131/SBI XXV. GP

Eingebracht am 22.01.2016
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Stellungnahme zu Bürgerinitiative

GZ: BMASK-90180/0147-III/2015                                                                                            Wien, 22.01.2016

Betreff:     Bürgerinitiative Nr. 91/BI „Leerstand öffnen!", Stellungnahme des Sozialministeriums/Sektion Konsumentenpolitik

 

Sehr geehrte Damen und Herren I

Die in der Petition angesprochenen Punkte „verstärkte Maßnahmen gegen Wohnraumspe- kulation setzen" bzw. „Gesetze, die Wohnraum absichern und Spekulation mit Raum wirksam entgegentreten" fallen nicht in die legistische Zuständigkeit des Sozialministeriums. Dennoch ist das Thema für KonsumentInnen von großer Wichtigkeit. Vor diesem Hintergrund wird aus Konsumentenperspektive folgendes angemerkt.

Gesetzliche Maßnahmen im Bereich des Mietrechts, die dazu beitragen die Situation der Betroffenen bei Wohnraumspekulation zu verbessern, finden sich schon derzeit in den geltenden mietrechtlichen Regelungen.

So bietet § 6 des Mietrechtsgesetzes eine Handhabe, um gegen Spekulantlnnen vorzugehen. Gegen die von Spekulantlnnen angewandte Praxis Sanierungsarbeiten über Jahre zu verschleppen haben Gemeinden die rechtliche Möglichkeit bei der Schlichtungsstelle bzw. beim Bezirksgericht einen Antrag auf Durchführung dringend notwendiger Sanierungsmaßnahmen zu stellen. Weigert sich der/die Hauseigentümerin, kann die Immobilie sogar vorübergehend in die Zwangsverwaltung durch die Gemeinde übergehen.


Auch der im MRG verankerte Kündigungsschutz kommt MieterInnen zugute. KäuferInnen eines Miethauses oder einer vermieteten Wohnung können MieterInnen erst frühestens nach 10 Jahren ab Erwerb wegen Eigenbedarfs kündigen. Voraussetzung dafür ist jedenfalls, dass der/die VermieterIn die Wohnung dringend selbst oder für nahe Angehörige benötigt.

Eine Regelung, die Spekulation von Privatpersonen Vorbeugen soll, wurde erst kürzlich im Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz für Wohnungsverkäufe (in Kraft seit 1.1.2016) verankert. Konkret sieht diese Regelung vor, dass bisherige MieterInnen, die von der Eigentumsoption Gebrauch machen und die Genossenschaftswohnung kaufen und diese dann innerhalb von 10 Jahren mit Gewinn weiterveräußern, der gemeinnützigen Bauvereinigung den „Spekulationsgewinn" zu zahlen haben. Abgesichert wird dies auch durch ein der Bauvereinigung eingeräumtes Vorkaufsrecht d.h. der Möglichkeit der Bauvereinigung bei Verkauf der Wohnung innerhalb von 10 Jahren diese zum ursprünglichen Kaufpreis zurück zu kaufen. Aus konsumentenpolitischer Sicht ist diese Spekulationsregelung unzureichend und bedarf einer Nachschärfung. So wurde im Rahmen der Begutachtung beanstandet, dass Spekulationen im Rahmen teurer Wohnungsvermietung nicht erfasst werden, somit derzeit eine Weitervermietung der erworbenen, mit öffentlichen Mitteln geförderten Wohnung zu freiem Mietzins möglich ist. Um etwaige Umgehungen zu verhindern, sollte die Spekulationsregel (Nachbesserungspflicht) daher auch für den Fall der Vermietung ausgeweitet werden. Es ist nicht nachvollziehbar, warum Angehörige, denen die Wohnung übertragen wurde, im Falle einer gewinnbringenden Veräußerung der Wohnung innerhalb der Spekulationsfrist von dieser Verpflichtung ausgenommen sein sollen.

In diesem Zusammenhang wird auch auf den Gesetzesentwurf der SPÖ für ein österreichisches Universalmietrecht verwiesen. Dieser sieht als Maßnahme gegen Spekulation eine Erweiterung der bisherigen Strafbestimmung vor. Gegen VermieterInnen bzw. den von diesen Beauftragten können spürbare Geldbußen verhängt werden, wenn nach § 6 (1) MRG aufgetragenen Erhaltungsarbeiten nicht oder mit ungerechtfertigter Verzögerung durchgeführt werden bzw. MieterInnen in schikanöser Art und Weise belästigt oder deren Duldungspflichten missbraucht werden. Dieser Vorschlag trägt dazu bei die Rechtsstellung von MieterInnen gegenüber Spekulantlnnen zu verbessern und ist aus Sicht des Konsumentenschutzes zu unterstützen.

Aus konsumentenpolitischer Sicht sind Regelungen, die Spekulationsinteressen entgegenwirken, wesentlich. Es gilt die bereits bestehenden Schutzvorschriften aufrecht zu erhalten und - falls erforderlich - zu erweitern. Darauf sollte bei einer allfälligen Wohnrechtsreform, die im aktuellen Regierungsübereinkommen unter dem Kapitel „Leistbares Wohnen" vorgesehen ist und derzeit auf parlamentarischer Ebene verhandelt wird, Bedacht genommen werden.

Mit freundlichen Grüßen

Für den Bundesminister:


Dr.in Maria Reiffenstein

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