Abt. I/9: Stellungnahme zum Entwurf des HSG 2014

Stellungnahme zu GZ: BMWFW-52.500/0005-WF/I/6b/2014

 

§ 1 Abs. 3 bzw. § 2:

Diese Paragraphen sehen eine neue, bislang nicht vorgenommene Unterteilung der ao. Studierenden in zwei Gruppen vor; Basis dafür ist die Über-/Unterschreitung der 30 ECTS-Schranke je Curriculum der zugelassenen Person.

Das dafür notwendige Unterscheidungskriterium, die ECTS-Anrechnungspunkte je Curriculum ist aktuell nicht Bestandteil der von Abt. I/9 normierten und von den öffentlichen Universitäten verwendeten Vorgaben der Codex-Anwendung („Studienkennzahlen-Datei“). Daraus resultiert, dass die in § 1 Abs. 3 bzw. § 2 vorgesehene Unterteilung der ao. Studierenden in zwei Gruppen aktuell nicht via Datenverbund der öffentlichen Universitäten administrierbar ist; die Unterscheidung der ao. Studierenden hinsichtlich der 30 ECTS-Schranke wäre demnach von den Bildungseinrichtungen selbst vorzunehmen. Der damit verbundene Aufwand wird vermutlich in den Stellungnahmen der Universitäten thematisiert werden; insofern auch, weil das Unterscheidungskriterium der 30 ECTS-Schranke nicht generell ausrollbar, sondern aufgrund der Mehrfachbelegungen von Studien/Lehrgängen auf Einzelfallebene anzuwenden ist.

Dazu kommt, dass jene ao. Studierenden, die gemäß § 1 Abs. 3 ao. Mitglieder der ÖH wären, gemäß § 1 Abs. 4 keinen Studierendenbeitrag zu entrichten hätten und demnach im Datenverbund der öffentlichen Universitäten ohne monetären Betrag zu führen wären. Da dieser Datenverbund ursprünglich als Administrationswerkzeug zur Verwaltung der Studienbeiträge vorgesehen war, wären die Mechanismen zu adaptieren, um sicherzustellen, dass diese gänzlich beitragsfreie Gruppe weiterhin im Datenverbund verwaltbar ist. Offen ist in diesem Zusammenhang, ob diese Personengruppe der ao. Mitglieder der ÖH auch vom Haftpflichtversicherungsbeitrag (€ 0,5 pro Semester) befreit wären. Wenn nicht, wäre für den semesterweisen Betrag von € 0,5 ein entsprechender Zahlungsverkehr vorzusehen.

Abt. I/9 spricht sich in Anbetracht dieser Aspekte und der Abschätzung von „Aufwand und Wirkung“ für eine Unterlassung der Unterscheidung der ao. Studierenden in zwei Gruppen, und für eine entsprechende Adaptierung in den relevanten Paragraphen des vorliegenden Entwurfs aus.

§ 3 Abs. 2:

Dieser Abschnitt sieht vor, dass die oben erwähnte 30 ECTS-Schranke als Unterscheidungskriterium auch auf drei Studienjahre zurückliegende Datenbestände der Studierendenevidenzen der Bildungseinrichtungen anzuwenden wäre. Da zumindest im Bereich der öffentlichen Universitäten die Bildungseinrichtungen selbst die Unterscheidung vorzunehmen hätten, erhöht das nochmals den Verwaltungsaufwand für die von dieser „1.000-Schranke“ betroffenen Institutionen (siehe oben).

§ 2 Abs. 1 Lit 1:

Die „Fortsetzung des Studiums“ sollte durch „zugelassen sind“ ersetzt werden, weil eine Fortsetzung nicht unbedingt eine Zulassung zum Studium zum Stichtag gemäß § 47 Abs. 5 bedingt (Studium kann bereits beendet sein).

§ 43 Abs. 4 bzw. Abs. 5 und § 46:

Bei der Entwicklung von WählerInnen-Verzeichnis und Datenverbund gemäß § 43 Abs. 4 bzw. Abs. 5 sowie dem Wahladministrationssystems gemäß § 46 ist darauf zu achten, dass die BRZ GmbH und die Statistik Austria bereits aktuell (zumindest Teile der) Quelldaten dieser Bildungseinrichtungen weiterverarbeiten und über entsprechendes Know-How verfügen.

Zu den im Datenverbund gemäß § 43 Abs. 5 enthaltenen Daten wäre die Ergänzung des Merkmals ‚Geschlecht‘ für das Andrucken der Wahlkarten-Adressen bzw. auf für etwaige statistische Auswertungen im Bereich des Wahlverhaltens von Interesse; in diesem Zusammenhang ist eventuell auch das Merkmal ‚Staatsangehörigkeit‘ relevant. Gleichzeitig sollte ein Merkmal vorgesehen werden, dass die Unterscheidung in ord. und ao. Studierende ermöglicht; oder via § 43 Abs. 5 geregelt sein, dass sich der Datenverbund ausschließlich auf Studierende gemäß § 2 bezieht.

§ 43 Abs. 6:

Zur Sicherstellung, dass die Daten in EDV-weiterverarbeitbarerer Form zur Verfügung gestellt werden wird folgende Ergänzung vorgeschlagen : „ […] in elektronischer Form an die zuständige Wahklommission zu übermitteln.“

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