteuert. Der Leerstand einer Wohnung per se hat keine steuerliche Auswirkung. Auch wenn keine Einkunftsquelle vorliegen sollte (z.B. bei Vermietung als Liebhabereitätigkeit), hat der Wohnungsleerstand per se keine steuerlichen Auswirkungen für den Vermieter. Es ist daher nicht richtig zu behaupten, dass der Leerstand den Eigentümer steuerlich „begünstigen" würde.

Von der einkommensteuerlichen Behandlung der Mieteinkünfte ist die zweite Forderung, nämlich die nach einer eigenen Steuer auf leerstehende Wohnungen, zu unterscheiden. Für den Fall, dass die Steuer ein Belastungsausmaß erreicht, dass der Eigentümer zur raschen Wiedervermietung tatsächlich „gezwungen" wäre, kann die Verfassungskonformität der


Maßnahme ausgeschlossen werden. Es läge nämlich ein unzulässiger Eingriff in die Eigentumsfreiheit vor.

Das Bundesministerium für Finanzen kann daher den Vorschlag in der vorliegenden Fassung nicht befürworten.

 

09.12.2015

Für den Bundesministe:

Mag. Heidrun Zanetta (elektronisch gefertigt)