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                                                                                         Sachbearbeiter/in: Leidenfrost Josef / De Pellegrin Maria / Varga Lisa / Podda Nathalie

                                                                                                                     Wien, 25. März 2014

 

 

 

Stellungnahme der Ombudsstelle für Studierende zum Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Studienförderungsgesetz 1992 geändert wird

 

 

Die Ombudsstelle für Studierende (nachfolgend: OS) im Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft (www.hochschulombudsmann.at bzw. www.hochschulombudsfrau.at) gibt zu oberwähntem Ministerialentwurf basierend auf den Erfahrungen aus den an sie von Studierenden, von Studieninteressentinnen und –interessenten sowie von ehemaligen Studierenden (gem. § 31, Abs 1 HS-QSG 2011) herangetragenen Anliegen und aufgrund einschlägiger Diskussionen des Tätigkeitsberichtes der OS im Wissenschaftsausschuss  am 19. Februar dieses Jahres fristgerecht folgende Stellungnahme ab:

 

Ad § 6 Z 4 des Entwurfs:

Im Sinne des EU-Programmes Lebenslanges Lernen sowie aufgrund steigender Lebenserwartungen  (und damit im Zusammenhang stehend höherer Pensionsantrittsalter), zugunsten nicht-traditioneller Studierender mit verspätetem Studienbeginn wegen privater oder beruflicher Gründe sowie für im Universitätsgesetz 2002 verankerte „ältere Studierende“ sollte die Altersgrenze auf 40 Jahre erhöht werden.

 

Ad § 6 Z 4b des Entwurfs:

Auch die Pflege von nahen Familienangehörigen, also nicht nur von Kindern, sondern auch von Eltern / Großeltern (wie von einigen Universitäten als Befreiungstatbestand bei Studienbeitragsbefreiungen in ihren Satzungen normiert) bzw. Geschwistern, die im gemeinsamen Haushalt leben, sollte miteinbezogen werden.

 

Ad § 15 des Entwurfs:

Die Anhebung der Frist zwischen Abschluss des Bachelor- und Aufnahme des Masterdstudiums sollte auf 36 Monate erfolgen, weil eine Aufnahme eines Masterstudiums in Sommersemestern durch die Umgestaltung vieler Curricula (nicht alle Lehrveranstaltungen werden im Semester-Rhythmus angeboten bzw. aufgrund von Zugangsregelungen) bisweilen nicht möglich ist.

 

Ad § 28 des Entwurfs:

Die Erhöhung der Höchststudienbeihilfe für Studierende mit Kindern wie ausformuliert wird von der OS ausdrücklich begrüßt.

 

 

Ad § 30 (2) Z 6 des Entwurfs :

Es sollte präziser angeführt werden, welche Förderungen genau darunter zu verstehen sind.

 

 

Ad § 51 (2) des Entwurfs:

Die Rückzahlungsmöglichkeit in (lediglich) maximal 36 Monatsraten sollte zur Vermeidung von sozialen Härten bei höheren bis sehr hohen Rückzahlungssummen in der Endredaktion des Entwurfes nochmals thematisiert werden.

 

Ad § 51 (6) des Entwurfs:

Im letzten Satz wäre „von der / vom rückzahlungspflichtigen Studierenden“ zu formulieren.

 

Ad § 54 (2) Z 2 des Entwurfs:

Die Verringerung der Mindestdauer von Auslandsaufstudienaufenthalten auf einen Monat ist für die Studierenden vorteilhaft, insbesondere bei kurzzeitigen wissenschaftlichen Forschungen und wird von der OS ausdrücklich begrüßt.

 

Ad § 56d (3) Z 1 des Entwurfs:

Die neue Regelung für Voraussetzungen zu Gewährung von Mobilitätsstipendien wird von der OS ausdrücklich begrüßt.

 

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Josef Leidenfrost, MA (Mediation)

Leiters der Ombudsstelle für Studierende