An die Parlamentsdirektion und das BMF
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 12.01.2014

 

Betreff: Stellungnahme zum Abgabenänderungsgesetz 2014

 

 

Sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin, sehr geehrter Herr Bundesminister,

 

In offener Frist nehme ich als Autofahrer zum Abgabenänderungsgesetz 2014 Art 12 Änderung des Normverbrauchsabgabegesetzes 1991 Stellung wie folgt:

 

§ 6 Abs. 2 lautet gemäß Entwurf:

„(2) Für andere Kraftfahrzeuge bestimmt sich der Steuersatz in Prozent nach der folgenden Formel: (CO2-Emissionswert je 100 km minus 90 Gramm) dividiert durch fünf. Der maßgebliche CO2-Emissionswert ergibt sich aus dem CO2-Emissionswert des kombinierten Verbrauches laut Typen- bzw. Einzelgenehmigung gemäß Kraftfahrgesetz 1967.

 

In der Formel des Abs. 2 kann selbstredend nur der CO2 Emissionswert je km gemeint sein. Die Formel muss daher folgend lauten: (CO2-Emissionswert je km minus 90 Gramm) dividiert durch fünf.

 

Weiters halte ich fest, dass es bei Umsetzung dieses Entwurfes zweifelsfrei zu einem Verstoß gegen Art. 110 AEUV kommt, da es an einer Regelung im NoVAG für Gebrauchtwagenimporte aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet fehlt, die bereits vor dem 1.3.2014 im übrigen Gemeinschaftsgebiet zugelassen waren, insofern das Gesetz mit 1.3.2014 in Kraft tritt.

 

Art. 110 AEUV lautet:

Die Mitgliedstaaten erheben auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten weder unmittelbar noch mittelbar höhere inländische Abgaben gleich welcher Art, als gleichartige inländische Waren unmittelbar oder mittelbar zu tragen haben. Die Mitgliedstaaten erheben auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten keine inländischen Abgaben, die geeignet sind, andere Produktionen mittelbar zu schützen.

 

Nach dem EuGH-Urteil "Ioan Tatu" ist Art. 110 AEUV (früher Art. 90 EG) dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat verbietet, eine Umweltsteuer einzuführen, die auf Kraftfahrzeuge bei deren erstmaliger Zulassung in diesem Mitgliedstaat erhoben wird, wenn diese steuerliche Maßnahme in der Weise ausgestaltet ist, dass sie die Inbetriebnahme von in anderen Mitgliedstaaten erworbenen Gebrauchtfahrzeugen in diesem Mitgliedstaat erschwert, ohne zugleich den Erwerb von Gebrauchtfahrzeugen desselben Alters und mit derselben Abnutzung auf dem inländischen Markt zu erschweren (EuGH vom 7.4.2011, C-402/09, Ioan Tatu).

Diesbezüglich verweise ich auf den Erlass des BMF vom 29.05.2013, BMF-010220/0133-IV/9/2013

 

Daher schlage ich zur Einhaltung des  Art. 110 AEUV vor zu normieren, dass die bisherigen §6 und 6a NoVAG für Gebrauchtwagenimporte mit Erstzulassungsdatum vor dem 1.3.2014  im übrigen Gemeinschaftsgebiet weiterhin gelten und die neue, rein vom CO2 Ausstoß abhängige Besteuerung, für Erstzulassungen nach dem 28.2.2014 anzuwenden ist.

 

Zwar ergibt sich für Gebrauchtfahrzeugimporte mit hohem CO2 Ausstoß durch den Gesetzesentwurf sogar eine Steuererleichterung, dies würde aber Fahrzeuge mit inländischer Erstzulassung benachteiligen und wäre in diesem Sinne nicht gerechtfertigt. Insofern bleibt nur die von mir vorgeschlagene Regelung.

 

Ich ersuche daher, diese Bedenken zu berücksichtigen, und in den weiteren Gesetzeswerdungsprozess einfließen zu lassen.

 

Hochachtungsvoll

 

Andreas Kiesewetter

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