Feier Johann

Krennach 62

8333 Riegersburg                                                                       24.04.2014

 

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt

und Wasserwirtschaft

Stubenring 12

1010 Wien

Anna.Zauner@lebensministerium.at

 

begutachtungsverfahren@parlament.gv.at

 

Novelle zum Marktordnungsgesetz 2007; Begutachtung; Stellungnahme.

 

Sehr geehrte Damen u. Herren,

 

als Nebenerwerbslandwirt möchte ich, wenn dies rechtlich möglich ist, eine Stellungnahme zum Begutachtungsentwurf hinsichtlich Marktordnungsgesetz 2007 abgeben, im konkreten über die geforderte Mindestgrenze von 2 ha beihilfefähiger Fläche.

 

 

Im Gesetzesentwurf ist in Anwendung des Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr 1307/2013 festgehalten, dass keine Direktzahlungen an Betriebe gewährt werden, die unter zwei Hektar beihilfefähiger Fläche bewirtschaften (bisher gültige Grenze 100€ Gesamtbetrag des Betriebsinhabers pro Jahr).

 

Betriebe die knapp unter 2 ha bewirtschaften werden somit förderungstechnisch nicht als landwirtschaftliche Betriebe anerkannt.

 

Diese Betriebe bekommen keine

da eine Mindestgrenze von 2 ha gefordert ist.

 

Gleichzeitig sind diese Betriebe häufig

zu bezahlen.

Durch diverse Mindestbeiträge (SV-Bauern; Kammerbeitrag) sind diese Betriebe überdurchschnittlich hoch belastet.

Diese Situation erscheint mir verfassungsrechtlich sehr bedenklich.

 

Aus diesem Grund ersuche ich Sie den Schwellenwert für die Gewährung von Direktzahlungen lt.  Art. 10 der Verordnung (EU) Nr 1307/2013, bzw. Anhang Tabelle IV auf 200€ oder 1 ha beihilfefähiger Fläche zu senken.

 

 

Beilage:

Auszug der Verordnung (EU) Nr 1307/2013.

 

Mit freundlichen Grüßen

Johann Feier

 

 

Beilage: