Bundesministerium für

Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

 

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Wien, 5. Mai 2014

ZVR-Zahl: 975476156

 

 

 

 

 

 

 

 

Betrifft: Entwurf eines Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2014
       GZ: BMASK-21119/0001-II/A/1/2014                                         

 

 

Der Österreichische Landarbeiterkammertag nimmt zum Entwurf eines Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2014 wie folgt Stellung:

 

Art 1 Z 17 (§ 143a ASVG)

 

Hier wird klargestellt, dass für die Berechnung des Rehabilitationsgeldes nur unselbständige Erwerbstätigkeiten herangezogen werden. Dies ist etwa für Nebenerwerbslandwirte eine massive Schlechterstellung zur befristeten Invaliditätspension. Hier wurden sämtliche versicherte Einkünfte berücksichtigt. Gerade im Bereich der Landarbeiterkammerzugehörigen im ländlichen Raum werden oft auch Tätigkeiten als Nebenerwerbslandwirt ausgeübt, die für die Betroffenen einen erheblichen Einkommensbestandteil ausmachen.

 

Der Österreichische Landarbeiterkammertag erachtet es sachlich wesentlich gerechter, wenn man für das Rehabilitationsgeld sämtliche Einkommensbestandteile berücksichtigt, weil es lebensfremd ist, dass ein in Rehabilitation befindlicher Versicherter, die schwere Tätigkeit als Nebenerwerbslandwirt weiter ausüben kann.

 

Art 1 Z 23 (§ 255b ASVG)

 

Grundsätzlich begrüßt der Österreichische Landarbeiterkammertag jede Form der beruflichen und medizinischen Rehabilitation. Die Rehabilitation als solche wird dann zielführend sein, wenn diese im engen Zusammenwirken mit dem Versicherten erfolgt. Viele unserer Mitglieder üben ihren Beruf über Jahrzehnte mit viel Herz und Liebe aus, weshalb klargestellt werden sollte, dass bei einer zumutbarer und zweckmäßiger Prognose der Rückkehr in seinen ausgeübten Beruf, Umschulung jedenfalls abgelehnt werden kann.

 

 

Marco d’Avianogasse 1 . 1015 Wien . Telefon 01/512 23 31 . Fax 01/512 23 31 -70

oelakt@landarbeiterkammer.at . www.landarbeiterkammer.at

 

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Art 1 Z 18 (§ 143a Abs. 5 ASVG)

 

Klarzustellen ist, dass die „Verfügung“ der Ruhendstellung des Rehabilitationsgeldes Bescheidcharakter hat und Rechtsmittel möglich sind.

 

 

Weitere Forderungen:

 

a) Alle Beisitzer beim Arbeits- und Sozialgericht, aber auch Schöffen und Geschworene sind bei Ausübung ihrer Funktion unfallversichert.

Bei Einführung der Verwaltungsgerichte hat man auf die gesetzliche Unfallversicherung der entsandten Beisitzer vergessen, weshalb diese Novelle zum Anlass genommen werden soll, eine solche zu etablieren.

 

b) Im Bereich des sozialversicherungsrechtlichen Meldewesens wird dringend angeregt, dem Sozialversicherungsträger die gesetzliche Möglichkeit zu eröffnen auch die Berufsgruppen zwingend zu erfassen. Sowohl für den gewerblichen als auch land- und forstwirtschaftlichen Bereich sind statistische Auswertungen zur Erhebung der sozialen und wirtschaftlichen Lage der jeweiligen Berufsgruppe durch das Fehlen nicht möglich. Ebenso sind dadurch Schwerarbeitszeiten wesentlich einfacher zu erfassen.

 

c) Da offensichtlich Minderheitengruppen nicht die Möglichkeit haben, ihre Anliegen mit Sitz- und Stimmrecht in der Generalversammlung der PV und AUVA wirkungsvoll zu vertreten, obwohl es sich dabei oft um besonders schwere- und unfallträchtige Tätigkeiten handelt, fordert der Österreichische Landarbeiterkammertag jedenfalls die Schaffung von Minderheitsmandaten für alle gesetzlichen Interessenvertretungen, die mehr als 10.000 Personen vertreten. Es ist nicht einzusehen, dass kleinen Arbeitnehmergruppen, die oft sehr spezifische Anliegen haben, Sitz- und Stimmrecht in den Verwaltungskörpern (auch der Gebietskrankenkassen und Gremien des AMS) verwehrt wird.

 

 

 

 

          Der Vorsitzende:                             Der Generalsekretär:

 

Präsident Ing. Christian Mandl e.h.                 Mag. Walter Medosch e.h.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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