An das

Präsidium des Nationalrates

per E-Mail

begutachtungsverfahren@parlament.gv.at

 

 

An das

Bundeskanzleramt

Abteilung III/5

per E-Mail

iii5@bka.gv.at                                                                                                    Wien, 06.05.2014

 

 

 Betrifft: Sonderpensionenbegrenzungsgesetz; Begutachtung

Sehr geehrte Damen und Herren,

als vom gegenständlichen Gesetzesentwurf direkt Betroffener schließe ich mich der eingebrachten Stellungnahme 5/SN-16/ME vom 15.04.2014 von Univ.Prof. Dr. Hanspeter Hanreich, Dr.Manfred Gründler, Dr.Martin Mayr, Hon.Prof.Dr.Gottfried Winkler vollinhaltlich an und habe noch folgende Ergänzungen:

Als Mitarbeiter der Wirtschaftskammer mit einem 1974 geschlossenen Dienstvertrag halte ich  einen Beschluss des Gesetzes in der vorliegenden Fassung als unzulässigen Eingriff in meine privatrechtlichen Pensionsansprüche gegen den Arbeitgeber, da damit der Grundsatz des Vertrauensschutzes durch den Gesetzgeber verletzt würde.

Nach vier Jahrzehnten Dienst im Interesse der Österreichischen Wirtschaft, davon über 30 Jahre im Ausland, erwarte ich ab 2015 eine Leistung des Arbeitgebers, die bei meinem Eintritt 1974 im Sinne einer Lebensverdienstsumme vereinbart wurde und die den Nachteil des damals im Vergleich sehr niedrigen Einstiegsbezuges und der durch meine Auslandtätigkeit verursachten fehlenden Eigenpension der Ehegattin kompensiert. Wenn ich auch mit meinem Pensionszuschuss unter oder nur knapp über dem vorgesehenen Schwellenwert liegen werde, halte ich trotzdem den vorliegenden Gesetzesentwurf aus prinzipiellen Gründen für nicht vertretbar. Österreich würde sich damit als Rechtsstaat disqualifizieren, indem in privatrechtliche Verträge, die seit Jahrzehnten bestehen, durch Enteignung eingegriffen wird.

Das Erkennen einer „Schieflage“ hängt vom Blickwinkel ab und ich behaupte, dass die Verfasser dieses Entwurfes nicht den dafür richtigen Blickwinkel haben.

Wehret den Anfängen einer populistischen Anlassgesetzgebung, die durch Absicherung von Ungleichbehandlung mit einer Verfassungsbestimmung den Boden des Rechtsstaats verlässt.

Mit freundlichen Grüßen

Mag. Johann Kausl, 1190 Wien