Präs. 1610-537/14b

 

Stellungnahme des Obersten Gerichtshofs
zum Ministerialentwurf für ein Bundesgesetz, mit dem das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch und das Konsumentenschutzgesetz geändert werden und ein Bundesgesetz über Fernabsatz- und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge (Fern- und Auswärtsgeschäfte - Gesetz - FAGG) erlassen wird
(Verbraucherrechte­-Richtlinie-Umsetzungsgesetz - VRUG)

 


1.    Die Richtlinie hätte bereits bis 13. Dezember 2013 umgesetzt werden müssen.

Den Erläuterungen sind - soweit ersichtlich - keine Gründe zu entnehmen, warum Österreich - im Gegensatz zu vielen anderen Staaten - nicht in der Lage war, die Richtlinie fristgerecht umzusetzen. Bedauerlicherweise wird nun zwischen der Kundmachung des Gesetzes und dem Vertragsstichtag 13. Juni 2014 nur ein sehr kurzer Zeitraum verbleiben.

2.    Die Zweigleisigkeit von KSchG und FAGG ist kaum „eleganter“ (vgl Erl 5) als die Zusammenfassung in einem Gesetz (allenfalls mit zwei Abschnitten). Die vorgeschlagene Zersplitterung der Verbraucherschutznormen durch Schaffung eines zusätzlichen Sondergesetzes ist nicht im Interesse des Verbraucherschutzes.

3.    zu § 6c KSchG: Wenn es schon unvermeidlich sein sollte, hier einen vom österreichischen Verständnis abweichenden Begriff der „Ausdrücklichkeit“ einzuführen, sollte wenigsten in Abs 3 auf Abs 1 verwiesen werden (wie dies auch in Abs 2 geschieht).

4.    zum FAGG: Der Kurztitel „Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz“ ist misslungen. Es handelt sich nicht um Ferngeschäfte sondern um Fernabsatzgeschäfte. Die Wortschöpfung „Auswärtsgeschäft“ ist besonders hässlich; in Deutschland kommt man offenbar ohne einen solchen Ausdruck aus. „Auswärts“ ist das Geschäft übrigens nicht aus Sicht des zu schützenden Verbrauchers sondern des Unternehmers. Im Gesetzestext wird uneinheitlich gelegentlich die Wendung „Fern- und Auswärtsgeschäft“ verwendet (vgl § 3 Z 7), meist aber ohnehin der „Fernabsatzvertrag“ bzw der „außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Vertrag“ angeführt. Der Ausdruck „Fern- und Auswärtsgeschäft“ sollte also sowohl im Gesetzestext als auch im Gesetzestitel eliminiert werden; es genügen dort der Langtitel und die Abkürzung FAGG.

5.    zu § 3 Z 7 FAGG: Der Begriff der Akzessorietät wird hier offenbar anders verwendet als nach bisherigem österreichischem Verständnis (bei Bürgschaft, Garantie, Pfand). Wenn es sich dabei um Versicherungs- und Kreditverträge handeln soll (vgl Erl zu § 17), wäre dies in der Definition deutlicher (etwa durch beispielhafte Anführung) zum Ausdruck zu bringen.

6.    zu § 9 Ab 1 FAGG: Hier fehlt eine Klarstellung, ob und welche Informationen gemäß § 4 nach dem Beginn des Telefonats zu erfolgen haben. Während in §§ 5-8 jeweils auf (Teile des) § 4 Bezug genommen wird, geschieht dies in § 9 nicht.

 

Wien, am 24. Februar 2014

Dr. Ratz