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An
Bundeskanzleramt
Ballhausplatz 2
1014 Wien

 

BMF - I/4 (I/4)
Johannesgasse 5
1010 Wien

Sachbearbeiterin:
Mag. Ottilie Hebein
Telefon +43 1 51433 501165
Fax +43 1514335901165
e-Mail Ottilie.Hebein@bmf.gv.at
DVR: 0000078

GZ. BMF-110500/0010-I/4/2014

 

 

 

Betreff:

Zu GZ. BKA-920.701/0002-III/1/2014 vom 25. März 2014

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, das Bezügegesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundesbahngesetz, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, der Artikel 81 des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, das Arbeiterkammergesetz 1992, das Wirtschaftskammergesetz 1998, das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, das Ziviltechnikerkammergesetz 1993, das Ärztegesetz 1998, das Zahnärztekammergesetz, das Apothekerkammergesetz 2001, das Gehaltskassengesetz 2002, das ORF-Gesetz, das Schönbrunner Tiergartengesetz, das Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH-Errichtungsgesetz, das Austria Wirtschaftsservice-Gesetz, das AMA-Gesetz, das IAKW-Finanzierungsgesetz, das ÖIAG Gesetz 2000, das Bundesfinanzierungsgesetz, das ASFINAG-Gesetz und das Bundesmuseen-Gesetz 2002 geändert werden sowie Bestimmungen über Pensionssicherungsbeiträge bei der Verbund AG und über Pensionsregelungen von Kreditinstituten, die der Kontrolle des Rechnungshofs unterliegen, erlassen werden (Sonderpensionenbegrenzungsgesetz — SpBegrG);

Stellungnahme des Bundesministeriums für Finanzen

(Frist: 6. Mai 2014)

 

 

Das Bundesministerium für Finanzen beehrt sich, zu dem mit Note vom 25. März 2014 unter der Geschäftszahl BKA-920.701/0002-III/1/2014 zur Begutachtung übermittelten, im Betreff näher bezeichneten Gesetzesentwurf binnen offener Frist wie folgt Stellung zu nehmen:

 

Das Bundesministerium für Finanzen begrüßt den vorliegenden Gesetzentwurf und die mit diesem verfolgten Intentionen.

 

Davon unbeschadet gibt der Entwurf Anlass zu folgenden Anmerkungen:

 

Zu Artikel 3, Änderung des Pensionsgesetzes:

Gemäß § 91 Abs. 6 Pensionsgesetz ist für ab dem 1. Jänner 2020 gebührenden Ruhe- und Versorgungsgenüssen (…) kein Beitrag nach § 13a PG zu entrichten. Damit würde auch der erhöhte Beitrag nach dem Sonderpensionenbegrenzungsgesetz (für Neupensionen) wieder entfallen. Da aber theoretisch nach wie vor höhere Pensionen anfallen könnten, erscheint ein entsprechender Entfall für diese Pensionen aus Sicht des Bundesministeriums für Finanzen hinterfragungswürdig.

 

Zur Wirkungsorientierten Folgenabschätzung:

Angemerkt wird, dass im Rahmen der internen Evaluierung lediglich der Bereich „Sozialversicherung“ durch das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz evaluiert werden soll. Aus Sicht des Bundesministeriums für Finanzen wären möglichst alle betroffenen Bereiche/Institutionen einer Evaluierung zu unterziehen.

 

Die Kostenschätzung umfasst nur die Beamten (Bund) bzw. Politikerpensionen, Sozialversicherung und den Bereich der OeNB. Auch für die sonstigen Institutionen, die dem Sektor Staat zuzuordnen sind, wäre eine Kostenschätzung vorzunehmen.

 

Das Bundesministerium für Finanzen ersucht um Berücksichtigung der vorliegenden Stellungnahme. Dem Präsidium des Nationalrates wurde diese Stellungnahme in elektronischer Form zugeleitet.

 

 

29.04.2014
Für den Bundesminister:
Mag. Ottilie Hebein
(elektronisch gefertigt)