Stellungnahme zur StudFG-Novelle

 

Das Sozialreferat der ÖH Uni Wien begrüßt die Bereitschaft und den Vorsatz, den Bezieher_innenkreis der Studienbeihilfe auszuweiten und findet die meisten Änderungen im Großen und Ganzen sehr sinnvoll. Allerdings bietet der Entwurf zur Novelle nach unserem Ermessen nur marginale Verbesserungen.

Auch die Quelle, woher das Budget für die Änderungen genommen wird, mutet etwas zynisch an: Durch die stetige Inflationsanpassung der Gehälter der unterhaltsverpflichteten Erziehungsberechtigten von 2008 bis 2012 hat sich die Zahl der Anspruchsberechtigten (laut Studierenden-Sozialerhebung und Forum Hochschule 2012) um fast 15% reduziert, ohne dass die Höchststudienbeihilfe ebenso inflationsangepasst wurde. Somit wurde nicht nur der Bezieher_innenkreis verengt, sondern die Studienbeihilfe reicht auch immer weniger zum Leben. Diese Einsparungen nennt man nun als Mittel, um die finanzielle Situation von Studierenden zu verbessern und den Bezieher_innenkreis zu vergrößern; die genannte Summe von 5,705 Millionen ist aber nur ein Bruchteil von dem, was den Studierenden durch die jahrelangen Einsparungen genommen wurde - und solange weiterhin keine Anpassung erfolgt, noch länger genommen wird. Die Anzahl der Anspruchsberechtigten geht somit weiterhin zurück, durch die vorgenommenen Änderungen möglicherweise nur ein bisschen langsamer.

 

Im Folgenden unsere Anmerkungen zu den einzelnen Änderungen:

 

Zu Ziffer 1 und 4: Die Anhebung der Altersgrenze für Student_innen mit Betreuungspflichten ist sehr zu begrüßen; allerdings ist eine generelle Anhebung der Altersgrenze anzustreben. Selbsterhalter_innen, die sich erst später für ein Studium entscheiden nehmen meist beachtliche finanzielle Einbußen in Kauf. Die Berücksichtigung von Vorstudienzeiten stellt gerade für diese Gruppe häufig ein Problem dar. Der Beginn eines Studiums, das nicht den Erwartungen entsprach, und ein darauffolgender Einstieg in das Berufsleben ist für viele eine Beeinträchtigung, die später einen zweiten Bildungsweg versuchen möchten. Vorstudienzeiten und die fehlende Möglichkeit einen Leistungsnachweis zu erbringen hindern diese Personen ein Selbsterhalter_innenstipendium zu beziehen.

Daher wäre die Anhebung der allgemeinen Altersgrenze auf 35 und/oder die Anhebung für Master-Studierende auf 40, sowie auf längst vergangene Studienzeiten keine Rücksicht zu nehmen, eine wünschenswertere Lösung.

Die Erhöhung des Zuschusses für Studierende mit Kind(ern) ist zwar gut, aber eine Verbesserung und Erweiterung von kostenlosen Betreuungseinrichtungen an den Universitäten ist notwendig. Die Universitäten gehören stärker in die Pflicht genommen damit entsprechende Betreuungseinrichtungen geschaffen werden.

 

Zu Ziffer 5: Die überfällige, generelle Erhöhung der Studienbeihilfe wäre sinnvoller, da ein statische Verweisung auf ein älteres Gesetz sich als wenig praktikabel erweist. Eine statische Verweisung erscheint wenig durchdacht, führt in einigen Jahren zu Verunsicherungen bei Behörden und erhöht die Fehleranfälligkeit.

Der neue Absatz 6 lässt zu viel Interpretationsspielraum offen. Wenn es sich hierbei nur um ausländische Stipendien handelt, sollte das ausdrücklich erwähnt werden, um Missverständnissen vorzubeugen.

Zu Ziffer 7 und 10: Die Aliquotierung bringt Nachteile mit sich, die besonders Bezieher_innen von Waisenrenten, Selbsterhalter_innen, Student_innen mit häufigen Anwesenheitspflichten und Berufsanfänger_innen betrifft. Selbsterhalter_innen, die beim Übergang zum Studium noch in ihrer momentanen Beschäftigungsform sind, werden ebenfalls benachteiligt. Bei der fehlenden Anhebung der Studienbeihilfe trifft diese neue Regelung diese Gruppe der Bezieher_innen besonders stark.

Student_innen mit häufigen Anwesenheitspflichten in verschulten Hochschulen können während des Semesters kaum Nebenjobs annehmen. Da dieser Personenkreis vor allem während der Ferien länger und häufiger arbeiten muss, sind diese ebenfalls sehr stark benachteiligt durch die neue Regelung. Die neue Möglichkeit die Auszahlung zu stoppen ist zwar zu begrüßen, kompensiert aber nicht die Nachteile, die durch die Aliquotierung entstehen.

 

Zu Ziffer 8: Die Erhöhung der Absetzbeträge für jüngere Geschwister ist zu begrüßen. Da die Absetzbeträge für studierende Geschwister der Studienbeihilfe gemäß § 26 Abs. 1 und 2 entsprechen und entgegen der Behauptung in den Erläuterungen zum Entwurf seit längerem nicht erhöht wurden,  würde die Neuregelung sogar dazu führen, dass für Kinder von 14 bis 18 ein höherer Absetzbetrag zur Anwendung gelangt (5.172 €) als für am Studienort ansässige Studierende (5.088 €).

 

Die Änderungen zu den Ziffern 2, 3, 6, 9, 11, 12, 13, 14 bis 17 und 18 sind insgesamt sehr sinnvoll und zu begrüßen.