Bundesministerium für Justiz

Museumstraße 7

1070 Wien

 

 

 

 

 

 

 

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Bearbeiter/in

Tel

501 65

Fax

501 65

Datum

BMJ-Z30.059/0002-I 10/2014

BAK/GSt-FF

Hess-Knapp/

Chwojka/Pöcheim

DW   2108

DW 42108

 

17.03.2014

 

 

 

 

 

 


Bundesgesetz über die Geltendmachung und Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen mit Auslandsbezug (Auslandsunterhaltsgesetz 2014 – AUG 2014)

 

 

Die Bundesarbeitskammer (BAK) dankt für die Übermittlung des Entwurfes und die Gelegenheit dazu Stellung zu nehmen.

 

Die  BAK begrüßt  die Maßnahmen, die zu schnelleren Verfahren und zu einer verbesserten Rechtsdurchsetzung in Unterhaltssachen mit Auslandsbezug führen. Wir merken jedoch an, dass die Begutachtungsfrist in der Dauer von 8 Arbeitstagen für diese komplexe Materie zu kurz bemessen ist.

 

Grundsätzliche Anmerkungen

 

*        Die Zielsetzungen des vorliegenden Entwurfes, in dem  alle in Österreich geltenden völkerrechtlichen und unionsrechtlichen Gesetzesmaterien zu einem neuen Auslandsunterhaltsgesetz als einheitliches Gesetz zusammengefasst werden sollen, wird von der Bundesarbeitskammer (BAK) ausdrücklich begrüßt.

 

*        Mit der Umsetzung des gegenständlichem Gesetzentwurfes werden die Durchführungsbestimmungen geschaffen, welche erforderlich sind, um das Haager Unterhaltsübereinkommen 2007, welches im ersten Halbjahr 2014 in Kraft treten wird, in Österreich anwenden zu können. Gleichzeitig werden bisherige österreichische Gesetze zur Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen mit Auslandsbezug eingearbeitet (Auslandsunterhaltsgesetz, New Yorker Unterhaltsübereinkommen), sodass ein einheitliches Durchführungsgesetz in Österreich gilt. 

 

*        Mit dem Entwurf  soll  der  Anwendungsbereich, die Behördenzuständigkeit, der Aufgabenbereich der zuständigen Behörde und deren Zusammenarbeit mit Behörden anderer Länder, im Sinne einer verbesserten Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen mit Auslandsbezug näher geregelt werden. Durch die Zusammenfassung der genannten Gesetzesmaterien ist zu erwarten, dass es zu mehr Rechtsicherheit und zu einem schnelleren Zugang zum Recht für die Betroffenen kommt.

 

Zu den Bestimmungen

 

§ 7 Abs 3

Die mit dieser Bestimmung geschaffene Möglichkeit, die persönliche Anschrift des Antragstellers durch eine andere ladungsfähige Adresse zu ersetzen wird ausdrücklich begrüßt.  Im Falle von familiärer Gewalt wird den Geheimhaltungsbedürfnissen somit Rechnung getragen. Auch die Möglichkeit des Kinder- und Jugendhilfeträgers sich direkt an das zuständige Bundesministerium wenden zu können, erspart Umwege und trägt zu einer effektiveren Rechtsdurchsetzung bei.

 

§ 9 Abs 1

Die Neuerung, dass in Hinkunft das Bundesministerium für Justiz kraft Gesetz die Befugnisse des § 31 ZPO hat und eine Vollmachtserteilung nicht mehr notwendig ist, wird zur Verfahrensbeschleunigung führen. Das zuständige Bundesministerium kann zukünftig die eingelangten Anträge unverzüglich an das für die Geltendmachung des Unterhaltsanspruches oder für die Bewilligung der Exekution zuständige Gericht übersenden.

 

§ 9 Abs 3

Festzuhalten ist, dass nunmehr in jenen Fällen, in denen die Verfahrenshilfe nicht bewilligt wird, die AntragstellerInnen die Kosten des Rechtsanwalts vorläufig selbst zu tragen haben und bei Eingang von Zahlungen ein Viertel der Beträge zur Abdeckung der Kosten des Rechtsvertreters einbehalten werden dürfen.

Dies kann nach Ansicht der BAK zu Härten führen. Da davon ausgegangen werden kann, dass Personen, die strittige Unterhaltsverfahren führen bereits in hohem Ausmaß finanziell belastet sind, besteht aufgrund dieser Regelung die Gefahr, dass die finanziellen Engpässe der Betroffenen noch größer werden, da ein Teil des Unterhalts von ihnen abzuführen ist.

Entschärft wird diese Bestimmung zwar durch § 10, wonach die Verfahrenshilfe in der überwiegenden Zahl der Fälle ohne Prüfung der Voraussetzungen zu gewähren sein wird,  in Einzelfällen kann es jedoch trotzdem zu den oben angeführten Härtefällen kommen. 

 

§ 10 Abs 2

Der Entwurf sieht eine Gewährung von Verfahrenshilfe für im Ausland aufhältige AntragstellerInnen in Bezug auf Unterhaltspflichten aus einer Eltern-Kind-Beziehung für Personen vor, welche das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Diesbezüglich wäre erstrebenswert sich nicht an einer starren Altersgrenze sondern an der Selbsterhaltungsfähigkeit einer Person zu orientieren. Studierende haben beispielsweise ihr Studium mit 21 Jahren noch lange nicht abgeschlossen. Dies würde inhaltlich auch mit dem österreichischem Unterhaltsrecht konform gehen, wonach ein Unterhaltsanspruch ohnedies nur mangels Selbsterhaltungsfähigkeit besteht.

 

§ 15  

Der Entwurf sieht vor, dass das Bundesministerium für Justiz zur Einholung von Arbeitgeber- bzw Sozialversicherungsauskünften sowie zur Bedienung elektronischer Abfragesysteme ermächtigt werden soll. Im Abs 2 dieser Bestimmung wird dieses Auskunftsersuchen lediglich mit der Formulierung “auf die für den Unterhalt maßgebenden Tatsachen“ beschränkt.

Eine Konkretisierung, um welche “maßgebenden Tatsachen“ es sich dabei handelt, wäre anzudenken. Wie lange solche Daten notwendigerweise gespeichert werden sollen, ist allerdings nicht erkennbar. Auch diesbezüglich wäre eine Regelung wünschenswert, welche die Besonderheiten dieser Verfahren –  insbesondere aus der Sicht der Unterhaltsberechtigten –  berücksichtigt.

 

Abschließend ist anzumerken, dass eine generelle Frist, innerhalb der ein Antrag zu bearbeiten ist, im Gesetzesentwurf nicht enthalten ist. Die BAK verkennt dabei nicht, dass  es insbesondere bei Anträgen mit Auslandsbezug schwierig ist, eine genaue Bearbeitungsfrist festzulegen. Trotzdem wäre es zweckmäßig eine voraussichtliche Bearbeitungsdauer festzulegen. Durch die Zentralisierung beim Bundesministerium für Justiz soll eine Beschleunigung der Unterhaltsdurchsetzung erzielt werden, welche von der BAK begrüßt wird.

 

Die Bundesarbeitskammer ersucht um Berücksichtigung ihrer Vorschläge und Einwendungen.

 

 

 

 

 

Rudi Kaske                                                                                                            Alice Kundtner

Präsident                                                                                                             iV des Direktors

F.d.R.d.A.                                                                                                                      F.d.R.d.A.