Sehr  geehrte Frau Mag. Aubauer,

 

von der öffentlichen Diskussion um Sterbehilfe erwarte ich mir:

 

1. die ersatzlose Streichung des §78StGB,

denn eine strafbare Beihilfe zu einer Tat setzt eine rechtswidrige Haupttat voraus. Selbstmord ist in Österreich seit 1850 nicht mehr strafbar.

 2. Sollte Punkt 1. nicht durchsetzbar sein, so wäre eine Formulierung wie im schweizerischen Strafgesetzbuch, Artikel 115, akzeptabel. Also der Nachsatz zum derzeitigen österreichischen §78 folgendermaßen: „...., sofern er/sie aus selbstsüchtigen Beweggründen handelt.“ Damit wird sichergestellt, dass Erbschleichern und geldgierigen Nachkommen weiterhin Strafe in Aussicht gestellt wird, nicht aber aus Mitleid Handelnden, etwa Ärzten.

Zitat:

Art. 115

 

Verleitung und Beihilfe zum Selbstmord

Wer aus selbstsüchtigen Beweggründen jemanden zum Selbstmorde verleitet oder ihm dazu Hilfe leistet, wird, wenn der Selbstmord ausgeführt oder versucht wurde, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe8 bestraft.

 

3. Erweiterung der Patientenverfügung: a) um die Möglichkeit der Ablehnung der Ernährung durch dritte Personen im Falle langandauernder Äußerungsunfähigkeit;

b) Verpflichtung für Ärzte und Rettungskräfte bei medizinischer Notfallversorgung zur Durchsuche persönlicher Dokumente nach einer allfälligen Patientenverfügung; c) Erstellung eines Zentralregisters aller österreichischen Patientenverfügungen; d) das Nichtbefolgen einer verbindlichen Patientenverfügung (§110 StGB) soll ein strafrechtlich verfolgbares Delikt werden.

 Ich ersuche Sie um ausdrückliche Bestätigung, dass Sie dieses email erhalten haben und Ihrem Gremium als  Anliegen eines Bürgers vorlegen werden, der sich seit 20 Jahren, im Vollbesitz seiner geistigen und körperlichen Kräfte und noch immer voll Lebenslust, mit dem Problem der Beendigung des eigenen Lebens durch eigene Hand beschäftigt hat.

 

Mit freundlichen Grüßen,

Dipl.-Ing. Dr. Ernst Bonek, o. Univ.-Prof i.R.

 

Eingelangt am 25.08.2014