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Wien, am 23. Mai 2014

Zl. B-120/230514/HA,LO

 

 

GZ: BMJ-S578.028/0001-V 3/2014

 

 

Betreff: Bundesgesetz, mit dem die Strafprozessordnung 1975, das Jugendgerichtsgesetz 1988, das Suchtmittelgesetz, das Staatsanwaltschaftsgesetz, das Geschworenen- und Schöffengesetz 1990 und das Gebührenanspruchsgesetz geändert werden (Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2014)

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Der Österreichische Gemeindebund erlaubt sich mitzuteilen, dass zu obig angeführtem Gesetzesentwurf folgende Stellungnahme abgegeben wird:

 

Das Geschworenen- und Schöffengesetz sieht ein äußerst aufwendiges Verfahren zur Anlegung der Geschworenen- und Schöffenlisten vor, das alle zwei Jahre bei Gemeinden, Bezirksverwaltungsbehörden und Gerichten einen Aufwand verursacht, der in Zeiten zentraler Register und automatisierter elektronischer Verwaltungsabläufe in keiner Weise mehr zu rechtfertigen ist.

 

Gemäß § 5 Abs. 1 leg.cit. hat der Bürgermeister oder eine von ihm bestimmte oder sonst zu seiner Vertretung befugte Person jedes zweite Jahr die Namen von fünf (in Wien zehn) von tausend der in der Wählerevidenz (§ 1 des Wählerevidenzgesetzes 1973, BGBl. Nr. 601) enthaltenen Personen durch ein Zufallsverfahren zu ermitteln. Diese Auslosung hat so zu geschehen, dass die Auswahl einer jeden in Betracht kommenden Person mit annähernd gleicher Wahrscheinlichkeit möglich ist. Sie hat entweder durch ein automationsunterstütztes Datenprogramm oder auf eine andere, willkürliche Beeinflussung ausschließende Weise zu erfolgen. […] Die genannte Amtshandlung ist gemäß Abs. 2 zuvor in ortsüblicher Weise, jedenfalls aber durch öffentlichen Anschlag, kundzumachen. Die Amtshandlung ist öffentlich; über sie ist eine Niederschrift abzufassen. Gemäß Abs. 3 hat der Bürgermeister ein fortlaufend nummeriertes, alphabetisch geordnetes Verzeichnis der ausgelosten Personen in einem allgemein zugänglichen Raum der Gemeinde mindestens acht Tage lang zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Es hat Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und Wohnanschrift der eingetragenen Personen zu enthalten. Die Auflegung des Verzeichnisses ist vorher in ortsüblicher Weise, jedenfalls aber durch öffentlichen Anschlag, kundzutun. Die Kundmachung hat eine Belehrung über das Einspruchsrecht und das Recht, Befreiungsgründe geltend zu machen, zu enthalten.

 

Gemäß Abs. 4 kann jedermann innerhalb der Auflegungsfrist wegen der Eintragung von Personen, die die persönlichen Voraussetzungen für das Amt eines Geschworenen oder Schöffen (§§ 1 bis 3) nicht erfüllen, schriftlich oder mündlich Einspruch erheben. Die eingetragenen Personen können überdies in gleicher Weise einen Befreiungsantrag (§ 4) stellen. Gemäß Abs. 5 hat der Bürgermeister nach der Auflegung des Verzeichnisses bei ausgelosten Personen, bei denen das Vorliegen einer persönlichen Voraussetzung der Berufung zweifelhaft erscheint, entsprechende Bemerkungen anzubringen. Gemäß Abs. 6 sind Einsprüche, Befreiungsanträge und Bemerkungen in einer Niederschrift fortlaufend zu nummerieren und im Verzeichnis ersichtlich zu machen. […]

 

Der Österreichische Gemeindebund fordert im Sinne des Bürokratieabbaus eine Entbindung der Gemeinden von dieser Pflicht und eine zentrale Erfassung der Geschworenen und Schöffen durch die Justizverwaltung.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Für den Österreichischen Gemeindebund:

 

Der Generalsekretär:

Der Präsident:

 

 

Leiss e.h.

Mödlhammer e.h.

 

Dr. Walter Leiss

Prof. Helmut Mödlhammer

 

 

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