118/SBI XXV. GP

Eingebracht am 28.12.2016
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Stellungnahme zu Bürgerinitiative

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wien, am 28.12.2015

Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie beehrt sich zu Ihrem Schreiben vom 23. November 2015, ZI.: 17010.0020/49-L1.3/2015, betreffend 88/BI „Linienbusse: Bestbieter statt Billigstbieter! Sozialkriterien, Qualitätskriterien und Personalübergang verpflichtend verankern!“ Folgendes mitzuteilen:

Wie in der gegenständlichen Bürgerinitiative zum Ausdruck kommt, müssen auch aus Sicht des bmvit optimale Bedingungen für die Beschäftigten von Verkehrsunternehmen und für die Kundinnen sichergestellt werden, um den Betrieb eines optimalen öffentlichen Verkehrs in Österreich im Sinne eines „Bestbieterprinzips“ zu gewährleisten.

Damit diesem Grundsatz auch entsprechend Rechnung getragen werden kann, hat das ho. Ressort auf Grundlage einer durch alle Parteien im Parlament am 9. April 2015 beschlossenen Feststellung einen Leitfaden für die Berücksichtigung von Sozial- und Qualitätskriterien bei Ausschreibungen im Busverkehr als Empfehlungskatalog für die ausschreibenden Stellen ausgearbeitet.

Dieser Empfehlungskatalog beinhaltet neben Leistungsanforderungen an die Qualität des Angebotes vor allem auch Sozialkriterien und ökologische Kriterien, die im Rahmen der Vergabe von Busverkehrsdienstleistungen zu berücksichtigen sind und wurde auch mit der unter Federführung der Interessengemeinschaft Österreichischer Verkehrsverbünde (IGV) stehenden Arbeitsgruppe, die sich speziell mit der Thematik von Sozial- und Qualitätsstandards im öffentlichen Verkehr beschäftigt hat, im Frühjahr 2015 abgestimmt. Dieser Arbeitsgruppe gehörten neben VertreterInnen der Gebietskörperschaften, Verkehrsverbünden und Verkehrsunternehmen auch VertreterInnen der Sozialpartner (Bundesarbeitskammer und Wirtschaftskammer) an. Somit war gewährleistet, dass ein „gemeinsamer Willensbildungsprozess“ zu dieser Thematik durch die in Österreich am Betrieb des ÖPNRV beteiligten Institutionen auf möglichst breiter Basis stattgefunden hat.

 

Gemäß den Bestimmungen des ÖPNRV-G 1999 sind die entsprechenden Zuständigkeiten gerade bei der Vergabe von Kraftfahrlinienverkehren ausschließlich bei den regionalen Gebietskörperschaften angesiedelt, eine Verpflichtung der entsprechenden Aufgabenträger zur Anwendung dieses Leitfadens kraft Bundesgesetzes ist daher nicht möglich