Schriftliche Information des Bundesministers für Inneres

gem. § 6 Abs 3 EU-Informationsgesetz

 

 

Bezeichnung des Rechtsaktes: Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige

(2016/0198(COD))

 

1.    Inhalt des Vorhabens

Von den EU-Mitgliedstaaten ausgestellte Aufenthaltstitel haben ein einheitliches Format. Die derzeit gültige Gestaltung des Aufenthaltstitels geht auf 1997 zurück. Angesichts raffinierterer Fälschungen beschlossen die Mitgliedstaaten 2009 die Neugestaltung der Aufenthaltstitel, wobei gleichzeitig die Sicherheitsmerkmale der Aufenthaltstitel verbessert wurden. Dieser Beschluss wurde von Österreich im Juli 2011 mit der Ausgabe der neuen Aufenthaltstitel (Kunststoffkartenform aus Polykarbonat mit Chip und biometrischen Daten) umgesetzt.

Aufgrund immer besserer Fälschungen wurde in Folge der Auftrag zur Gestaltung einer Aufenthaltskarte nach den derzeitig aktuellen Sicherheitsmerkmalen in Auftrag gegeben. In einer technischen Untergruppe des Artikel 6 Ausschusses, mit Beteiligung von Österreich, wurde eine technische Spezifikation ausgearbeitet.

In der technischen Spezifikation für eine noch sicherere Aufenthaltskarte sind der Aufbau der Karte, die Sicherheitsmerkmale und die Personalisierungstechniken geregelt. Die Karte ist mit Grundsicherheitsmerkmalen ausgestattet, welche von allen Mitgliedstaaten umgesetzt werden müssen. Diese wesentlichen Änderungen der Spezifikation wurden im Anhang der Verordnung durchgeführt.

Weiters sind in der Spezifikation Sicherheitsmerkmale angeführt, welche ergänzend angebracht werden können.

Diese sollen in einem künftigen Durchführungsbeschluss der Kommission festgelegt werden.

 

2.     Hinweise auf Mitwirkungsrechte des Nationalrates und Bundesrates

Die Mitwirkungsrechte des Nationalrates und des Bundesrates ergeben sich aus den Protokollen Nr. 1 (über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union) und Nr. 2 (über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit) zum EUV bzw. AEUV.

 

 

3.    Auswirkungen auf die Republik Österreich einschließlich eines allfälligen Bedürfnisses nach innerstaatlicher Durchführung

Nach Beschluss der Verordnung und Annahme der technischen Spezifikationen durch die Kommission darf Österreich – nach Ablauf einer Übergangsfrist – Aufenthaltstitel nur noch in der in der neuen Verordnung vorgesehenen Form ausstellen. Nach aktueller Rechtslage wäre die entsprechende Anzahl von Aufenthaltstiteln zu beauftragen. Kleinere Anpassungen wären in der NAG-DV erforderlich.

 

4.    Position des/der zuständigen Bundesminister/in samt kurzer Begründung

Der Vorschlag wird vom Bundesministerium für Inneres begrüßt, da er zur Sicherheit der Aufenthaltstitelkarte beiträgt. Im Rahmen der Verhandlungen auf technischer Ebene (Art 6 Ausschuss) konnten alle für Österreich wichtigen Punkte erfolgreich verhandelt werden.

 

5.    Angaben zu Verhältnismäßigkeit und Subsidiarität

Nach Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe a AEUV sind das Europäische Parlament und der Rat befugt, Maßnahmen zur Erteilung von Visa und Aufenthaltstitel für einen langfristigen Aufenthalt durch die Mitgliedstaaten zu erlassen.

Der vorliegende Vorschlag bleibt im Rahmen dieser Vertragsbestimmungen und ändert nicht den Geltungsbereich der Rechtsvorschriften der Union.

Ziel dieses Vorschlags ist es, die einheitliche Gestaltung des Aufenthaltstitels angesichts der Entwicklungen bei den Betrugspraktiken weiter abzusichern und zu verbessern. Dieses Ziel kann von den Mitgliedstaaten alleine nicht zufriedenstellend erreicht werden, da ein einheitliches Format auch wirklich einheitlich sein muss und eine Änderung eines geltenden Rechtsakts der Union nur auf Ebene der EU erfolgen kann.

Artikel 5 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union bestimmt, dass die Maßnahmen der Union inhaltlich und formal nicht über das für die Erreichung der Ziele der Verträge erforderliche Maß hinausgehen dürfen. Die vorgeschlagene Form muss sicherstellen, dass das Ziel erreicht und der Rechtsakt möglichst wirksam umgesetzt wird.

Mit dem vorliegenden Vorschlag wird die Verordnung geändert; daher muss der Änderungsvorschlag ebenfalls in Form einer Verordnung vorgelegt werden. Inhaltlich beschränkt sich der Vorschlag auf eine Verbesserung der bestehenden Verordnung. Er stützt sich auf das politische Ziel, die irreguläre Migration zu bekämpfen, indem Dokumente besser gegen Fälschungen und Verfälschungen abgesichert werden. Der Vorschlag entspricht daher dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

 

6.    Stand der Verhandlungen inklusive Zeitplan

Der Vorschlag wurde am 30. Juni 2016 von der Europäischen Kommission vorgelegt. Die erste Behandlung des Vorschlags auf Ratsarbeitsgruppenebene ist in der RAG Visa am 26.-27. September 2016 geplant. Näheres zum weiteren Zeitplan ist noch nicht bekannt. Derzeit sind auch keine Positionen anderer Mitgliedsstaaten in der RAG Visa bekannt.