Atos IT Solutions and Services GmbH
Siemensstraße 92
1210 Wien
An die Parlamentsdirektion und das BMF via
begutachtungsverfahren@parlament.gv.at
michael.spindelegger@bmf.gv.at
Wien, 20. Jänner 2014
Betreff: Stellungnahme zum Gesetzentwurf „Abgabenänderungsgesetz 2014“
Sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin,
Sehr geehrter Herr Bundesminister,
in offener Frist nehmen wir namens des Angestelltenbetriebsrates der Firma Atos IT Solutions and Services GmbH zum Abgabenänderungsgesetz 2014 Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988 wie folgt Stellung:
§ 67 lautet lt. Entwurf:
„a) In Abs. 6 lautet der erste Satz: „Sonstige Bezüge, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses anfallen (wie zum Beispiel freiwillige Abfertigungen und Abfindungen, ausgenommen von BV-Kassen ausbezahlte Abfertigungen), sind mit dem Steuersatz von 6% zu versteuern, soweit sie insgesamt ein Viertel der laufenden Bezüge der letzten zwölf Monate, höchstens jedoch das dreifache der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 ASVG, nicht übersteigen; Abs. 2 ist nicht anzuwenden.“
b) In Abs. 8 entfallen lit. a und lit. b“
Diese Änderungsvorschläge im vorliegenden Entwurf des Abgabenänderungsgesetzes 2014 zielen darauf ab, u.a. freiwillige Abfertigungen bei Beendigung von Dienstverhältnissen stärker als bisher zu besteuern.
Aus Sicht des Angestelltenbetriebsrates der Firma Atos IT Solutions and Services GmbH treffen diese Gesetzesänderungen jene Arbeitnehmer besonders hart, welche es sich nicht aussuchen konnten und können, ob sie im Unternehmen weiter beschäftigt bleiben. Die Realität ist, dass Unternehmen aus reinen wirtschaftlichen Überlegungen oftmals dazu neigen, insbesondere ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer abzubauen, mit dem Ziel, das Finanzergebnis (weiter) zu steigern. Für gewöhnlich kommen in diesen Fällen Zahlungen im Rahmen von Sozialplänen zur Anwendung. Wobei gerade dort die Möglichkeit gegeben ist, Maßnahmen zur leichteren Wiederintegration in den Arbeitsmarkt, zu vereinbaren (z.B. Arbeitsstiftung beim WAFF).
Aus Erfahrung wissen wir, dass diese in besonderem Ausmaß betroffene Gruppe aufgrund ihres Alters schlechtere Chancen auf einen neuen Arbeitsplatz hat und daher jeden Cent braucht, die drohende Phase einer Langzeitarbeitslosigkeit zu überbrücken bis (wenn überhaupt) ein neuer Job gefunden werden kann. Oftmals sind diese neuen Arbeitsplätze mit wesentlich geringerem Einkommen verbunden. Die bisherige Erfahrung zeigt auch, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, welche länger dauernde Ausbildungsphasen (AHS, Studium, usw.) hatten, und damit erst später ins Erwerbsleben eintraten, oftmals noch versorgungspflichtige Kinder und Zahlungen für geschaffenen Wohnraum haben. Erschwerend kommt noch dazu, dass mit einem späteren Berufseinstig auch massive Abschläge bei künftigen Pensionen zu erwarten sind.
Der Angestelltenbetriebsrat der Firma Atos IT Solutions and Services GmbH schlägt daher vor, Leistungen welche im Rahmen von Sozialplänen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer/Betriebsrat vereinbart wurden, wie bisher steuerlich zu behandeln. Dies gilt auch für Leistungen, welche auf gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichen beruhen.
Weiters regen wir an, den „Zugang“ zu Sozialplänen seitens der Gesetzgebung zu unterstützen und die Grenzen der Erzwingbarkeit abzusenken. Zumal dabei, wie schon erwähnt, auch Maßnahmen zur leichteren Wiederintegration in den Arbeitsmarkt, wie etwa über Arbeitsstiftungen, vereinbart werden können.
Mit freundlichen Grüßen
für den Angestelltenbetriebsrat der
Atos IT Solutions and Services GmbH
Mag. Friedrich Spinka Sandra Steiner
Vorsitzender stv. Vorsitzende
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Friedrich Spinka
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