Österreichischer Berufsverband

   der Kindergarten- und HortpädagogInnen

    in elementaren bis sekundären Bildungseinrichtungen

 

Internet: http://www.oedkh.at

Email: office@oedkh.at

Telefon: +43 (669) 19220503

 

 

Bundesministerium für Familie und Jugend

ingrid.nemec@bmfj.gv.at

Präsidium des Nationalrates

begutachtungssverfahren@parlament.gv.at

 

Betrifft: Entwurf einer Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über eine Änderung der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über den Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots - Begutachtung

Geschäftszahl: BMFJ-421100/0009-BMFJ - I/2/2014

Bezug: http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/ME/ME_00037/index.shtml

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Der ÖDKH - Österreichischer Berufsverband der Kindergarten- und HortpädagogInnen in elementaren bis zu sekundären Bildungseinrichtungen erlaubt sich, zum vorliegenden Entwurf einer Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über eine Änderung der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über den Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots wie folgt Stellung zu nehmen:

 

Grundsätzlich merken wir an, dass der – österreichweit breit getragenen - Forderung nach Bundeskompetenz auch für den elementaren Bildungsbereich nicht entsprochen wird.

 

Der Terminus „Kinderbetreuung“ entspricht schon lange nicht mehr dem Bildungsauftrag der elementaren Bildungseinrichtungen und gehört deshalb auch im Titel geändert. Vor allem im Hinblick auf die existierende Umsetzungsanforderung des Bundes bezüglich des „Bundesländerübergreifenden BildungsRahmenPlanes“.

 

Nach wie vor gibt es keine konkreten Maßnahmen für die Durchsetzung und, vor allem, für die qualitative Bewertung der Vereinbarungen. Eine Qualitätssicherung ist - in Artikel 10  - nur in Aussicht gestellt, die Vorbereitungsmaßnahmen hierfür werden bis 2016 angesetzt.

 

Die ausschließlich quantitative Evaluierung, stellt nur eine Minimalvariante dar, die lediglich eine Basisinformation für eine weitere Analyse zur Fortführung, Anpassung oder Einstellung der Maßnahmen abdecken kann. Die rechtlichen Grundlagen für das Kindergartenwesen – 9 Landesgesetze! - erschweren überdies vergleichende Aussagen zur elementaren Kinderbildung- und -betreuung für 0– bis 6–Jährige. In den Ländern fördern überdies jeweils unterschiedliche Einrichtungen bzw. Organisationseinheiten den Bau von elementaren Bildungs- und Betreuungseinrichtungen.

Dies verursacht vermeidbaren Aufwand personeller und sachlicher Ressourcen, die besser unmittelbar vor Ort - und so effektiver für Einrichtungen sowie Budgets - eingesetzt werden sollten/könnten.

 

Für nicht vereinbarungskonform nachgewiesene Bundesmittel ist zwar die Rückerstattung an den Bund vorgesehen, die entsprechenden Regelungen bleiben jedoch vage – und es ist daher weiterhin davon auszugehen, dass die seitens des Rechnungshofes wiederholt vorgebrachten Missstände erneut nicht eliminiert werden.

 

Die erneute Festlegung der Kostenübernahme innerhalb einer befristeten §15a-Vereinbarung erschweren für Länder und Gemeinden zudem nachhaltige Maßnahmen, etwa für die Wiedereinführung/Weiterführung und Finanzierung des „Gratiskindergartens“ und die Umsetzung wesentlicher qualitativer Neuregelungen, wie z.B. des Kind-PädagogInnen-Schlüssels und der Öffnungs-/Schließzeiten.

 

Um dem Bildungsauftrag der elementaren Bildungseinrichtungen gerecht zu werden, muss der Bund, in bildungsverantwortlicher Kompetenz,

 

•         Standards, die an höchster Bildungsqualität orientiert sind,

einheitlich vorgeben

•         und den Ländern und Gemeinden verbindlich mehr finanzielle Mittel

im Rahmen des Finanzausgleiches

 

zur Umsetzung zur Verfügung stellen.

 

Besonders anzuführen ist, dass die Aus-, Fort- und Weiterbildung der ElementarpädagogInnen und der weiteren elementarpädagogischen MitarbeiterInnen im vorliegenden Entwurf überhaupt nicht angesprochen wird, womit sich der Bund als für Bildung verfassungsrechtlich zuständige Stelle seiner Verantwortung entzieht.

 

Die im Rahmen der PädagogInnenBildungNEU ohnedies nur rudimentär ausgeführte Ausbildung auch der ElementarpädagogInnen wird weiterhin vernachlässigt.

 

Die Gefahr eines Wildwuchses der Ausbildung – „dann machen wir uns die Ausbildung halt selber“ – ist immer greifbarer.

 

Mit Nachdruck fordern wir einen, dem Entwicklungsstand und einer zeitgemäßen Pädagogik passenden, Kind:PädagogInnen Schlüssel

·                  für 0- 2 jährige Kinder   3:1

·                  für 2- 3 jährige Kinder   5:1

·                  für 3- 6 jährige Kinder   8:1

·                  für 6-12jährige Kinder 10:1

sowie die Kinderzahl pro Gruppe

·                  für 0- 2 jährige Kinder max.   6

·                  für 2- 3 jährige Kinder max.   12

·                  für 3- 6 jährige Kinder max.  20

·                  für 6-12jährige Kinder max.  20

und 2 PädagogInnen pro Gruppe während der gesamten Öffnungszeit.

 

Eindringlich fordern wir neuerlich einen bundesweiten Qualitätsrahmenplan ein, wie wir ihn wiederholt vorgeschlagen haben - http://bundesrahmengesetz.info/Bundesrahmengesetzvorschlag2013.pdf.

 

·         Wir begrüßen die Änderungen in der Wortwahl – KinderBILDUNGS- und –betreuungseinrichtung – in der wir zumindest einen Bekenntnisansatz zum Kindergarten als Bildungseinrichtung sehen.

 

·         Wir begrüßen die explizite Einbeziehung der Tagesmütter/-väter/-eltern und der betrieblichen elementaren Kinderbildungs- und -betreuungsangebote. in das Vertragswerk.

 

·         Wir begrüßen die ausdrückliche Förderung von Gemeindeübergreifenden elementaren Kinderbildungs- und –betreuungseinrichtungen.

 

Gesamt ist der vorliegende Entwurf jedoch als wenig ambitioniert im Hinblick auf nachhaltige Maßnahmen zur österreichweit gleichen Etablierung von höchster Qualität im elementaren Bildungswesen zu betrachten.

 

Mit bildungspolitisch aktiven Grüßen

 

Raphaela Keller

 

Vorsitzendes des ÖDKH - Österreichischer Berufsverband der Kindergarten- und HortpädagogInnen in elementaren bis zu sekundären Bildungseinrichtungen

 

 

Wien, 2014-05-18