Sehr geehrte Damen und Herren!

Ich schließe mich der Stellungnahme von Univ. Prof. Dr. Hanspeter Hanreich, Dr. Manfred Gründler, Dr. Martin Mayr und Hon. Prof. Gottfried Winkler zum Sonderpensionenbegrenzungsgesetz vollinhaltlich an

 

In zwei Punkten ist dieser Entwurf ganz besonders unbegreiflich und geradezu ein gesetzgeberisches Harakiri

1.       Die bewusste Ausschaltung des Verfassunggerichtshofes bei einem gleichzeitigen offenkundig groben Eingriff in staats- und völkerrechtliche  Grundrechte (Eigentum, Gleichheit vor dem Gesetz) geht weit über die leider herrschende Praxis hinaus, gewisse mögliche Unzulänglichkeiten einfacher Gesetze prophylaktisch unanfechtbar zu machen. Wie kann Österreich glaubwürdig gegen Enteignungsmaßnahmen gegen österreichische Bauern in Ungarn auftreten, wenn gleichzeitig im eigenen Land in weit größerem Ausmaß Enteignungsgesetze zugunsten nichtstaatlicher Rechtsträger beschlossen werden? Jede Partei, die eine solche Aushöhlung der Verfassungsgerichtsbarkeit aus unwürdigen populistischen Gründen unterstützt, macht sich mitschuldig, wenn Österreich seinen Ruf als demokratischer Rechtsstaat ein für alle Mal leichtfertig verspielt.

 

2.       Der Pensionssicherungsbeitrag kommt bei privaten Dienstverhältnissen auch in keiner

Weise der öffentlichen Hand und den von ihr zu finanzierenden Pensionisten zugute. Eine solche Maßnahme ist in finanzieller Hinsicht ganz besonders unverständlich und ungerechtfertigt: Der Entwurf sieht - ziemlich versteckt und daher nur von wenigen bemerkt - vor, dass bestimmte, nichtöffentliche, wenn auch der Rechnungshofkontrolle unterliegende  Rechtsträger als ehemalige Arbeitgeber ihren in einwandfreier Weise zustande gekommenen Vertragspflichten teilweise nicht nachkommen müssen, weil ihnen vom Bund die Einnahmen aus dem Beitrag überlassen werden. Damit verzichtet die öffentliche Hand infolge der reduzierten Bemessungsgrundlage für die Lohn- und Einkommenssteuer auf bisherige Einnahmen und das in Zeiten des herrschenden Diktates der leeren Kassen. Diese begünstigten Institutionen erhalten somit ein Geschenk nicht nur zu Lasten der Enteigneten, sondern groteskerweise auch zulasten  des enteignenden Staates, obwohl doese das – angeblich – gar nicht verlangt haben; sie werden somit zu „Enteignungsbegünstigten wider Willen“! Diese Situation erzeugt somit in Verbindung mit der von Herrn Prof. Marin zu Recht kritisierten Nichtberücksichtigung vieler weiterer vergleichbarer Fälle eine noch viel ärgere „Schieflage“ als jene, die nach den Erläuterungen mit diesem Gesetz bekämpft werden soll.

 

Dr. Heinz-Jörg Buchinger

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1180 Wien