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GZ: |
P3/101602/1/2017 |
Wien, am 10.04.2017 |
An die Parlamentsdirektion zH. Leiterin der Abteilung für Präsidialangelegenheiten Mag. Katharina Klement
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Dr. Werner Trawnicek, Hofrat Büro Grundsatz- und Rechtsangelegenheiten Schottenring 7-9 A-1010 Wien Tel. :+43-1 31 310 / 71200 Fax :+43-1 31 310 / 71209 e-mail :*LPD W Büro Grundsatz- Rechtsangelegenheiten LPD-W-Buero-Grundsatz-Rechtsangelegenheiten@polizei.gv.at DVR: 0003506
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Per Email
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Betreff: |
Ausschussbegutachtung Versammlungsgesetz. |
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Die LPD Wien nimmt zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Versammlungsgesetz 1953 geändert (2063/A vom 29.03.2017) wie folgt Stellung:
Zu Ziffer 1 des Entwurfes (§ 2 Abs. 1):
Die Verlängerung des Zeitraumes, welcher der Versammlungsbehörde mindestens zur Vorbereitung von Maßnahmen zur Gewährleistung des sicheren und ordnungsgemäßen Ablaufes einer Versammlung zur Verfügung steht, auf 48 Stunden, wird ausdrücklich begrüßt. Dies ermöglicht nicht nur am Wochenende eine fundierte Vorbereitung, die im Falle der 24 Stundenfrist nur unter erschwerten Umständen oder gar nicht möglich war, sondern entlastet auch die Bediensteten der Sicherheitsexekutive von unzumutbaren Kurzkommandierungen aus ihrer Freizeit. Anzeiger vieler für die öffentliche Sicherheit problematischer Versammlungen nützten die bisher geltende 24-Stunden Frist aus taktischen Gründen bis zur letzten Minute aus, um die ordnende Macht der Exekutive möglichst gering zu halten. Aus ha. Sicht könnte jedoch die Ausdehnung der Frist auf 72 Stunden, wie in einem früheren Vorschlag enthalten, wesentlich dazu beitragen, die Situation noch weiter zu verbessern.
Zu den Ziffern 2, 3 und 5 des Entwurfes (§ 2 Abs. 1a neu, § 6 Abs. 2 neu, § 16 Abs. 2 neu):
Aus Sicht der Landespolizeidirektion Wien ist die ausdrückliche gesetzliche Grenzziehung zwischen freier Meinungsäußerung und politischer Agitation im ausschließlichen Interesse anderer Staaten eine für den Schutz demokratischer Grundwerte wesentliche Klarstellung. Ausdrücklich begrüßt wird in diesem Zusammenhang die Zuständigkeit der Bundesregierung für die Untersagung von Versammlungen, an denen Vertreter „ausländischer“ (besser „fremder“) Staaten teilzunehmen beabsichtigen. Da es sich bei solchen Maßnahmen ihrem Wesen nach um politische Entscheidungen handelt, die sich unter Umständen negativ auf die grundsätzliche Beziehung zwischen Österreich und einem fremden Staat auswirken können, ist die Übertragung der Kompetenz auf die höchste politische Entscheidungsebene sachgerecht.
Nicht verkannt wird, dass die Versammlungsbehörden weiterhin für die Untersagung von Versammlungen, die den Zielen des § 6 Abs. 2 neu dienen, zuständig sein werden, wenn die beabsichtigte Teilnahme von Vertretern ausländischer Staaten, bzw. internationaler Organisationen u.a. nicht angezeigt wurde, bzw. wenn solche Vertreter nicht teilnehmen. Für diese Fälle wird eine zentrale politische Einschätzung und erlassmäßige Festlegung aller zuwider laufender Interessen, die bei der Entscheidung zu berücksichtigen sein werden, erforderlich sein.
Zur Ziffer 4 des Entwurfes (§ 7a neu)
Die ausdrückliche metrische Festlegung eines Schutzbereiches um Versammlungen, innerhalb dessen gemäß § 7a Abs. 4 (neu) die Abhaltung einer anderen Versammlung ex lege verboten ist, wird ebenfalls begrüßt. Die Judikatur der Höchstgerichte legt es den Behörden auf, Versammlungen zu kontroversen Themen am selben Ort zwar zu trennen, aber wenn irgend möglich gleichzeitig zu ermöglichen, was in der Praxis zu konfliktreichen Abgrenzungsproblemen geführt hat. Insbesondere in engen Innenstadt-Bereichen wird der durch § 7a Abs. 3 (neu) festgelegte „Mindestabstand“ künftig kritische Situationen zu vermeiden helfen. Beispielsweise führten die engen räumlichen Verhältnisse bei der PEGIDA-Demonstration am 02.02.2015 in Wien 1, Freyung zu einer völligen Blockade, da sich der im Vorfeld mit der Gegendemonstration verhandelte Abstand im Bemühen, die Grundrechtseinschränkungen möglichst gering zu halten, als zu klein herausstellte. Die in § 7a Abs. 2 und 3 (neu) nunmehr ausdrücklich aufgenommene Festlegungen schaffen diesbezüglich klare Verhältnisse, da sie nicht nur zur Neutralisation von Steinwürfe ausreichen, sondern auch geeignet sind, die gezielte Störung durch Lärm abzuschwächen.
Zusammenfassend kann daher festgestellt werden, dass sich die Landespolizeidirektion Wien durch den vorliegenden Gesetzesentwurf eine merkliche Erleichterung beim Vollzug des Versammlungswesens verspricht.
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Der Landespolizeipräsident: |
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Dr. Pürstl
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