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Familie und Jugend

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1011 Wien

 

 

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Wien, am 11. Februar 2014

Zl. B,K-664/070214/DR

 

 

GZ: BMWFJ-96.115/0265-I/11/2013

 

 

Betreff: Bundesgesetz, mit dem das Maß- und Eichgesetz geändert wird (MEG-Novelle 2013)

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Obwohl gegen die in Aussicht genommenen Änderungen des Maß und Eichgesetzes seitens unserer Interessensvertretung keinerlei Bedenken bestehen, erlaubt sich der Österreichische Gemeindebund im Nachhang zu unserem gestrigen Schreiben zu obig angeführtem Gesetzesentwurf ergänzend folgenden Vorschlag zu unterbreiten:

 

Gemäß § 52 Abs. 2 des Maß und Eichgesetzes kann die Behörde bei festgestellten Mängeln im Zusammenhang mit der Eichpflicht eine Frist zur Behebung dieser Mängel vorsehen. Die bisherige Praxis zeigt jedoch, dass von diesem Ermessen kaum Gebrauch gemacht wird. Dies äußert sich in einer für die Gemeinden äußerst unbilligen Praxis, nämlich der sofortigen Verhängung einer oftmals nicht nachvollziehbar hoch angesetzten Strafe.

 

Gerade hinsichtlich der Eichung von Wasserzählern ist im kommunalen Bereich häufig nicht hinreichend geklärt, wer für die Eichung verantwortlich ist (wenn die Anzeige des Wasserzählers mehreren verrechnenden Stellen zu Grunde liegt, wie z.B. bei privater Wasserversorgung durch Wassergenossenschaften). Zu berücksichtigen ist ebenso, dass vielfach auch der Zugang zu den Wasserzählern aufgrund ungeklärter Eigentumsverhältnisse nur erschwert erfolgen kann. Aus diesem Grund ist die Möglichkeit einer verpflichtenden Fristsetzung zur Schaffung des gesetzmäßigen Zustandes durch die Behörde vorzusehen.

Wir sehen einer Berücksichtigung dieses Vorschlages im Gesetzgebungsprozess mit Erwartung entgegen und verbleiben

 

 

mit freundlichen Grüßen

 

Für den Österreichischen Gemeindebund:

 

Der Generalsekretär:

Der Präsident:

 

 

Leiss e.h.

Mödlhammer e.h.

 

Dr. Walter Leiss

Bgm. Helmut Mödlhammer