Sehr geehrte Frau Mag.Aubauer,

sehr geehrte Damen und Herren,

 

ich nehme Bezug auf die allgemeine Einladung Ihrer Kommission, eine Stellungnahme zum Themenkomplex "Würde am Ende des Lebens" abzugeben und teile wie folgt mit:

 

Würde bewahren bedeutet für mich, im Endstadium einer unheilbaren Krankheit das Lebensende selbst bestimmen zu können. Einen unheilbar Kranken gegen seinen Willen und von Schmerzmitteln in einen Dämmerzustand versetzt weiterleben zu lassen, ist mit dessen Würde nicht vereinbar. In solchen Fällen sollte aktive Sterbehilfe grundsätzlich möglich sein.  

 

Von einer verfassungsmäßigen Verankerung der schon jetzt gesetzlich abgesicherten Verbote der Tötung auf Verlangen bzw. der Beihilfe zum Selbstmord ist daher dringend abzuraten. Diese Bestimmungen (§ 77 und 78  StGB) sollen als einfache Gesetze beibehalten werden. Sie sollten aber durch Ausnahmetatbestände ergänzt werden, in denen aktive Sterbehilfe straffrei bleibt. Diese Ausnahmen müssen jedenfalls - entsprechend den schon jetzt in den Benelux-Staaten besehenden Regelungen - an strenge Voraussetzungen geknüpft sein, insbesondere  

Derzeit kommt es vor, dass Menschen nach Diagnose einer unheilbaren Krankheit Selbstmord begehen, so lange sie noch bei entsprechenden Kräften sind. Ebenso werden Selbstmorde von Menschen im Endstadium ihrer Krankheit unter teilweise erschreckenden Bedingungen (zB Fenstersturz aus der Lungenheilanstalt in Anbetracht des nahenden Erstickungstodes) begangen. Das Wissen um die Möglichkeit, vor Eintritt eines unerträglichen Zustandes Sterbehilfe in Anspruch nehmen zu können, lässt viele Menschen sicher gelassener ihrem Ende entgegensehen. 

 

Daher ersuche ich Sie, der Gesetzgebung obige Regelungen zu empfehlen. Unabhängig davon muss ausreichend Möglichkeit zur Versorgung von am Ende ihres Lebens stehenden Menschen gegeben sein. 

 

Freundliche Grüße

 

Dieter Hämmerle, Wien

 

 

 

 

 

 

 

 

Eingelangt am 17.08.2014