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                                                                                         Sachbearbeiter/in: Leidenfrost Josef /  Varga Lisa

                                                                                                                     Wien, 30. April 2014

 

 

 

Stellungnahme der Ombudsstelle für Studierende zum Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014 erlassen und das Universitätsgesetz 2002, das Fachhochschul-Studiengesetz, das Hochschul-Qualitätsicherungsgesetz und das Bundesgesetz über die Universität für Weiterbildung Krems geändert werden sollen

 

Die Ombudsstelle für Studierende (nachfolgend: OS) im Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft (www.hochschulombudsmann.at bzw. www.hochschulombudsfrau.at) gibt zu oberwähntem Ministerialentwurf basierend auf den Erfahrungen aus den Kontakten mit Vertreterinnen und Vertretern der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft auf allen Ebenen (gem. § 31, Abs 1 HS-QSG 2011) sowie mit autonomen Studierendenvertreterinnen und -vertretern und daraus resultierender einschlägiger Darstellungen zum Thema im Tätigkeitsbericht der OS wie im Wissenschaftsausschuss  am 19. Februar dieses Jahres präsentiert fristgerecht folgende Stellungnahme ab:

 

Ad § 1 (1) 4 und 5:

Die Wiederaufnahme von Studierenden an Privatuniversitäten in die Errichtung und Organisation der Vertretung von Studierenden wird begrüßt. Bei früheren Informationstagungen für Studierendenvertreterinnen und -vertreter seit 2011 sowie bei einer einschlägigen Jahrestagung für Privatuniversitäten an der New Design University in St. Pölten im September 2013 wurde die Wiederaufnahme von Vertreterinnen und Vertretern in das HSG thematisiert sowie in den ersten Tätigkeitsbericht der Ombudsstelle für Studierende 2012/13 als Vorschlag aufgenommen. Dies erscheint auch als wesentlicher Schritt in Richtung Etablierung und Standardisierung einschlägiger Studierendenrechte für Studierende an Privatuniversitäten im PUG.

 

Die Aufnahme von Studierenden der Universität für Weiterbildung Krems wird ebenfalls begrüßt, da auch hier künftig eine bessere Verankerung der Studierendenrechte erwartet werden kann.

 

Ad § 4 (1):

Die Ergänzung der Vertretung von Mitglieder-Interessen auf „studienbezogene Interessen“ wird begrüßt, da damit eine Fokussierung der Aktivitäten der verschiedenen Vertretungs-Ebenen erwartet werden kann.

 

 

 

Ad § 4 (3):

Für die Gewährung einer angemessenen Frist zur Begutachtung bei Gesetzesentwürfen, die Angelegenheiten von Studierenden betreffen, wären sowohl diese „Angelegenheiten“ als auch die angemessene Frist näher zu determinieren (und einzuhalten).

 

Ad § 6 (1):

Bei der Zurverfügungstellung von Studierendenverzeichnissen durch Rektor oder Rektorin bzw. Erhalter wäre der Begriff „ehestmöglich“ zu präzisieren.

 

Ad § 11 (1) 10:

Die Aufnahme der Beratung von Studienwerberinnen und Studienwerber in die Aufgaben der Bundesvertretung wird ausdrücklich begrüßt.

 

Ad § 43:

Die Wiedereinführung der Direktwahl wird begrüßt. Die Möglichkeit der Briefwahl wie auf Bundesebene vorgesehen entspricht vor allem den Bedürfnissen von Mobilitätsstudierenden, erscheint aber verfassungsrechtlich bedenklich, da die Möglichkeit besteht, dass zentrale Wahlgrundsätze wie das geheime, freie und persönliche Wahlrecht berührt werden könnten.

 

Die Ausweitung des passiven Wahlrechts an Angehörige aus Drittstaaten stellt eine positive Änderung dar. Es war nicht nachvollziehbar, warum diese berechtigt sein sollen, aktiv Repräsentanten wählen zu können, jedoch bislang nicht gewählt werden konnten.

 

Dass nur ordentliche und außerordentliche Studierende mit Curricula von mindestens 30 ECTS-Punkten als Mitglieder der ÖH wahlberechtigt sein sollen, erscheint problematisch, da dies zur Folge hätte, dass Diplomstudierende oder Doktoratsstudierende, deren Curricula keine bestimmte Anzahl an ECTS-Punkten im Semester aufweisen,  nicht berücksichtigt werden könnten.

 

Ad § 43 (2) und (6) in Verbindung mit § 6 (1) und § 47 (5):

Da Wahlberechtigte nach einem Stichtag, der sieben Wochen vor dem ersten Wahltag liegt, zu beurteilen sind und Wahlen von Dienstag bis Donnerstag einer Woche in der Zeit von Mitte April bis Mitte Juni durchzuführen sind, Rektor oder Rektorin bzw. Erhalter die Studierendenevidenzdaten zum Stichtag zu übermitteln haben, ergibt sich für die öffentlich-rechtlichen Universitäten aufgrund einer möglichen Fortsetzungsmeldung im Rahmen der Nachfrist (bis 30. April) eine zwangsweise Diskrepanz von endgültigen Studierendenzahlen im konkreten Semester und der Zahlen der Wahlberechtigten, die wahrscheinlich insgesamt nicht sehr groß sein wird, aber den Betroffenen das Wahlrecht verwehrt. Eine Verschiebung des Fristenlaufs zugunsten dieser Betroffenen wäre zu überlegen.

 

Ad § 63 (7) und (9)

Die Verstärkung des Aufsichtsrecht wird durchaus positiv gesehen, da durch die Möglichkeit der Enthebung eines Organwalters der Hochschulvertretung auf Antrag der Kontrollkommission aus seiner Funktion, falls er seiner Informationspflicht nicht nachkommt, etwaige Missstände rechtzeitig beseitigt werden können. Die Änderung gemäß § 63 (9) wird ebenfalls unterstützt, da die Begründung der Verhältnismäßigkeit ausdrücklich normiert wird.

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Josef Leidenfrost, MA (Mediation)

Leiters der Ombudsstelle für Studierende