Anschrift

An
Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
Stubenring 1
1010 Wien

 

BMF - I/4 (I/4)
Johannesgasse 5
1010 Wien

Sachbearbeiterin:
Mag. Ottilie Hebein
Telefon +43 1 51433 501165
Fax +43 1514335901165
e-Mail Ottilie.Hebein@bmf.gv.at
DVR: 0000078

GZ. BMF-111308/0018-I/4/2014

 

 

 

Betreff:

Zu GZ. BMASK-21119/0001-II/A/1/2014 vom 2. April 2014

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und das Bundes-Seniorengesetz geändert werden (Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2014 – SVÄG 2014);

Stellungnahme des Bundesministeriums für Finanzen

 

 

 

Das Bundesministerium für Finanzen beehrt sich, zu dem unter der Geschäftszahl BMASK-21119/0001-II/A/1/2014 zur Begutachtung übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und das Bundes-Seniorengesetz geändert werden (Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2014 – SVÄG 2014), wie folgt Stellung zu nehmen:

 

Zu Art. 1 Z 11. bis 13. (§ 108e Abs. 2 und 9 ASVG) und Art. 7. (Änderung des Bundes-Seniorengesetzes):

Die vorgeschlagene institutionelle „Umschichtung“ der Gremien des Seniorenbeirats und der Kommission zur langfristigen Pensionssicherung erscheint als Kompensationsentscheidung, ein generierter Mehrwert ist nicht erkennbar. Auch die Verlagerung des Fertigstellungstermins für das Mittelfristgutachten von Ende Oktober auf Ende November ist nicht nachvollziehbar, die angeführten kontroversen Ansichten zu den Prognoseannahmen werden auch zum späteren Zeitpunkt noch bestehen. Über Änderungen wäre auch grundsätzlich ein Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen herzustellen. Allgemein wird eine Reform der Kommission zur langfristigen Pensionssicherung anhand folgender Gesichtspunkte angeregt:

 

 

Zu Art. 1 Z 17 (§ 143a Abs. 2 ASVG):

Bis zum Vorliegen einer nachvollziehbaren sachlichen Begründung wird die vorliegende Regelung seitens des Bundesministeriums für Finanzen abgelehnt.

 

Zu Art. 1 Z 22 (§ 255 Abs. 4 Z 2 ASVG):

Die Anrechnung des Bezuges von Rehabilitations- und Umschulungsgeld erleichtert die Erlangung des besonderen Tätigkeitsschutzes ab 60 Jahren, welcher als ein wichtiger Grund qualifiziert wird, dass die Rate der Invaliditätspensionisten so hoch ist. Diese Regelung wird daher vom Bundesministerium für Finanzen abgelehnt.

 

Zu Art. 1 Z 36 (§ 366 Abs. 4 ASVG):

Wenn die Bestimmung darauf abzielt, dass bei mangelnder Mitwirkung des Betroffenen der Versicherungsfall abgelehnt werden kann, so besteht dagegen seitens des Bundesministeriums für Finanzen kein Einwand. Ansonsten wäre die Zielsetzung dieser Bestimmung zusätzlich zu erläutern. 

 

Zu Art. 1 Z 5 (§ 79c ASVG):

Die vorgeschlagene Novellierung des § 79c ASVG zum Pensionsmonitoring greift zu kurz.

 

Die Monitoringberichte sollten nicht nur dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vorgelegt werden (der dann die Bundesregierung zu informieren hat), sondern zeitgleich auch dem Bundesministerium für Finanzen.

Weiters wären aus Sicht des Bundesministeriums für Finanzen die folgenden wesentlichen Elemente zu ergänzen:

        Transparenz der Ergebnisse – daher Veröffentlichung der Berichte z.B. auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und des Hauptverbandes;

        Handlungsverpflichtung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, wenn Ziele nicht erreicht werden. Dies dergestalt, dass der Bundesregierung ehestmöglich, spätestens jedoch bis zur Vorlage des nächsten Monitoringberichts Vorschläge unterbreitet werden müssen, wie der Zielpfad wieder erreicht werden kann.

        Voraussetzung dafür ist eine verbindliche Ausgestaltung der Ziele (nämlich über die Ankündigung im Regierungsprogramm hinaus) und deren normative Verankerung (direkt im Gesetz oder in einer Verordnung), einschließlich jährlich zu erreichender Zwischenziele bei Pensionsantrittsalter und Beschäftigungsquote.

        Monitoring soll nicht nur die Anzahl der Bezieherinnen und Bezieher, sondern auch die Entwicklung aller Ausgaben für Invaliditätspensionen, vorzeitige Alterspensionen und das Rehabilitationsgeld umfassen.

        Anforderungen an das Monitoring: berücksichtigt werden sollten sowohl der jeweilige Stand zum Stichtag als auch der Durchschnittsbestand und der Zugang im jeweiligen Halbjahr.

        Klargestellt werden sollte, dass der erste Monitoringbericht mit 31. August 2014 für das erste Halbjahr 2014 vorzulegen ist.

 

Zur Wirkungsorientierten Folgenabschätzung:

Auf Seite 2 der WFA ist in der Maßnahmentabelle der Personalaufwand des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz mit anderen Beträgen dargestellt als in der wirkungsorientierten Folgenabschätzung kalkuliert. Die Werte in der Maßnahmentabelle wären daher entsprechend anzupassen.


 

Weiters wäre die Inkonsistenz zwischen Maßnahmentabelle und Zielbeschreibung in Bezug auf die Anreizwirkung zum späteren Pensionsantritt zu beseitigen.
In der Maßnahmentabelle könnte es wie folgt heißen:

„Minderausgaben durch 3 Monate längere Beschäftigung (Aufschub des Pensionsantritts um durchschnittlich 14 Monate) und Mehraufwand der PV-Träger durch Bonuserhöhung auf 5,1 % und 3 Monate späterem Pensionsantritt (in €, saldiert)“.

Der Zielzustand könnte wie folgt ergänzt werden:

„Bis 2018 ergeben sich kumulierte Einsparungen für den Bund iHv 84,8 Millionen Euro aufgrund der Erhöhung der Bonifikation von 4,2% auf 5,1% und des Aufschubs des Pensionsantritts um durchschnittlich 14 Monate.“

 

Das Bundesministerium für Finanzen ersucht um entsprechende Berücksichtigung der vorliegenden Stellungnahme. Dem Präsidium des Nationalrates wurde diese Stellungnahme in elektronischer Form zugeleitet.

 

 

05.05.2014
Für den Bundesminister:
Mag. Heidrun Zanetta
(elektronisch gefertigt)