Anschrift

An
Bundesministerium für Justiz
Museumstraße 7
1070 Wien

 

BMF - I/4 (I/4)
Johannesgasse 5
1010 Wien

Sachbearbeiterin:
Mag. Ottilie Hebein
Telefon +43 1 51433 501165
Fax +43 1514335901165
e-Mail Ottilie.Hebein@bmf.gv.at
DVR: 0000078

GZ. BMF-111700/0026-I/4/2014

 

 

 

Betreff:

Zu GZ. BMJ-S578.028/0001-IV 3/2014 vom 7. Mai 2014

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem die Strafprozessordnung 1975, das Jugendgerichtsgesetz 1988, das Suchtmittelgesetz, das Staatsanwaltschaftsgesetz, das Geschworenen- und Schöffengesetz 1990 und das Gebührenanspruchsgesetz geändert werden (Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2014);

Stellungnahme des Bundesministeriums für Finanzen

(Frist: 23. Mai 2014)

 

 

Das Bundesministerium für Finanzen beehrt sich, zu dem mit Note vom 7. Mai 2014 unter der Geschäftszahl BMJ-S578.028/0001-IV 3/2014 zur Begutachtung übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem die Strafprozessordnung 1975, das Jugendgerichtsgesetz 1988, das Suchtmittelgesetz, das Staatsanwaltschaftsgesetz, das Geschworenen- und Schöffengesetz 1990 und das Gebührenanspruchsgesetz geändert werden (Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2014), binnen offener Frist wie folgt Stellung zu nehmen:

 

Zur Wirkungsorientierten Folgenabschätzung:

Ad. Finanzielle Auswirkungen:

Die Angaben in der Bedeckungstabelle stimmen mit den Angaben in den Erläuterungen zur Bedeckung nicht überein (Umschichtungen in der Tabelle vs. Einsparungen bzw. reduzierte Auszahlungen in den Erläuterungen).

Durch die in den Erläuterungen angeführte geplante Rücklagenentnahme iHv.
1,450 Millionen Euro sollen lt. ho. Verständnis nicht die Zusatzbelastungen iHv.
1,679 Millionen Euro, sondern die bereits für 2014 und 2015 veranschlagten Beträge für die Verteidigungskosten bedeckt werden.

 

Zur geplanten Rücklagenentnahme darf allerdings vor dem Hintergrund des vorliegenden Entwurfs für das BFG 2014 und des Ministerratsbeschlusses 14/TOP 13 vom 8.4.2014 darauf hingewiesen werden, dass Rücklagenentnahmen 2014 nur in eingeschränktem Maß möglich sein werden. Aufgrund der letzten Controllingmeldung geht das Bundesministerium für Finanzen davon aus, dass mit den prognostizierten Mehreinzahlungen iHv. 10 Millionen Euro für die Bedeckung der prognostizieren Mehrauszahlungen iHv. 7,9 Millionen Euro das Auslangen gefunden wird.

 

Aus Sicht des Bundesministeriums für Finanzen wären die finanziellen Auswirkungen durch die Erhöhung der Verteidigungskostenbeiträge erst ab 2015 zu schätzen, da die Novelle erst mit 1.1.2015 in Kraft treten soll.

 

Die nachhaltigen Kosten der +11 Planstellen sind in jedem Fall darzustellen und es muss auch eine vollständige Bedeckung angeboten werden.

Auch wäre eine Bezifferung bzw. Darstellung der durch die +11 Planstellen erwarteten effizienteren Verhandlungsführung und der Einführung des Mandatsverfahrens nachzureichen (immerhin sollen diese Neuerungen lt. Angaben des Bundesministeriums für Justiz die Kosten der zusätzlichen 11 Planstellen abdecken, weshalb diese Auswirkungen nicht unbeträchtlich sein dürften).

 

Auch eine Schätzung der erwarteten Einsparungen durch die Änderungen im Gebührenanspruchsgesetz die Sachverständigen betreffend (durch den Entfall der Ermessenbestimmung für die Gebührenminderung) wäre in der WFA darzustellen.

 

Ad. WFA allgemein:

Hierzu ist anzumerken, dass die Erörterungen zu den Ausgangs- und Zielzuständen bei den Zielen und Maßnahmen identisch sind. Im Sinne einer einfacheren Lesbarkeit der WFA wären Wiederholungen zu vermeiden, und die Erörterungen sollten sich auf die wesentlichen Punkte beschränken.

 

Ad. Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürgerinnen und Bürger sowie für Unternehmen:

Aus Sicht des Bundesministeriums für Finanzen enthält der vorliegende Entwurf Informationsverpflichtungen für Bürgerinnen und Bürger, die Verwaltungskosten auslösen, die aber in der vorliegenden WFA nicht nachvollziehbar dargestellt und ermittelt wurden.

 

Insbesondere wird in § 126 Abs. 5 des Entwurfs einer StPO-Novelle eine Antragsmöglichkeit des Beschuldigten auf Enthebung eines Sachverständigen geschaffen. Es sollte daher durch das Bundesministerium für Justiz geprüft werden, ob die damit verbundenen Verwaltungslasten die Wesentlichkeitsgrenze überschreiten. Gegebenenfalls ist eine detaillierte Ermittlung und Darstellung der Verwaltungslasten für Bürgerinnen und Bürger zu ergänzen.

 

Das Bundesministerium für Justiz wird sohin zusammenfassend ersucht, die WFA hinsichtlich der oben angeführten Punkte zu adaptieren und vor rechtzeitig vor Einbringung in den Ministerrat erneut an das Bundesministerium für Finanzen zu übermitteln.

 

Zu einzelnen Bestimmungen des Gesetzesentwurfs:

Ad. Artikel 1, Z 6 bis 8, 10 und 46 (Änderung der StPO):

Im Sinne einer qualitätsvollen Rechtsprechung wird – vorbehaltlich der vorhergehenden Ausführungen zu den finanziellen Auswirkungen – angeregt, auch die Verfahren wegen Finanzvergehen in die Aufzählung des § 31 Abs. 3a StPO aufzunehmen. In diesem Zusammenhang wäre auch zu überlegen, in Verfahren wegen Wirtschaftsdelikten und Finanzvergehen Senate mit fachkundigen Schöffen einzurichten. Als Vorbild könnten die Senate des Bundesfinanzgerichtes dienen.

 

Aus redaktioneller Sicht wird angemerkt wie folgt:

§ 31 Abs. 3a nimmt – im Rahmen der Regelung der landesgerichtlichen Zuständigkeit – Bezug auf die „Zusammensetzung nach § 32 Abs. 1 letzter Satz zweiter Fall“. Tatsächlich lautet der letzte Satz des neugestalteten § 32 jedoch: „Nach Aufhebung eines Urteils hat das Schöffengericht in der jeweils zutreffenden Besetzung zu verhandeln und zu entscheiden.“ Der Verweis geht somit ins Leere. Korrekterweise sollte statt auf den letzten auf den dritten Satz verwiesen werden.

Die Wortfolge hätte dementsprechend zu lauten: „Dem Landesgericht als Schöffengericht in der Zusammensetzung nach § 32 Abs. 1 dritter Satz zweiter Fall obliegt, …“

 

Ad. Artikel 1 Z 18 (Änderung der StPO):

Das Anliegen einer Beschleunigung des Ermittlungsverfahrens wird anerkannt. Jedoch erscheint die vorgesehene Frist von drei Jahren in § 108a StPO für Wirtschafts- und Finanzdelikte als zu kurz bemessen. Selbst im Falle einer gerichtlich gewährten Verlängerung wird ein rascher Ermittlungsabschluss in Finanzstrafsachen wohl nur dann möglich sein, wenn – wie im FinStrG grundsätzlich vorgesehen – die Rechtskraft der verfahrensbezogenen Abgabenbescheide nicht abgewartet, sondern eine eigenständige Beurteilung auch des Verkürzungsbetrages der Anklage zugrunde gelegt wird.

 

Ad. Besonderer Teil der Erläuterungen zu Art. 1, Z 6 bis 8, 10 und 46 (Änderung der StPO):

Aus Gründen der Übersichtlichkeit und besseren Verständlichkeit wird angeregt, die jeweils angesprochene Norm vollständig zu zitieren und nicht bloß den Absatz des Paragrafen anzuführen.

 

Das Bundesministerium für Finanzen ersucht um entsprechende Berücksichtigung der vorliegenden Stellungnahme. Dem Präsidium des Nationalrates wurde diese in elektronischer Form zugeleitet.

 

 

20.05.2014
Für den Bundesminister:
Mag. Heidrun Zanetta
(elektronisch gefertigt)