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Wien, am 23. Mai 2014

Zl. B-026/230514/GK,LO

 

GZ: BMJ-Z.12.119/0002-I 5/2014

 

Betreff: Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem die Exekutionsordnung, das Vollzugsgebührengesetz, das Rechtspflegergesetz, das Gerichtsgebührengesetz und die Insolvenzordnung geändert werden (Exekutionsordnungs-Novelle 2014 – EO-Nov. 2014)

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Der Österreichische Gemeindebund erlaubt sich mitzuteilen, dass zu obig angeführtem Gesetzesentwurf keine grundsätzlichen Bedenken bestehen, dieses Begutachtungsverfahren jedoch zum Anlass für die nachstehenden beiden Anregungen genommen wird:

 

§ 216 EO legt die Rangordnung der zu berichtigenden Ansprüche aus der Verteilungsmasse fest. Von den sechs Rangklassen sind drei (§ 216 Abs. 1 Z 1 bis 3 EO) als Vorzugsposten vor bücherlich gesicherten Ansprüchen zu befriedigen. Nach den zur 1. Klasse zählenden vorweg zu befriedigenden Ansprüchen kommen gemäß Abs. 1 Z 2 leg. cit. „die aus den letzten drei Jahren vor dem Tage der Erteilung des Zuschlages rückständigen, von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern samt Zuschlägen, Vermögensübertragungsgebühren und sonstige von der Liegenschaft zu entrichtende öffentliche Abgaben, die nach den bestehenden Vorschriften ein gesetzliches Pfand- oder Vorzugsrecht genießen, sowie die nicht länger als drei Jahre rückständigen Verzugszinsen dieser Steuern und Abgaben, und zwar die Zuschläge in gleicher Rangordnung mit den Steuern und Abgaben, welche die Grundlage dieser Bemessung bilden […]“.

Die Einräumung solcher Pfand- oder Vorzugsrechte hinsichtlich der sog. „Grundbesitzabgaben“ differiert in den Bundesländern stark.

Aus diesem Grund wird die Prüfung - inwieweit öffentliche Abgaben im Allgemeinen im Exekutionsverfahren bevorzugt behandelt werden können - angeregt.

 

Insbesondere mit Blick auf die Vollziehung des Liegenschaftsteilungsgesetzes ist aus Sicht des Österreichischen Gemeindebundes auf eine Gebührenbefreiung für Gemeinden, soweit sie im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben tätig werden, zu drängen. Es darf daher angeregt werden, diese Frage auch in die laut dem Regierungsprogramm zur XXV. Periode vorgesehene Evaluierung der Gerichtsgebühren einzubeziehen.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Für den Österreichischen Gemeindebund:

 

Der Generalsekretär:

Der Präsident:

 

 

Leiss e.h.

Mödlhammer e.h.

 

Dr. Walter Leiss

Prof. Helmut Mödlhammer

 

 

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