127/SBI XXV. GP

Eingebracht am 22.01.2016
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Stellungnahme zu Bürgerinitiative

 

 

 

An den

Ausschuss für Petitionen und

Bürgerinitiativen

des Nationalrates

Parlament
1017 Wien

per mail:

NR-AUS-PETBI.Stellungnahme@parlament.gv.at

Wien, 22. Jänner 2016

88/BI         Best- statt Billigstbieter bei Ausschreibungen im Linienbusverkehr;

Qualitäts- und Sozialstandards, sowie verpflichtender Personalübergang bei    Ausschreibungen im Linienbusverkehr

Zu der im Betreff genannten Bürgerinitiative übermittelt das Bundeskanzleramt folgende Stellungnahme:

Die Bundesregierung hat sich in ihrem Arbeitsprogramm klar zum Vorrang des Best- bieterprinzips vor dem Billigstbieterprinzip bekannt. Mit der Vergaberechtsnovelle 2015 wird dabei in einem ersten Schritt beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen erstmals eine Verpflichtung des Auftraggebers zur Anwendung des Bestbieterprinzips vorgesehen.

Im Rahmen der Ausarbeitung der Regierungsvorlage und der parlamentarischen Be­handlung dieser Novelle wurde das diesbezügliche Anliegen der Bürgerinitiative auch mit den Vertretern der Bundesländer diskutiert, die gemäß Bundesverfassung bei der Änderung des Vergaberechts einzubinden sind. Dabei wurde vereinbart, die Verpflichtung zur Anwendung des Bestbieterprinzips beim öffentlichen Personennahverkehr im Rahmen der Umsetzung der Vergaberechtsrichtlinie im Jahr 2016 zu behandeln.

 

Die Verbindlicherklärunq von detaillierten Qualitäts- und Sozialstandards im Sinne einer Verbindlicherklärung des BMVIT-Leitfadens für Qualitätskriterien bei der Vergabe von Busverkehrsdienstleistungen kann im Bundesvergabegesetz 2006 nicht mit Wirkung für die öffentlichen Auftraggeber im Vollzugsbereich der Länder erfolgen. Auch ist zu beachten, dass nach der Rechtsprechung des EuGH eine so strikte Bindung der Auftraggeber im Hinblick auf die Wahl und Gewichtung von Zuschlagskriterien (vgl. Punkt 4.4 des BMVIT-Leitfadens) unionsrechtlich unzulässig wäre (vgl. Rs C-448/01, Wienstrom, Rz 37 bis 39 mwN, sowie Rs C-247/02, Sintesi, Rz 40). Die Auftraggeber haben anhand der konkret zur Vergabe gelangenden Busverkehrsdienstleistungen eigenständig und eigenverantwortlich zu entscheiden, welche Qualitätskriterien sie heranziehen und in welcher Form sie diese verwenden. Dem Leitfaden des BMVIT kommt hierbei aber eine wichtige Orientierungsfunktion für öffentliche Auftraggeber zu.

Eine durch den Auftraggeber vorzusehende verpflichtende Übernahme von Beschäftigten im Falle eines Betreiberwechsels im Bereich des Öffentlichen Personennah- und -regionalverkehrs ist vorrangig politisch zu beurteilen, derartige Regelungen sind dem Vergaberecht im europarechtlichen Rahmen fremd und als arbeitsrechtliche Vorschriften zu beurteilen.

Für alle geforderten Maßnahmen gilt, dass ihre Vereinbarkeit mit vergaberechtlichen, verfassungsrechtlichen und unionsrechtlichen Vorgaben erst abhängig von ihrer tatsächlichen Ausgestaltung abschließend beurteilt werden kann.

Für den Bundesminister für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien:

BAYER