aktive Sterbehilfe ist strafrechtlich ohnehin sanktioniert – §§ 77,78 StGB, warum sollte hier, bei  Mord hingegen nicht, das Verbot  verfassungsrechtlich untermauert werden? Wo ist hier die Logik? Um von vornherein jede Diskussion über das europaweit diskutierte Thema zu unterbinden – nach dem Motto, nicht einmal daran denken? In einem Land mit Religionsfreiheit muss eine Diskussion über dieses Thema möglich sein, es würde ja niemand gezwungen, von der Möglichkeit der aktiven Sterbehilfe gebrauch zu machen. Die Schwierigkeit, eine “wasserdichte”, jeden Missbrauch möglichst unterbindende Regelung zu finden, soll dabei keineswegs unterschätzt werden. Es stellt aber eine unerträgliche Bevormundung des bei freiem Willen zum Sterben Entschlossenen dar, selbst die Ermöglichung der Flucht z.B. in die Schweiz, als Mitwirkung am Selbstmord zu sanktionieren.  Soll hier durch die Hintertür die katholische Kirche wieder zur Staatsreligion werden?

Dr. Weilinger