An das

Bundesministerium für Justiz

Museumstraße 7

1070 Wien

 

Via Email

 

 

Wien, am 28. Februar 2014

 

 

Betreff:          Stellungnahme des ÖHGB zu einem Ministerialentwurf für ein Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz

                                                Ihr Zeichen: BMJ-Z7.012E/0001-I 2/2014

 

Der Österreichische Haus- und Grundbesitzerbund dankt für die Gelegenheit zur Stellungnahme zum o.a. Ministerialentwurf und erlaubt sich innerhalb der zur Verfügung gestellten Frist folgende

 

STELLUNGNAHME

 

abzugeben:

 

Allgemeine Bemerkungen:

Der ÖHGB weist darauf hin, dass die im Entwurf gewählte Konstruktion einer Beibehaltung der Haustürgeschäfte samt Anpassung an die Richtlinie in § 3 KSchG und einer gleichzeitigen Neuregelung von „außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen“ in einem eigenen Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz keinesfalls als praktikable Lösung empfunden werden kann, da diese Vorgehensweise letztlich zu einer völligen Unklarheit, Verwirrung und Unverständlichkeit für den Rechtsanwender in der Anwendung von Normen sorgen wird. Vielmehr schwingt – so auch wortwörtlich die Erläuternden Bemerkungen – die Angst mit, „den in der österreichischen Rechtsordnung existenten Verbraucherschutzmechanismus ansonsten ohne adäquaten Ersatz zu beseitigen“.

 

Zu den einzelnen Bestimmungen:

Die folgenden Bemerkungen beziehen sich in gleicher Weise auch auf die korrespondierenden Bestimmungen im Entwurf für ein FAGG.

 

§ 3 KSchG:

Prinzipiell erachtet der Österreichische Haus- und Grundbesitzerbund eine Erstreckung der Rücktrittsfrist auf 14 Tage als unangemessen lang; besonders unternehmerfeindlich gestalten sich überdies Beginn der Rücktrittsfrist und die Verlängerung der Frist um

 

weitere zwölf Monate für den Fall, dass die Ausfolgung einer solchen Urkunde unterblieben ist.

 

Das Abgehen vom Formerfordernis der Schriftlichkeit bei Ausübung des Rückstritts durch den Konsumenten wird entschieden abgelehnt. Die Rücktrittserklärung des Konsumenten muss schon aus Beweisgründen an die Schriftform gebunden sein. Die in Aussicht genommene Regelung bewirkt eine zusätzliche Belastung der Gerichte und trägt daher keineswegs zur Verfahrensökonomie bei.

 

§ 5 a KSchG:

Überzogen und damit unternehmensfeindlich erscheinen auch die umfassenden Informationspflichten.

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Dr. Martin Prunbauer

Präsident