An das

Präsidium des Nationalrates

per E-Mail

begutachtungsverfahren@parlament.gv.at

 

An das

Bundeskanzleramt

Abteilung III/5

per E-Mail

iii5@bka.gv.at

Wien, am 30.04.2014

 

Sonderpensionenbegrenzungsgesetz 16/ME

Zum gegenständlichen Gesetzentwurf nimmt NEOS – Das neue Österreich wie folgt Stellung:

Das Vorhaben, Privilegien zu beseitigen, die gegenüber der großen Zahl von Versicherten in der gesetzlichen Sozialversicherung nicht zu rechtfertigen sind, begrüßen wir ausdrücklich. Das im Gesetzentwurf ins Auge gefasst Ausmaß, in dem diese Privilegien angegriffen werden sollen, reicht unseres Erachtens allerdings bei Weitem nicht aus.

Zu Artikel 1

Die für § 10 Abs 3 BezBegrBVG vorgesehene Bezugsgrenze von 210% (eines Nationalratsbezuges) ist viel zu hoch. Das Ziel einer Zusammenführung der verschiedenen Pensionssysteme zu einem gemeinsamen Pensionssystem für alle Bürgerinnen und Bürger muss zur Folge haben, dass auch die Höchstgrenze für eine maximal erreichbare Pension für alle Österreicherinnen und Österreicher gleich ist. Daher gehört hier die Grenze bei der ASVG/APG-Höchstpension eingezogen. Soweit dies europarechtlich erforderlich ist, kann eine solche Grenze in mehrjährigen Schritten in Form eines Übergangszeitraums eingezogen werden.

Die Nichtberücksichtigung von Ansprüchen aus dem ASVG bei der Anwendung dieser 210%-Grenze ist besonders problematisch. Unter Anwendung dieser Logik treten die 210% eines NR-Bezuges ja zu einer ASVG-Pension hinzu. Damit wird der gesamte Pensionsbetrag, der dem Kürzungsregime unterworfen wird, zum Privileg. Daraus ergibt sich folglich, dass die Kürzung dieser privilegierten Pension bereits bei einem massiv niedrigeren Betrag einsetzen muss.

In § 10 Abs 5 BezBegrBVG wird die Kürzungsstaffel anhand von Prozentsätzen der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage ausgeführt. Das ist konzeptionell falsch. Die breite Masse der ASVG-versicherten Österreicherinnen und Österreicher bezieht als Pension ja auch nicht die Höchstbeitragsgrundlage sondern %-Sätze einer durch die Höchstbeitragsgrundlage limitierten Bemessungsgrundlage. Daher muss die Kürzung dort beginnen, wo eine Pension 70% der Höchstbeitragsgrundlage übersteigt – oder noch besser: Dort wo sie die ASVG-Höchstpension übersteigt.


 

 

Zu den folgenden Artikeln

Auch hier  wird die Kürzungsstaffel regelmäßig anhand von Prozentsätzen der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage ausgeführt, wobei jenseits von oder exakt bei 100% begonnen wird. Das ist, wie zu Artikel 1 ausgeführt, konzeptionell falsch. Analog muss die Kürzung dort beginnen, wo eine Pension 70% der Höchstbeitragsgrundlage übersteigt – oder noch besser: Dort wo sie die ASVG-Höchstpension übersteigt.

Verhinderung von Umgehungen

Die Regeln des Gesetzes können leicht umgangen werden, wenn eine Sonder- oder Zusatzpension via Pensionskasse in Form einer Leistungszusage eingeräumt wird. Um das zu verhindern, muss die Schablonenverordnung gemäß § 6 Stellenbesetzungsgesetz so angepasst werden, dass künftig ausschließlich Beitragszusagen möglich sind. Bestehende Verträge sind im Verlängerungsfall entsprechend anzupassen. Bei laufenden Verträgen hat das Aufsichtsgremium auf eine Vertragsanpassung hinzuwirken (analog BWG).

Die getrennte Betrachtung von ASVG- und Sonderpension

Der gegenständliche Gesetzesentwurf trennt strikt in ASVG-Pension und Sonderpension. Damit wird ausgeblendet, dass ein wesentlicher Teil von Sonderpensionsbezieherinnen und –beziehern eben beides bekommt, nämlich jeweils eine Leistung aus dem Titel des ASVG und zusätzlich dazu eine Sonderpension. Richtigerweise wären daher jeweils Gesamtpensionen zu betrachten und gegebenenfalls einer Kürzung zu unterziehen. Sobald ein Pensionsbezieher aus ASVG-Pension und Sonderpension in Kombination jenen Betrag überschreitet, der der ASVG-Höchstpension entspricht, muss die Kürzung einsetzen. Die Privilegierung beginnt exakt bei jenem Betrag, den ein ASVG-Versicherter/eine ASVG-Versicherte nicht erreichen kann.

Verhältnismäßigkeit in Relation zu ASVG/APG

Positiv ist daher zwar zu beurteilen, dass es zu Eingriffen in unvertretbare Sonderprivilegien kommt. Sehr kritisch sehen wir das bescheidene Ausmaß dieser Eingriffe. Der durchschnittliche Sonderpensionsbezieher wird voraussichtlich mit EUR 74 monatlich betroffen sein. In einer Vielzahl von Fällen macht das weniger als 1% der Gesamtpension aus. Das ist weniger als im Rahmen der Umstellung auf das Pensionskonto, wo den Bürgerinnen und Bürgern im System des ASVG/APG bei wesentlich kleineren Pensionen Verluste bis zu 3,5% zugemutet werden.

NEOS – Das neue Österreich fordert daher nachdrücklich das Einziehen von wesentlich niedrigeren Grenzen für die Sonderpensionenbegrenzung.

Mag. Gerald Loacker, NEOS
Sozialsprecher