120/SBI XXV. GP

Eingebracht am 13.01.2016
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Stellungnahme zu Bürgerinitiative

 

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GZ. BMEIA-AT.3.16.04/0015-III.1/2015

 

 

An die

Parlamentsdirektion

L.1.3 – Ausschussbetreuung NR

 

E-Mail: NR-AUS-PETBI.Stellungnahme@parlament.gv.at

 

 

 

 

Ressortstellungnahme zur Bürgerinitiative Nr. 82/BI vom 7. Juli 2015

 

 

Zu der im Betreff genannten Bürgerinitiative Nr. 82 betreffend die Abhaltung einer parlamentarischen Enquete zur Frage der weiteren Mitgliedschaft Österreichs bei der Europäischen Atomgemeinschaft EURATOM darf in der Anlage die gewünschte Stellungnahme des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres übermittelt werden.

 

 

Wien, am 13. Jänner 2016

Für den Bundesminister:

HEISS m.p.

 

Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres

A-1010 Wien, Minoritenplatz 8, www.bmeia.gv.at, T +43(0)50 11 50-0, DVR 0000060

 

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GZ. BMEIA-AT.3.16.04/0015-III.1/2015

16.12.2015

 

 

Stellungnahme des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres
zur Parlamentarischen Bürgerinitiative
Nr. 82/BI vom 7. Juli 2015
betreffend die Abhaltung einer parlamentarischen Enquete zur Frage der weiteren Mitgliedschaft Österreichs bei der Europäischen Atomgemeinschaft EURATOM

 

Zur Frage des Ausscheidens Österreichs aus dem Euratom-Vertrag kommt ein vom Völkerrechtsbüro des Außenministeriums und dem Verfassungsdienst des Bundeskanzleramtes 2011 erstelltes Gutachten zum Schluss, dass ein einseitiger, isolierter Austritt aus dem Euratom-Vertrag nicht möglich ist. Auch der Vertrag von Lissabon, der erstmals ein Austrittsrecht aus der EU einführte, ändert nichts an dieser Rechtslage. Die Europäische Union und die Europäische Atom­gemeinschaft bilden eine eng verwobene administrative Einheit mit einheitlichem institutionellen Rahmen, gemeinsamem Budget und gemein­samem Personal. Ein Beitritt zur Europäischen Union ist nur durch Beitritt zu allen Unionsverträgen, also auch zum EURATOM-Vertrag möglich, ebenso ist ein partielles Austrittsrecht aus dem Euratom-Vertrag rechtlich nicht vorgesehen. Diese Auffassung wurde wiederholt bekräftigt, zuletzt auch bei der Behandlung der Frage der Euratom-Mitgliedschaft im Umweltausschuss des Nationalrats am 5. Mai 2015.

Darüber hinaus eröffnete die Mitgliedschaft in der Europäischen Atomgemeinschaft Österreich die Möglichkeit, sich in die Euratom-Entscheidungsprozesse einzubringen. Die österreichische Bundesregierung hat dabei stets die Linie vertreten, dass Österreichs zentrales Anliegen  maximaler atomarer Sicherheit am besten durch eine aktive Mitwirkung im Rahmen von Euratom erreicht werden kann. Österreichs Ziel ist eine verstärkte Ausrichtung der EURATOM-Aktivitäten auf Sicherheits- und Risikoforschung sowie Strahlenschutz und die Eliminierung des Förderzweckes. Weiters richteten sich die österreichischen Bemühungen auf die Herstellung eines fairen Wettbewerbes zwischen der Atomenergie und den anderen Energiegewinnungsformen und eine verstärkte Einbindung des Europäischen Parlamentes in die Entscheidungsprozesse des EURATOM-Vertrages und damit eine Demokratisierung der Beschlussfassungsverfahren im Bereich der europäischen Atompolitik.

Österreich hat daher auch Reformbemühungen hinsichtlich einer Revision des EURATOM-Vertrags unterstützt. Auf der Basis österreichischer Bemühungen bei der Regierungskonferenz 2004 haben fünf EU-Mitgliedstaaten eine EURATOM-Revisionskonferenz gefordert. Die diesbezügliche Erklärung wurde 2009 in den Vertrag von Lissabon übernommen.  Entsprechend der  Entschließung des  Nationalrates vom  21.

 

Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres

A-1010 Wien, Minoritenplatz 8, www.bmeia.gv.at, T +43(0)50 11 50-0, DVR 0000060

Mai 2015 wird Österreich weiterhin alle Möglichkeiten zur Einberufung einer EURATOM-Vertragsrevisionskonferenz mit dem Ziel eines Atomenergieausstieges ausschöpfen. Die Voraussetzungen, die für die Einsetzung einer Regierungskonferenz erforderliche Mehrheit und den für eine Reform des EURATOM-Vertrages notwendigen Konsens zu erzielen, sind allerdings nach wie vor nicht gegeben.

 

Was die am 28. April 2015 im Amtsblatt der EU veröffentlichte Entscheidung der Europäischen Kommission, staatliche Subventionen für das britische Kernkraftwerk Hinkley Point C zu bewilligen, betrifft, darf angemerkt werden, dass sich die von Österreich am 6. Juli 2015 beim Gericht der EU (EuG) eingebrachte Nichtigkeitsklage ausschließlich gegen die beihilfenrechtliche Entscheidung der EK richtet. Die Genehmigung staatlicher Beihilfen für das britische Atomkraftwerk Hinkley Point C durch die EK stützte sich nämlich nicht auf den EURATOM-Vertrag, wenn auch auf diesen Bezug genommen wurde, sondern auf beihilfenrechtliche Bestimmungen des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union im Hinblick auf die Frage, ob die staatliche Beihilfe mit dem EU-Binnenmarkt vereinbar ist.