Oliver Schlachter, A-6923 Lauterach

E-Mail: birgitundoliver@hotmail.com

 

 

Bundesministerium für Finanzen

BMF – Abteilung VI/1

Johannesgasse 5

1010 Wien

 

 

Lauterach, 20.01.2014

 

 

Stellungnahme zum Abgabenänderungsgesetz 2014 AbgÄG 2014 - Änderung des Normverbrauchsabgabegesetz 1991:

 

 

Sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin, sehr geehrter Herr Bundesminister!

 

In offener Frist möchte ich zum vorliegenden Abgabenänderungsgesetz 2014 Stellung nehmen. Das Nova-Gesetz, welches am 1.3.2014 im Parlament beschlossen werden soll, weist zahlreiche Unschärfen auf, die sehr einfach beseitigt werden könnten.

 

Vorschlag:

Hinzufügung des unten angeführten Paragraphen zur vorgeschlagenen Fassung

(zum Begutachtungsentwurf) – Änderung des Normverbrauchsabgabegesetz 1991

 

§6b (1)

Für Gebrauchtfahrzeuge, die erstmalig vor dem 1.3.2014 im EU-Raum zugelassen waren, gilt jene Fassung des Nova-Gesetzes, die vor dem 1.3.2014 in Österreich gegolten hat.

 

Begründung:

Wenn man ein Gesetz neu beschließt bzw. abändert, dann sollte man darauf achten, dass dieses Gesetz sowohl mit dem EU-Recht konform ist, als auch durch die Verwaltung so handhabbar ist, dass keine Unklarheiten bestehen bleiben. Handreichungen, wie ein Gesetz zu interpretieren/verstehen ist, sollten nach Möglichkeit vermieden werden. Der nun im Begutachtungsentwurf vorgelegte Gesetzestext ist deshalb problematisch, weil daraus nicht hervorgeht, wie dieses Gesetz bei Gebrauchtwagenimporten aus dem EU-Raum anzuwenden ist.

 

Klar ist, dass aus dem EU-Raum importierte Gebrauchtfahrzeuge bei einer Zulassung in Österreich nicht mit einem höheren Nova-Satz besteuert werden dürfen als Gebrauchtfahrzeuge, die es auf dem Österreichischen Markt zu kaufen gibt. Unterschiede könnten sich durch das neue Gesetz jedoch dadurch ergeben, dass bei österreichischen  Gebrauchtfahrzeugen die Nova bereits entrichtet wurde, während bei importierten Gebrauchtfahrzeugen die Nova erst entrichtet werden muss – und zwar zu den neuen Sätzen bzw. gemäß der neuen Berechnungsmethode, sofern das Gesetz nicht repariert/abgeändert wird.

 

 

 

 

 

Die Auswirkungen des EuGH-Urteils „Ion Tatu“ auf den Malus gemäß § 6a NoVAG 1991 (siehe dazu den Erlass des BMF vom 29.05.2013, BMF-010220/0133-IV/9/2013; link dazu:

https://findok.bmf.gv.at/findok?execution=e1s1&dokumentId=256b23c8-34c3-470b-a13e-1247db95852b ) sind natürlich auch auf die Nova-Sätze, die sich durch die Änderungen des Nova-Gesetzes mit 1.3.2014 ergeben würden, anzuwenden. Es muss dringend im neuen Gesetz berücksichtigt werden, dass Artikel 110 AEUV gewahrt bleibt. Der oben vorgeschlagene §6b (1) würde dies gewährleisten.

 

Im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union ist unter Titel VII - Gemeinsame Regeln betreffend Wettbewerb, Steuerfragen und Angleichung der Rechtsvorschriften (Art. 101 - 118) ganz klar geregelt, dass keine höheren Abgaben auf ausländische Waren als auf inländische Waren erhoben werden dürfen. Außerdem dürfen keine Abgaben erhoben werden, die geeignet sind, andere Produktionen zu schützen. Siehe dazu Artikel 110.

Artikel 110 (ex-Artikel 90 EGV)

http://dejure.org/gesetze/AEUV/110.html

 

Die Mitgliedstaaten erheben auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten weder unmittelbar noch mittelbar höhere inländische Abgaben gleich welcher Art, als gleichartige inländische Waren unmittelbar oder mittelbar zu tragen haben. Die Mitgliedstaaten erheben auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten keine inländischen Abgaben, die geeignet sind, andere Produktionen mittelbar zu schützen.

 

Sinngemäß ist dem Artikel 110 AEUV eindeutig zu entnehmen, dass der Import einer Ware steuerlich nicht zu einem Nachteil führen darf im Vergleich zu einem gleichen im Inland angebotenen Produkt. Wenn man das nun vorgeschlagene Nova-Gesetz ohne Änderungen umsetzt, dann ergibt sich jedoch eine solche Ungleichbehandlung, wie folgendes Beispiel darstellen soll.

 

Kauf eines gebrauchten BMW M3 Baujahr 2004 bei einem Händler in Salzburg:

Auf dieses Fahrzeug war vor dem 1.3.2014 ein Nova-Satz von 16% anzuwenden.

Situation nach dem 1.3.2014: Auch nach dem 1.3.2014 ist dieses Fahrzeug mit einem Nova-Satz von 16% belastet, da die damalige Nova von 16% schon entrichtet worden ist. Daraus folgt, dass sich durch das geänderte Nova-Gesetz keine Änderung ergibt.

 

Ganz anders sieht die Situation aus, wenn das gleiche Fahrzeug nach dem 1.3. 2014 bei einem Händler in Deutschland gekauft werden würde.

 

Kauf eines gebrauchten BMW M3 Baujahr 2004 bei einem Händler in München mit anschließendem Import und Zulassung in Österreich.

 

Situation vor dem 1.3.2014: Bei diesem Fahrzeug müssten 16% Nova entrichtet werden.

Situation nach dem 1.3.2014: Bei diesem Fahrzeug müssten 30% Nova entrichtet werden.

 

Wird das vorgelegte Nova-Gesetz nicht wie vorgeschlagen abgeändert, dann ergeben sich sowohl für österreichische Gebrauchtwagenkäufer als auch für Fahrzeughändler aus anderen EU-Staaten negative Konsequenzen. Einer der zentralen wirtschaftlichen Eckpfeiler der Europäischen Union, nämlich der freie Waren- und Dienstleistungsverkehr, würde steuerlich eingeschränkt. Sowohl aus dem Prinzip des freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs in der EU als auch aus dem Artikel 110 AEUV geht eindeutig hervor, dass es zu solchen Benachteiligungen nicht kommen darf.

 

Wenn man das oben angeführte Beispiel beachtet, dann erkennt man folgende nachteilige und EU-rechtswidrige Konsequenzen:

1.      Österreichische Gebrauchtwagenkäufer wären bei Fahrzeugen mit hohem CO2-Ausstoß praktisch gezwungen, ausschließlich auf dem kleinen und marktengen Österreichischen Markt ein Fahrzeug kaufen zu müssen, um nicht im Extremfall 30% Nova bezahlen zu müssen. Durch die steuerliche Ungleichbehandlung zwischen Gebrauchtwagen aus dem Inland (Nova 16%) zum gleichen Gebrauchtwagen aus dem EU-Ausland (Nova 30%) kommt es zu einem Bruch des EU-Rechts und zu einer Benachteiligung Österreichischer Konsumenten.

2.      Gebrauchtfahrzeughändler außerhalb Österreichs würden gegenüber Gebrauchtfahrzeughändlern innerhalb Österreichs benachteiligt. Für diese Händler wäre es nicht mehr interessant, Gebrauchtfahrzeuge mit entsprechend hohem CO2-Ausstoß nach Österreich zu verkaufen. In einem freien Markt für Waren und Dienstleistungen darf es jedoch eine solche Exklusivstellung bzw. einen „Gebietsschutz“ für österreichische Gebrauchtfahrzeughändler nicht geben.

 

Aus den oben angeführten Gründen erachte ich es für dringend notwendig, eine entsprechende Anpassung des Nova-Gesetzes vorzunehmen.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Mag. Oliver Schlachter