Herrn Sektionschef

DI Christian Schönbauer

Bundesministerium für Wissenschaft,

Forschung und Wirtschaft

Sektion Energie und Bergbau

Stubenring 1

1010 Wien

 

 

 

 

 

 

 

Abteilung für Umwelt- und Energiepolitik

Wiedner Hauptstraße 63 | Postfach 189

1045 Wien

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                                                Up/094/Kr                                4222                        01.06.2014

                                                Mag. Cristina Kramer

 

 

 

Energieeffizienzpaket - STELLUNGNAHME

 

1)        Bundes-Energieeffizienzgesetz,

2)        Bundesgesetz, mit dem der Betrieb von bestehenden hocheffizienten KWK-Anlagen über KWK-Punkte gesichert wird,

 

 

Sehr geehrter Herr SC DI Schönbauer!

 

Die Wirtschaftskammer Österreich bedankt sich für die Übermittlung des Entwurfes des Energieeffizienzpakets des Bundes und nimmt dazu wie folgt Stellung.

 

Vorab ist zu bemerken, dass für die Bearbeitung dieses komplexen Regelungsvorhabens keine ausreichende Stellungnahmefrist eingeräumt wurde. Es ist bedenklich, dass ein so wichtiges Vorhaben, das so viele Unternehmen und Sektoren betrifft, mit diesem Zeitdruck begutachtet wird, nachdem seit dem Abschluss der Regierungsvereinbarung bis zu der Versendung des Entwurfs viel Zeit verstrichen ist.

 

ZUM BUNDES-ENERGIEEFFIZIENZGESETZ (Artikel 1)

 

Zur grundsätzlichen Ausrichtung

 

Grundsätzlich erscheint der WKÖ der gewählte Verpflichtungsansatz als Dreh- und Angelpunkt einer Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie fragwürdig. Energielieferanten zu Energiesparmaßnahmen bei Dritten zu zwingen, greift massiv in deren Grund- und Freiheitsrechte ein und steht im Widerspruch zur freiheitlich verfassten marktwirtschaftlichen Ordnung. Ihr zufolge darf jeder Unternehmer prinzipiell sein Geschäftsmodell, seine Kundenstruktur und seine Leistungspalette selbst gestalten. Bei Energielieferanten soll davon abgegangen werden. Die Vorstellung, Energielieferanten per Gesetz gegen ihren Willen die Rolle von Energieeffizienzanbietern aufzuerlegen, erscheint befremdlich. Das Risiko, dass am Ende die Verbraucher über Gebühr belastet werden, ist hoch.

 

Ein Vergleich bietet sich an: Vor zwanzig Jahre sollten laut umweltpolitischen Strategien Entsorgungsprobleme dadurch gelöst werden, dass den Warenproduzenten eine Verantwortung zur Entsorgung der nach dem Ende der Nutzungsdauer aus ihren Waren resultierenden Abfälle zuzuordnen. Dieser artifizielle Ansatz einer „Produzentenverantwortung“ hat sich nicht durchgesetzt. Er hat sich als kostspielig und bürokratieintensiv erwiesen. Die Energiepolitik beschreitet den Weg dennoch, in das Geschäftsmodell von Unternehmen einzugreifen.

 

Der Einwand, dass der Ansatz der Lieferantenverpflichtung schon durch die umzusetzende Richtlinie vorentschieden sei, trifft nur teilweise zu. Denn die Richtlinie überlässt es den Mitgliedsstaaten, anstelle der Lieferantenverpflichtung strategische Maßnahmen zu nutzen. Zu dieser Öffnung haben Bedenken geführt, die auf EU-Ebene während des Rechtssetzungsprozesses hervorgekommen sind und die auch in vielen Stellungnahmen aufgegriffen werden, die uns erreicht haben.

 

Studien belegen, dass ein sehr großer Teil des aufgegebenen Einsparungssolls schon durch vorhandene strategische Maßnahmen abgedeckt ist. Im Hinblick auf die sehr hohe Eingriffsintensität der Lieferantenverpflichtung wäre es angebracht, zuerst die strategischen Maßnahmen voll zu nutzen und von Lieferantenverpflichtungen gänzlich abzusehen, wenn damit das Auslangen gefunden werden kann. Offenkundig geht ja selbst der Entwurf davon aus, dass die Verpflichtungen so tief in die Freiheitsrechte der Lieferanten einschneiden, dass sie deren Grund- und Freiheitsrechte verletzen. Denn sonst hätte er diese Bestimmungen nicht in den Verfassungsrang gehoben, in der Absicht, sie vor dem Zugriff des Verfassungsgerichtshofs zu bewahren.

 

Auf die deutsche Diskussion ist zu verweisen: Auch dort wurden Verpflichtungssysteme als Option der Umsetzung der EU-Richtlinie untersucht. Der Vergleich mit den anderen Optionen hat aber gezeigt, dass das Verpflichtungssystem finanzielle und administrative Belastungen in weit höherem Ausmaß produziert als die Weiterentwicklung bestehender Instrumente (Förderprogramm, Steueranreize, Beratungsprogramme). Ein objektiver Vergleich der vorhandenen Optionen kann unseres Erachtens für Österreich keine anderen Ergebnisse hervorbringen.

 

Dem Begutachtungsentwurf ist zuzugestehen, dass er die Bedeutung und somit auch die Nachteile des Verpflichtungssystems im Vergleich zur Regierungsvorlage vom April des Vorjahres maßgeblich verringert hat. Zu begrüßen ist der komplette Wegfall der Verbraucherverpflichtungen. Daraus ergibt sich automatisch eine weitreichende Reduktion der im Regierungsentwurf vorgesehenen Dokumentations- und Berichtspflichten. Aus dem doppelten Verpflichtungssystem der erwähnten Regierungsvorlage wird nun im Begutachtungsentwurf ein Einfaches, aber immer noch wird der Hauptanteil der Einsparvolumina über einen Verpflichtungsansatz gesteuert.

 

Abgesehen von unseren prinzipiellen Vorbehalten gegen Lieferantenverpflichtungen ist mit Nachdruck zu fordern, dass die Regelungen praktikabel und zumutbar gestaltet werden müssen. Dies ist nach dem Entwurf noch nicht der Fall. Die Verpflichtungen erscheinen überschießend, unausgegoren und unnötig bevormundend.  Auch aus Verbrauchersicht liegt hier ein massives Problem vor: Wie noch näher auszuführen ist, erzeugt der Entwurf für Lieferanten Kosten und Risiken, die in deren Preisen Abbildung finden müssen. im Ergebnis ist mit einem Preisschub zu rechnen, der jedes vernünftige Ausmaß sprengt und in keinem akzeptablen Verhältnis zu den erzielbaren Kosteneinsparungen durch Effizienzgewinne steht.

 

Die Hauptkritikpunkte, insbesondere, aber nicht ausschließlich jene, die diesen Preisschub hervorrufen, werden nun im Einzelnen ausgeführt. Formulierungsvorschläge, die das Anliegen veranschaulichen und Lösungsmöglichkeiten aufzeigen, finden sich bei den Anmerkungen zu den jeweiligen Bestimmungen. Zunächst ist auf die verbliebenen Verbraucherverpflichtungen kritisch einzugehen. 

 

 

 

Golden Plating bei den Managementverpflichtungen

 

Der erste Kritikpunkt betrifft die Managementverpflichtungen der Energieverbraucher und der Energielieferanten. Zwar begrüßen wir ausdrücklich die Anhebung der Grenze für jene Unternehmen, die ein verpflichtendes Energiemanagementsystem oder wiederkehrende Energieaudits einrichten müssen, von 50 Mitarbeiter auf 250 Mitarbeiter. Der Gesetzgeber hat damit die im Regierungsentwurf enthaltene Übererfüllung der Richtlinie 2012/27/EU zugunsten korrigiert.

 

Allerdings schießen die vorgegebenen Regelungen immer noch über die Vorgaben der Richtlinie hinaus, dies in zweifacher Weise:

 

Zum Einen: Unternehmen, die sich für die Einführung eines Energiemanagementsystems entscheiden, verpflichtet der Gesetzesentwurf zusätzlich zur Durchführung von Energieaudits. Damit geht der Entwurf über die Richtlinie hinaus, die diesbezüglich ein Wahlrecht einräumt.

 

Zum Anderen: In Zusammenhang mit den Energieaudits verlangt der Entwurf, dass externe Experten hergezogen werden. Demgegenüber erlaubt die Richtlinie ausdrücklich, dass derartige Energieaudits auch von unternehmensinternen Experten durchgeführt werden. Auch der Bund wird laut den zugehörigen Erläuterungen „hausinterne Energieexperten“  bestellen.

 

Wir ersuchen, auch in diesen Punkten den Gleichklang mit der umzusetzenden Richtlinie herzustellen.

 

 

Überschiessende Lieferantendefinition

 

Die Lieferantendefinition in § 5 Abs. 1 Z 11 schießt in zweifacher Art und Weise über das Ziel hinaus und produziert in nennenswerten Ausmaß Lieferanten wider Willen.

 

Zum Einen: In Verbindung mit der Definition des Energieträgers gemäß § 5 Abs. 1 Z 13 führt diese Definition dazu, dass z.B. jene Unternehmen, die Wärmeüberschüsse direkt an Verbraucher abgeben, definitionsgemäß Energielieferant wären und damit von den in § 10 normierten Verpflichtungen getroffen würden. Gerade solche Lösungen will ein Energieeffizienzgesetz jedoch bewirken und ermöglichen. Verbraucher, die Energie aus Effizienzgründen auskuppeln, dürfen nicht in die Lieferantenrolle gedrängt werden. Die Definition sollte sich daher den Intention des Entwurfs anpassen.

 

Zum Anderen ist die Mutter-Tochter-Problematik anzusprechen: Die „Übertragung“ der Lieferanteneigenschaften auf Mutter-, Töchter- und Schwesterunternehmen würde bewirken, dass Industrieunternehmen aus regionalen Energielösungen hinausgedrängt werden, was ebenfalls nicht im Sinne des EEffG ist, das diese Maßnahme ausdrücklich für erwünscht erklärt. Diese konzernweite Ausstrahlungswirkung muss daher entfallen.

 

In beiden Punkten fordert die Wirtschaftskammer Österreich mit Nachdruck eine Korrektur.

 

 

Unzumutbare finanzielle und bürokratische Belastungen für Energielieferanten

 

Nach Kostenabschätzungen des BMWFW würden den Energielieferanten für Energieeffizienzmaßnahmen 200 Mio. Euro an Kosten pro Jahr entstehen, wobei dies eine sehr grobe Schätzung ist und die Kosten je nach Maßnahme auch deutlich höher sein werden. Zudem ist davon auszugehen, dass die Maßnahmenkosten mit zunehmendem Effizienzniveau im Laufe des Verpflichtungszeitraums steigen werden.

 

Die wirtschaftliche Belastung aus dem EEffG erzwingt die Berücksichtigung der Kosten in der Kalkulation der Energielieferanten und führt daher zwangsläufig zu höheren Energiepreisen für alle Energieverbraucher (Haushalte und Unternehmen). Für die Unternehmen in Österreich ergeben sich durch diese Kosten Wettbewerbsnachteile gegenüber ausländischen Unternehmen. Darüber hinaus stellen die Verpflichtungen für Energielieferanten im internationalen Konnex eine Wettbewerbsbarriere dar, die ebenfalls negative Auswirkungen für die Wettbewerbssituation zur Folge haben können.

 

Die Kosten für die Energielieferanten werden noch dadurch erhöht, dass 40 % der Maßnahmen bei den Haushalten getroffen werden müssen und alle diese Maßnahmen den Wohnraum betreffen müssen. Diese Einschränkung ist nur scheinbar konsumentenfreundlich, denn die erheblichen Mehrkosten werden von allen Konsumenten zu tragen sein. Es ist auch damit zu rechnen, dass das Angebot in diesem Segment bald einmal erschöpft sein wird und dann die Kosten durch die Decke schießen, wenn dazu keine wirtschaftlicheren Alternativen eingeräumt werden und die Verwaltungsstrafe des Entwurfs eingehoben wird, wenn eine Quote nicht erfüllt wird. Dem Lieferanten hier Freiraum zuzugestehen, wäre daher die konsumentenfreundlichste Lösung.

 

 

ANWENDUNG DES VERGABERECHTS HINDERLICH UND BELASTEND

 

Die Wirtschaftskammer Österreich setzt sich mit Nachdruck dafür ein, dass Unternehmen, die nicht im öffentlichen Eigentum stehen und daher nicht in den Anwendungsbereich des Bundesvergabegesetzes fallen, ihren allfälligen Bedarf nach Energieeffizienzeinheiten nach eigenem Ermessen auf dem Markt decken können. In der Anwendung des Vergaberechts sehen die Betriebe eine unnötige Gängelung. Jeder Betrieb vergibt seine Aufträge in Eigeninteresse sparsame, wirtschaftlich und zweckmäßig. Bei öffentlichen Aufträgen bestimmter Größenordnungen stellt der Gesetzgeber formale Regelungen auf, weil Verwaltungsorgane mit den ihnen anvertrauten Steuergeldern wirtschaften. Hier sind Nachvollziehbarkeit und Transparenz gefragt, um einer unzweckmäßigen Verwendung von Steuermitteln entgegenzuwirken.

 

Auf Basis der derzeit vorgeschlagenen Regelung drohen langwierige und kostenintensive Verfahren, die der Umsetzung der Zielvorgaben hinderlich sind. Der Betrieb, der Einspareinheiten nachfragen will, muss selbst entscheiden können, ob er direkt vergibt oder den Weg der Ausschreibung wählt, und wenn er sich für die Ausschreibung entscheidet, wie er sie im Einzelnen abwickeln möchte.

 

Durch die langen Vorläufe kann das nachfragende Unternehmen gehindert sein, die Vergabe rechtzeitig zu tätigen und dieser Terminverlust kann für es kostspielige Konsequenzen haben.

 

Es ist auch zu bezweifeln, ob es wirklich angebracht ist, dass sämtliche Preise, die auf dem Effizienzmarkt erzielt werden, veröffentlicht werden sollen. Wer es schafft, Effizienzeinheiten kostengünstig zu beschaffen, möchte diesen Wettbewerbsvorsprung nutzen. Ein völlige Preistransparenz könnte die Motivation mindert, Wettbewerbsvorteile herauszuarbeiten.

 

 

FEHLEN GEEIGNETER RECHTSGRUNDLAGEN FÜR BRANCHENLÖSUNGEN

 

Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Anwendung der Lieferantenverpflichtungen nicht nur in der Einführungsphase überaus herausfordernd ist. Das geschickte Wahrnehmen der Verpflichtungen kann Wettbewerbsvorteile bringen, ebenso wie hohe Erfüllungskosten Wettbewerbsnachteile bis hin zur Existenzgefährdung nach sich ziehen können.

 

Vor allem bei kleinen Betriebe stellt sich dieses Problem in besonderer Weise, dies schon deshalb, weil hier der Erfüllungsaufwand auf viel kleinere Umsatzvolumina zu verteilen ist.

 

Daher ist der Ansatz im Entwurf zu begrüßen, den Weg für „kollektive Branchenlösungen“ anstatt der individuellen Erfüllung zu eröffnen. Allerdings engt der Entwurf die Möglichkeiten so stark ein, dass nach den im Begutachtungsverfahren erhaltenen Stellungnahmen wohl kein einziger Anwendungsfall in der Praxis möglich wäre. Dies liegt zum einen an den allzu niedrig angesetzten Schwellenwerten, die unterschritten werden müssen, damit die Branchenlösung beschritten werden kann. Zum anderen sind auch die sonstigen Kriterien anwendungsfeindlich, etwa die Notwendigkeit, in jedem Jahr für sich genommen das Einsparziel zu erreichen, was vor allem im ersten Jahr wegen der Anlaufphase schwierig ist, aber auch die Einschränkung auf Interessensverbände, die manche Rechtsformen möglicherweise ausschließen.

 

Wir ersuchen, den positiven Grundgedanken weiterzuentwickeln und die Parameter und die Kriterien so zu gestalten, dass die gesetzgeberische Intention, den eher kleineren Betrieben den hohen Aufwand der individuellen Erfüllung der Lieferantenverpflichtung zu ersparen, aufgehen kann.

 

 

FEHLENDE PLANUNGSSICHERHEIT FÜR LIEFERANTEN

 

Im Begutachtungsentwurf sind noch viele fundamentale Kernfragen wie beispielsweise die Bewertung von Maßnahmen, aus denen sich auch die Kosten einer Ausschreibung ergeben, ungeregelt und bewirken aus unserer Sicht unzumutbare Planungsunsicherheiten für Lieferanten. Dazu hier einige Beispiele:

 

·                     Die Bewertungskriterien und Nachweiserfordernisse liegen für wesentliche Bereiche noch nicht vor. Erst wenn diese bekannt sind, kann ein Energielieferant eine Strategie zur Erfüllung seiner Verpflichtungen entwickeln.

·                     Die Frage von der Zurechnung von Maßnahmen ist noch nicht geklärt, insbesondere ist offen, ob geförderte Maßnahmen zu Gunsten der Energielieferanten anrechenbar sein können, wenn diese sie (mit)- initiiert haben bzw. zu welchem Anteil dies möglich ist. Solange dies nicht geklärt ist, kann ein Lieferant de facto gar nichts unternehmen. Insbesondere bei der Erfüllung der Haushaltsquote ist der Lieferant vor unlösbare Aufgaben gestellt, wenn er nicht weiß, ob Sanierungsförderungen die Anrechenbarkeit der Maßnahme für den Lieferanten ausschließen oder nicht.

·                     Die Ausschreibung von Maßnahmen nach § 20 kann 2014 nicht mehr in Anspruch genommen werden, da diese gemäß § 20 Abs. 1 bis 31.3 erfolgen hätte müssen. Eine Verwaltungsstrafe ist für die Lieferanten, die nicht selbst Maßnahmen in Haushalten setzen können, eigentlich schon unvermeidbar.

 

 

FEHLEN EINES GEORDNETEN ÜBERGANGS

 

Die Wirtschaftskammer Österreich spricht sich entschieden gegen die Inkrafttretens-Bestimmungen des Begutachtungsentwurfs aus, die eine rückwirkende Einsparungsverpflichtung von 0,6 % ab 1.1.2014 vorsehen. Für Energielieferanten ist es wirtschaftlich und administrativ unzumutbar dieser Verpflichtung rückwirkend nachzukommen. Energielieferanten, die bis dato in keine freiwilligen Branchenvereinbarungen eingebunden waren, haben keine Chance, rückwirkend Maßnahmen umzusetzen oder diese im Wege einer Ausschreibung zu organisieren.

Wir fordern eine „Einschleifregelung“, bei der erst nach einer zumutbaren Aufbauphase die Einsparverpflichtung in Kraft tritt. Wesentliches Kriterium für die Dauer dieser Aufbauphase ist, dass sich ein Markt an Einsparmaßnahmen und Einspareinheiten herauskristallisiert, der liquide ist. Damit soll nicht einer Verzögerung der Anstrengungen der Lieferanten das Wort geredet werden, denn diese werden, wo immer möglich, Einsparmaßnahmen aus Eigeninteressen so früh wie möglich (insbesondere noch im Jahr 2014) treffen, damit sie auf die Gesamtperiode 2014 – 2020 umgelegt höhere Einsparergebnisse erzielen. Dazu ist lediglich Voraussetzung, dass die dass heuer gesetzten Maßnahmen im vollen Umfang anrechenbar sind.

 

Angebracht wäre unter diesen Umständen ein Beginn der Einsparverpflichtung ab 2015, da Energielieferanten entsprechende Vorlaufzeiten brauchen um Maßnahmen zu planen und durchzuführen.

 

Der erste „Abrechnungszeitpunkt“ sollte nicht vor dem 31.12.2015 angesetzt werden. Es ist aus unserer Sicht absolut unzumutbar, Probleme, die aus den normalen Anlaufschwierigkeiten eines unreifen Markts resultieren, den Lieferanten anzulasten, die „über Nacht“ mit Einsparverpflichtungen konfrontiert werden.

 

Als Sicherheitsventil gegen zu hohe Kosten ist aus Sicht der Wirtschaftskammer Österreich jedenfalls das Instrument der Ausgleichszahlung notwendig – nicht nur der der Einführungsphase sondern auf Dauer, da der Markt insgesamt oder einzelne Marktsegment auch über die siebenjährige Verpflichtungsperiode austrocknen können.

 

 

KEINE AUSREICHENDE VORBILDFUNKTION DER ÖFFENTLICHEN HAND

 

Kritisch stehen wir der Art und Weise gegenüber, in welcher der Bund seine eigenen Verpflichtungen umsetzen will. Gemäß § 2 Z 3 bezweckt dieses Bundesgesetz auch, die Vorbildwirkung des Bundes bei der Energieeffizienz festzulegen. Leider ist auch in diesem Entwurf der Bund diesem aus der Richtlinie 2012/27/EU stammenden Erfordernis nur mit geringstmöglichem Aufwand nachgekommen. Die Definition der Vorbildfunktion des Bundes (§ 12) ist - insbesondere im Gegensatz zu jenen Verpflichtungen, die die Unternehmen treffen – offen bis zur Aussagelosigkeit formuliert („größere Anstrengungen“, „flankierende Maßnahmen“ „Schaffung geeignete Bedingungen und Anreize zu prüfen“).

 

Auch ist die Sanierungsquote in Höhe von 3% nur auf jene Gebäudeflächen bezogen, die sich im Eigentum des Bundes befinden und von diesem genutzt werden. Im Hinblick auf die Ausnahmeregeln, die bereits in der Richtlinie 2012/27/EU selbst normiert werden, als auch den in § 16 Abs. 3 normierten Ausnahmen sehen wir hier eher eine Mindestumsetzung als eine tatsächliche Vorbildfunktion. Die „starke Vorbildwirkung der öffentlichen Hand“ (siehe S. 32 im Regierungsprogramm) ist durch die §§ 12 – 16 des EEffG noch nicht realisiert.

 

 

KEINE RECHTSSICHERHEIT UND KEIN RECHTSSCHUTZ FÜR VERPFLICHTETE ENERGIELIEFERANTEN

 

Bereits erwähnt wurde, dass Verfassungsrechte der Energielieferanten geschmälert werden und diese Rechtsverletzungen durch Verfassungsbestimmungen vor der Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof geschützt werden. Dieser Aspekt betrifft die grundsätzliche Modellausrichtung des EEffG.

 

Aber auch gegen die Art und Weise der im Entwurf vorgesehenen Abwicklung der Verpflichtungen bestehen aus rechtsstaatlicher Sicht schwerwiegende Bedenken.

 

Jeder Lieferant meldet innerhalb von zwei Monaten mit Ablauf eines Kalenderjahres, welche Maßnahmen er in diesem Jahr gesetzt hat, um seiner Verpflichtung gerecht zu werden. Für ihn ist wesentlich, dass er sich sicher sein kann, seine Verpflichtung erfüllt zu haben.

 

Daher sollte die erfolgte Eintragung durch die Monitoringstelle feststellen, dass die Verpflichtung ordnungsgemäß erfüllt wurde. Der Entwurf sieht eine solche konstitutive Wirkung der Eintragung jedoch nicht vor. Der Betrieb ist auch nach Meldung und Eintragung nicht vor Verwaltungsstrafverfahren geschützt. Dafür wird ja sogar die verwaltungsstrafrechtliche Verjährungsfrist ausgedehnt.

 

Hat die Monitoringstelle Einwände gegen die Maßnahme oder die Zurechnung und verweigert die Anerkennung, muss der Energielieferant dagegen Rechtsmittel ergreifen können. Auch dazu lässt der Entwurf eine Regelung vermissen. Offenkundig soll es einen Rechtsschutz gegen die Verweigerung der Eintragung gar nicht geben. (Dann hätte de facto die Monitoringstelle behördlichen Status!) Es ist schwer vorstellbar, dass ein solches Regime rechtsstaatlich und verfassungsrechtlich haltbar ist. Aus dieser Sicht wird man im Interpretationsweg ableiten müssen, dass bei einer Behörde eine normative Feststellung zur Anrechenbarkeit einer gemeldeten Maßnahme eingeholt werden kann. Nach dem System der mittelbaren Bundesverwaltung wäre die Bezirksverwaltungsbehörde. Gerade im Hinblick auf den massiven Grundrechtseingriff der den Lieferanten zu Teil wird, bedarf eines klaren, explizit geregelten Rechtsschutzmechanismus.

 

 

Die WICHTIGsten Forderungen der Wirtschaftskammer Österreich im Überblick

 

Ø   Definition von Lieferanten / Lieferantenstatus / Verpflichtungsregime

 

Mit den, im EEffG vorgeschlagenen Regelungen fallen unter anderem auch Unternehmen aus allen Branchen, die zentral auf einem Wirtschaftsstandort (z.B. Industriepark) Energie in Form von beispielsweise Strom, Dampf oder Abwärme erzeugen oder kaufen und diese Energie teilweise auch an Endkunden abgeben, unter das Verpflichtungsregime für Energielieferanten. Endkunden können weitere Unternehmen am Wirtschaftsstandort oder im Fall der Abwärme auch private Haushalte bzw. Gewerbebetriebe außerhalb des Betriebsgeländes sein.

 

Unter diese Definition fallen laut Entwurf aber auch Abfallversorgungsunternehmen, die Industriebetriebe z.B. mit Ersatzbrennstoffen für mineralische Umwandlungsprozesse beliefern. Voraussetzung ist, dass der Schwellenwert von 10 GWh Energielieferung pro Jahr überschritten wird und mehr als 5 Personen beschäftigt werden oder der Jahresumsatz durch Energielieferungen bzw. die Jahresbilanz 1 Mio. Euro übersteigt. Eine derartige Regelung wird seitens der Wirtschaftskammer Österreich vehement abgelehnt, da diese unserer Meinung nach in mehreren Punkten der Intention der EU-Energieeffizienz-richtlinie widerspricht und auch mit diversen anderen Umweltschutzauflagen (z.B. Emissionshandel) in Konflikt steht.

 

Wir möchten einige Beispiele anführen, die dieses Problem erläutern sollen:

 

·                     Ein Unternehmen speist an einem Standort jedes Jahr mehr als 20 GWh an Wärmeenergie (Abwärme) in das lokale Fernwärmenetz ein, an das überwiegend Haushalte angeschlossen sind. Dabei handelt es sich um Abwärme aus einem Trocknungsprozess, welche anderenfalls überwiegend über Kühlabwasser (à Einleitung in Oberflächengewässer) verworfen werden müsste. Es handelt sich daher um eine Energieeffizienzmaßnahme an sich, da durch den Anschluss an die Fernwärme bei den Haushalten der Einsatz von Energie substituiert wurde/wird. Diese sinnvolle Maßnahme darf nicht dazu führen, dass das Unternehmen in eine Energielieferantenverpflichtung gem. EEffG und den damit verbundenen Verwaltungsaufwand kommt!

 

·                     Auf einem Chemiepark wird Dampf zu ca. 96% aus Prozesswärme erzeugt und auch beim Strom kommen 68% aus der Eigenproduktion, welche auf dem Prozessabgas eines chemischen Syntheseprozesses basiert. Sowohl die Prozesswärme, als auch der Eigenstrom wird an andere Unternehmen am Chemiepark weitergegeben (Anmerkung: > 10 GWh pro Jahr). Da am Standort – insbesondere beim Dampf – sogar Überschüsse aus den Prozessenergien vorliegen, welche nicht verkauf- bzw. nutzbar sind, würde eine Einsparung auf Seite der Abnehmer lediglich eine Erhöhung der ungenutzten Überschussmengen bewirken und bei gesamtheitlicher Betrachtung energiepolitisch wirkungslos sein.

 

·                     Industrielle Abfallmitverbrennungsanlagen (z.B. Zementwerke) stehen bei der thermischen Verwertung von Abfällen im Wettbewerb mit Abfallverbrennungsanlagen. Abfallverbrennungsanlagen sind von der Definition des Endenergieverbrauchers nach § 5 Abs. 1 Z 2 nicht umfasst, Abfallmitverbrennungsanlagen hingegen sehr wohl. Für Energielieferanten würde ihre Verpflichtung zur Setzung von Maßnahmen nach § 10 nur dann resultieren, wenn sie Endkunden wie die Zementindustrie, nicht jedoch Anlagen zum Zweck der Beseitigung oder Energieumwandlung von Abfall zu Wärme und/oder Strom beliefern. Die logische Konsequenz daraus ist, dass Abfallversorgungsunternehmen ihre Abfallströme nur mehr in Mono-Abfallverbrennungsanlagen lenken, um sich ihrer Lieferantenverpflichtung im EnEffG zu entledigen. Nicht mehr beliefert würden Zementwerke, die ihre Anlagen für Mitverbrennungsprozesse optimiert haben und Abfallbrennstoffe mit einem höheren Wirkungsgrad einer thermischen und gleichzeitig auch einer stofflichen Verwertung zuführen. Dies ist kontraproduktiv und verzerrt den Wettbewerb, da eine weitere Belieferung der Zementindustrie durch Abfallentsorgungsunternehmen („Status Energielieferant“) hohe zusätzlichen Kosten beschert. Aus diesen Gründen ist die Abfallwirtschaft aus der Lieferantenverpflichtung auszunehmen.

 

·                     Unklar ist für uns auch, wie bzw. ob Mineralölhändler, die z.B. an Transportunternehmen Diesel liefern, die diesen selbst verwenden (Endkunde) oder Teile davon wieder an ihre Kunden (Endenergiekunden) liefern, verpflichtet werden. Müssen dann der Mineralölhändler und das Transportunternehmen als Energielieferanten diese Mengen melden und Maßnahmen setzen? Muss der Mineralöllieferant diese Mengen von seiner Meldung abziehen (und das wäre zu prüfen bei wahrscheinlich vielen hundert Geschäftsfällen in den Jahren 2010 bis 2012) und muss das Transportunternehmen an auch an die Monitoringstelle melden?

 

Außerdem ist das Verpflichtungssystem für kleinbetrieblich strukturierte Branchen, insbesondere für Tankstellen, zu überarbeiten. Siehe dazu die Anmerkungen im Detail zu § 10 Abs. 7.

 

Ø    Zwang und Bürokratie

 

·                     Lieferanten können Endkunden nicht zu einem bestimmten Verhalten (Energie einzusparen bzw. Energieeffizienzmaßnahmen umzusetzen) zwingen, sondern lediglich Maßnahmen für ein energiesparendes Verbrauchs- oder Investitionsverhalten anbieten, diese beim Endkunden aber nicht durchzusetzen.
Es ist fraglich, inwieweit ein Energielieferant im liberalisierten Markt überhaupt  verpflichtet werden kann, das Verhalten Dritter zu beeinflussen bzw. bei Nichterreichung eine Bestrafung gerechtfertigt ist.

·                     Mit der Verpflichtung zur jährlichen Maßnahmensetzung inkl. Dokumentation und Nachweis für das Monitoring ist ein hoher bürokratischer Aufwand vor allem für die Energie­lieferanten verbunden.

·                     Das System bringt Intransparenz mit sich, was letztlich zu hohen Kosten für die Energiekunden führt.

 

Ø    In-Kraft-Treten

 

Das Gesetz soll rückwirkend mit 01. Jänner 2014 in Kraft treten. Für die Energielieferanten ist es nicht möglich, rückwirkende Maßnahmen zu setzen, da für die entsprechende Produktentwicklung und den Vertrieb von Energieeffizienz-Maßnahmen eine mehrmonatige Mindest-Vorlaufzeit erforderlich ist (Produkte und Vertriebsmaßnahmen müssen entwickelt und auf Wirksamkeit überprüft und gegebenenfalls angepasst werden). Zur Erfüllung der vorgesehenen Maßnahmensetzung ist jedenfalls eine entsprechende Übergangsfrist erforderlich. Für das Jahr 2014 kann nur das bisherige, auf Freiwilligkeit basierende, System zur Anwendung kommen.

 

Denn bei einem Inkrafttreten mit 01.01.2014 hätte auch die alternativ zur Maßnahmensetzung mögliche Ausschreibung von Maßnahmen bereits im ersten Quartal 2014 zu erfolgen gehabt (siehe § 20 EEffG), was jedoch nicht möglich und im Hinblick auf die drohende Verwaltungsstrafe gemäß § 31 abzulehnen ist.

Weiters muss die Monitoringstelle erst noch ausgeschrieben und eingerichtet werden sowie die Datenbank zur Erfassung von Maßnahmen aufgebaut werden.

Ø    Monitoring

 

Das Monitoring ist im Gesetzesentwurf nur unzureichend ausgeführt, sodass keine rechtssichere Planung für die Unternehmen möglich ist (Abgrenzungen und Anrechnung von Maßnahmen, Höhe des erforderlichen Beitrags, notwendige Umsetzungsnachweise, Dokumentationserfordernisse, etc.). Erst nach Inkrafttreten des Gesetzes werden die Grundsätze der Messmethodik und Evaluierungssystematik im Detail mit Verordnung des BMWFW erlassen.

 

Ø    Zielwert – 40 % Haushaltsquote

 

Der im Entwurf vorgesehene Zielwert von jährlich 0,6% für die Energielieferanten ist deutlich überambitioniert und unserer Ansicht nach nicht korrekt berechnet (siehe unten zu § 10 Abs. 2) und kann in dieser Höhe nicht sinnvoll erfüllt werden.

Zudem ist die 40 %-Quote der Maßnahmenwirkung bei Haushalten auf Grund der unterschiedlichen Kundenstruktur der Energieunternehmen sehr kritisch zu sehen. Unternehmen, die Groß- bzw. Gewerbekunden versorgen, haben keinen oder nur geringen Zugang zu Haushaltskunden.
Zusätzliche Rechts- und Planungsunsicherheit bringt mit sich, dass erst die Monitoringstelle (ex post) festzustellen hat, welche Maßnahmen in welchem Ausmaß auf die 40% Quote anzurechnen sind.

 

Ø    Ausschreibungssystem

 

Das geplante Ausschreibungssystem enthält zahlreiche Unklarheiten und unnötig strenge Vorgaben wie die sinngemäße Anwendung des Vergaberechtes oder den eingeschränkte Ausschreibungszeitraum. Da sich für die Ausschreibung von Effizienzmaßnahmen erst ein Markt in Österreich entwickeln muss, sind die Kosten noch nicht abschätzbar. 

Ø    Verwaltungsstrafe

 

Die vorgesehene Verwaltungsstrafe in der fixen Höhe von 20 Cent/kWh für die Organe des Unternehmens bei Nichtvornahme der jährlichen Verpflichtungen ist keinesfalls angemessen. Ein Fixbetrag berücksichtigt weder die Eigenart des jeweiligen Falles noch die Bestimmungen des § 19 VStG über die Strafbemessung. Zudem ist in den Erläuterungen (§ 31) angeführt, dass die Zahlung der Verwaltungsstrafe nicht schuldbefreiend wirkt. Zusätzlich zur Strafe wäre daher auch noch der nicht erfüllten Einsparverpflichtung nachzukommen. Ein derart unverhältnismäßiger Sanktionsmechanismus ist jedenfalls abzulehnen. Statt der verschuldensunabhängigen nicht schuldbefreienden „Verwaltungsstrafe“ (in dieser Form sicherlich verfassungswidrig!) ist eine schuldbefreiende Ausgleichszahlung vorzusehen.

 

Grundsätzliche Forderungen und Prämissen für die Wirtschaftskammer Österreich (unbeschadet der detaillierten Anmerkungen zu den einzelnen Bestimmungen) sind insbesondere:

 

·                     Ausnahmen und Sonderregelungen Energielieferanten:

 

­    Ausnahme von Abwärmenutzung und industriellen KWK-Anlagen: Die Nutzung von industrieller Abwärme sowie der Einsatz von KWK-Anlagen in produzierenden Unternehme stellen eine sinnvolle und oftmals geforderte Energieeffizienzmaßnahme dar. Bei Umsetzung des vorliegenden Gesetzesentwurfes würden jedoch beide Formen der effizienten Energiebereitstellung vom Verpflichtungssystem für Energielieferanten erfasst werden. Aus Sicht der WKÖ muss daher sowohl die Nutzung industrieller Abwärme, als auch der Einsatz von industriellen KWK-Anlagen explizit von den Energielieferantenverpflichtungen ausgenommen werden.

 

­    Ausnahme von zentralen Eigenenergieerzeugungsanlagen bei Industriestandorten wie Industrieparks: Eine zentrale industrielle Eigenenergieerzeugung (z.B. von Prozessdampf) ist wesentlich energieeffizienter als eine separate Energieerzeugung durch das jeweilige Einzelunternehmen. Der Vorteil liegt darin, dass ein effizienterer Kessel mehrere Betriebe versorgt, was prinzipiell dem Betrieb mehrerer einzelner, kleinerer Kessel mit schlechterem Wirkungsgrad vorzuziehen ist. Es ist davon auszugehen, dass es in Österreich eine Vielzahl derartiger sinnvoller Insellösungen gibt, welche man nicht mit entsprechenden Verwaltungs- und Kostenbelastungen bestrafen darf. Bei derartigen Unternehmen mit zentralen Eigenenergieerzeugungsanlagen liegt die Haupttätigkeit nicht in der Erzeugung und Weitergabe von Energie, sondern in der Herstellung von Produkten. Eine entsprechende Ausnahmeregelung im EEffG wäre daher auf Basis der NACE-Codes vorstellbar.

 

­    Ausnahme von zentralen „Energieverwaltungsunternehmen“ bei Industriestandorten wie Industrieparks: In der industriellen Praxis gibt es im Bereich der Industrieparks Fälle, bei denen ein einzelnes, am Standort agierendes Unternehmen die zugekaufte Energie (wie z.B. Erdgas) zentral verwaltet und an die anderen Unternehmen am Standort weiter gibt. Für den Energieversorger ergibt sich daraus der Vorteil, dass es nur einen Ansprechpartner gibt. Derartige Konstellationen der Energieweitergabe im Industriebereich sollten ebenfalls von den Verpflichtungen für Energielieferanten ausgenommen werden.  

 

­    Ausnahmen von Lieferungen von Abfall (Ersatzbrennstoffen) an Abfallmitverbrennungsanlagen. Der Einsatz von Ersatzbrennstoffen ist an sich schon energieeffizient und nachhaltig und darf nicht durch das EEffG nicht konterkariert werden.

 

·                     Das Einsparziel von jährlich 0,6 % sollte deutlich reduziert und mit einem realistischen Wert unter der Berücksichtigung der strategischen Maßnahmen, Potenziale und erreichbaren Einsparwerte festgelegt werden. Bei der Zielhöhe zu beachten ist die Reduktion von Potenzialen durch den autonomen Trend oder durch neue, anspruchsvollere politische oder legistische Vorgaben. Werden etwa Teile des absoluten Energieeffizienzzieles über erhöhte legistische Anforderungen (z.B. höhere Standards bei thermischer Sanierung oder höhere verlangte Energie-effizienz bei Heizkesseln) erreicht, ist dies durch Senkung der Verpflichtungen entsprechend zu berücksichtigen. Die 40 %-Quote der Maßnahmenwirkung bei Haushalten ist auf Grund der unterschiedlichen Kundenstruktur der Energieunternehmen sehr kritisch zu sehen, zum einen stellen sich Probleme der Durchführbarkeit, zum anderen der Kostspieligkeit, weil es an einem Kostendeckel fehlt, sie bewirkt nach Auffassung der WKÖ eine wesentliche Verteuerung und sollte daher gestrichen werden.

·                     Ein Banking von Maßnahmen (Ausgleich über mehrere Jahre) ist für Energielieferanten aufzunehmen. Nach Art 7 Abs. 7 lit. c der Energieeffizienz-RL kann den Verpflichteten gestattet werden, in einem bestimmten Jahr erzielte Einsparungen so anzurechnen, als ob sie stattdessen in einem der vier vorangegangenen Jahre oder drei darauffolgenden Jahre erreicht worden wären

 

·                     Für eine realistische Zielsetzung und eine sinnvolle Unternehmensplanung ist ein stimmiger Zeitplan essentiell. Zuerst müssen klare Rahmenbedingungen vorliegen, da nur durch Kontinuität und Stabilität die Risiken begrenzt gehalten werden können. Erst dann kann eine Maßnahmenplanung und eine entsprechende Steuerung aufgesetzt werden. Dies ist derzeit – insbesondere auch wegen der fehlenden Rahmenbedingungen (Monitoringstelle, Methoden, Zu- und Anrechnung von Maßnahmen, …) – nicht gegeben.

Es muss daher ein späterer Beginnzeitpunkt für die Verpflichtungen von § 9 und § 10, mit Abzug der kumulierten Einsparungen 2014 vom Ziel, gewählt werden (keine rückwirkende Verpflichtung und keine Erhöhung des Zielwertes in Folgejahren).

 

2014 kann es noch kein verpflichtendes Ziel geben, allerdings müssen Maßnahmen auf freiwilliger Basis für die Folgejahre angerechnet werden (Basis bildet das Methodendokument der freiwilligen Vereinbarungen für den Zeitraum bis Ende 2016 als Übergangszeitraum).

·                     Methodensicherheit: Die von der Austrian Energy Agency zur Erfüllung der bisherigen freiwilligen Vereinbarungen erstellten Methoden sollten im Gesetz unter Anhang V verankert werden (und nicht die allgemeinen Methoden zur EU-RL 2006/32/EG wie im aktuellen Entwurf), da in diesem, im Gegensatz zum allgemeinen Dokument, zusätzliche wichtige Maßnahme angeführt sind. Dieses Methodendokument für die freiwilligen Vereinbarungen ist als Basis des Monitorings bis zumindest Ende 2016 vorzusehen und so den Unternehmen Planungssicherheit für die Anrechnung von Maßnahmen zu geben.

Um laufende Innovationen im Bereich Energieeffizienz zu berücksichtigen, ist ein Modus für die zukünftige Erweiterung und Präzisierung des vorhandenen Methodendokuments über die Monitoringstelle und die betroffenen Marktteilnehmer festzulegen. Rechtssicherheit und Planbarkeit sind dabei sicherzustellen.

·                     Lebensdauer: Weiters ist für Maßnahmen, deren Lebensdauer den Verpflichtungszeitraum bis 2020 übersteigen (z.B. Heizkesseltausch, Fernwärmeanschluss, etc.), eine Umlegung der kumulierten Einsparungen in den Verpflichtungszeitraum vorzusehen. Es besteht sonst für verpflichtete Unternehmen kein Anreiz, in Maßnahmen zu investieren, die den Zeithorizont der Richtlinie übersteigen.

·                     Sicherstellung der Anrechenbarkeit: Klare Festlegungen bezüglich der An-/Zu-rechnung von Maßnahmen sind erforderlich. Durch die geplante Lieferantenverpflichtung wird es zu einer massiven Maßnahmen- und Förderkonkurrenz mit bestehenden Förderinstrumenten kommen. Daher ist sicherzustellen, dass den Energielieferanten alle Energieeffizienz-Maßnahmen, die sie im Rahmen ihrer Verpflichtung bei Endverbrauchern initiieren, vorrangig zur Gänze angerechnet werden, unabhängig davon, ob sie von anderen Institutionen (mit Ausnahme von strategischen Maßnahmen laut § 4) gefördert werden. Dies gilt insbesondere bei einer Co-Finanzierung zu einer Landes- oder sonstigen Förderung.

 

·                     Zudem ist einfache, unbürokratische Handhabung des Monitorings und der Dokumentation der Maßnahmen sicherzustellen. Insbesondere ist darauf zu achten, dass hier pragmatische Regelungen zum Einsatz kommen und keine Bürokratielawine unnötig Ressourcen bindet. Das Methodendokument und alle technischen Voraussetzungen für den Nachweis der Erbringung der Verpflichtungen müssen spätestens mit Inkrafttreten des Gesetzes vorliegen, damit die Maßnahmen vorbereitet werden können.

 

·                     Für die Umsetzung der Maßnahmen im Rahmen der Verpflichtung muss im Gesetz die Finanzierungsfrage geklärt werden. Es sind herausfordernde Aufgaben zu bewältigen, die auch entsprechende Investitionen erfordern. Eine Energiepreissteigerung ist nicht im Sinne einer für Kunden leistbaren Energieversorgung. Auf Basis einer fundierten Kostenbewertung sollten die notwendigen Investitionen dargestellt und eine Abdeckung diskutiert werden.

 

Es ist unverständlich, warum die in der Regierungsvorlage vorgesehenen Investitionszuschüsse für die Vornahme von Energieeffizienzmaßnahmen und die festgelegten Fördervolumina gestrichen worden sind. Die WKÖ ist der Meinung, dass Anreize jedenfalls wieder vorgesehen werden müssen.

 

·                     Inhouse-Audits: Die Wirtschaftskammer fordert, dass nicht nur externe Berater für die vorgeschriebenen Audits herangezogen werden dürfen, sondern dass selbstverständlich auch entsprechend geschultes internes Personal Audits durchführen kann. Dies sieht die Richtlinie vor und es ist nicht nachvollziehbar, warum diese Möglichkeit einem österreichischen Unternehmen verwehrt wird. Aufgrund der komplexen Zusammenhänge der Prozesse können interne Experten allfällige Maßnahmen wesentlich besser einschätzen als externe Auditoren.

 

 

ZU DEN EINZELNEN BESTIMMUNGEN

 

Grundsätzlich darf angemerkt werden, dass im Bundesgesetz an zahlreichen Stellen auf eine EU-Richtlinie verwiesen wird, die bereits durch eine andere ersetzt wurde.

 

Beispielsweise wird im § 11 auf Art. 6 Abs. 2 lit. b der RL 2006/32/EG verwiesen. Diese RL wurde jedoch durch eine andere (RL 2012/27/EU) weitgehend aufgehoben. Laut RL 2012/27/EU gelten Bezugnahmen auf die RL 2006/32/EG als Bezugnahmen auf die RL 2012/27/EU nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang XV.

 

Ad § 1 Allgemeine Bestimmungen

Die WKÖ begrüßt die Schaffung der Kompetenzdeckungsklausel für das EEffG.

 

Ad § 5 Begriffsbestimmungen

Die Begriffsbestimmungen sind auf Vollständigkeit und Richtigkeit gemäß der Richtlinie 2012/27/EU zu vergleichen (z.B. Energiedienstleistung im Hinblick auf Art 2 Z 7 der RL).

Weiters fehlen noch Begriffsbestimmungen bezüglich Energiegehalt, Energiedienstleister, Betriebsstätte und Contracting.

 

·                     Z 2 - Endenergieverbraucher:

Wie aus den Erläuterungen hervorgeht, ist ein Endenergieverbraucher explizit anders definiert als in der aktuellen Fassung des ElWOG bzw. des GWG; da ansonsten Energieversorgungsunternehmen durch die Umwandlung von Energie mehrfach verpflichtet wären.

 

Wir möchten darauf hinweisen, dass § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Ziffer 2 zur Folge hat, dass ein Lieferant von z.B. Kohle an die voestalpine - obwohl er keine Energieträger für den Endverbrauch liefert - dennoch und deshalb nach § 10 verpflichtet wird, weil dieselbe voestalpine-Gesellschaft auch Erdgas und Strom zukauft und diese voestalpine-Gesellschaft aus diesem Grund als „Endenergieverbraucher“ eingestuft wird und dies wiederum die Verpflichtung des Kohlelieferanten zur Folge hat.

 

Wir schlagen daher vor, dass die Erläuterungen den Hinweis enthalten mögen, dass die Einstufung als Endenergieverbraucher nicht generell für eine rechtliche oder natürliche Person zu erfolgen hat, sondern immer entsprechend der jeweiligen Situation in Bezug auf jeden einzelnen Energielieferanten für jene Energieträger, die von dem jeweiligen Lieferanten bezogen werden. Dies ist notwendig, damit nicht jene Energielieferanten, die tatsächlich Energieträger für den Endenergieverbrauch liefern, einen Teil ihrer Verpflichtung auf jene Lieferanten abwälzen können, die Energieträger zwar an denselben Kunden aber eben nicht für den Endverbrauch liefern oder dass dadurch sogar die Situation entstünde, dass ein bestimmter Endenergieverbrauch (der von einem einzigen Energielieferanten bezogen wird) zu mehrfacher Verpflichtung von mehreren Energielieferanten Anlass gibt.

 

·                     Z 4 Energieberatung:

Die Energieberatung soll nicht nur ausreichend Information bezüglich Energieverbrauchsdaten des Verbrauchers liefern, sondern auch konkrete Handlungsanweisungen zur Reduktion der Energiekosten bzw.–einsparungen enthalten. Nützlich und sinnvoll wäre in diesem Zusammenhang auch, dass die vorgeschlagenen Einsparmaßnahmen mit einer Amortisationsrechnung dargestellt werden.

 

·                     Zu Z 8 und Z 16 - Energieeffizienzmaßnahmen und anrechenbare Maßnahmen aus der Vergangenheit:

In Z 8 und Z 16 ist festgehalten, dass die Energieeffizienzmaßnahmen bzw. die anrechenbaren Maßnahmen aus der Vergangenheit ihre Wirkung über das Jahr 2020 entfalten müssen; diese finden keine Deckung in der Richtlinie 2012/27/EU, die lediglich vorsieht, dass diese Maßnahmen bis zum Jahr 2020 anzudauern haben.

Die Bestimmungen sind daher richtlinienkonform dahingehend zu ändern, dass langlaufende Energieeffizienzmaßnahmen ihre Wirkung nur bis 2020 zu entfalten haben (und nicht darüber hinausgehend).

 

Weiters ist in Z 8 letzter Satz vorgesehen, dass Maßnahmen, welche nicht über 2020 hinauswirken, nur anteilig gewertet werden. Dies ist jedoch missverständlich formuliert. Gemäß der Richtlinie Anhang V Nummer 2 lit e ist bei der Berechnung der Energieeinsparungen die Lebensdauer einer Maßnahme voll zu berücksichtigen.

Der letzte Satz in § 5 Abs. 1 Z 8 sowie die Erläuterungen sind daher dahingehend anzupassen, dass Maßnahmen entsprechend ihrer Lebensdauer anrechenbar sind.

Es muss ebenso klar geregelt werden, dass auch der über 2020 hinausgehende Wirkungs-zeitraum einer Maßnahme im Verpflichtungszeitraum angerechnet wird und nicht nur jener bis 2020, auch wenn die Maßnahme bspw. erst 2018 gesetzt wird.
Die derzeitige Formulierung würde langlebige Maßnahmen
, deren Lebensdauer den Verpflichtungszeitraum übersteigen (z.B. Heizkesseltausch, Fernwärmeanschluss, etc.) entwerten, da deren Wirksamkeit willkürlich ab 2020 abgeschnitten wird.

Fazit: =>Z 8 Energieeffizienzmaßnahme Klarstellung

…können von verpflichteten Unternehmen selbst oder von Dritten gesetzt werden…

 

·                     Zu Z 11 Energielieferant – notwendige Einschränkung:

Eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, unabhängig von ihre Geschäftssitz, die Energie an Endenergieverbraucher, unabhängig von der Art ihres Energieverbrauches, abgibt; darunter fällt nicht, wer überschüssige Prozesswärme an Endenergieverbraucher abgibt.

 

Begründungen:

·                     Aus unserer Sicht ist es unerheblich im Sinne der Ziele dieses Gesetzes, wem die Unternehmen gehören und wie diese miteinander verflochten sind.

·                     Die „Übertragung“ der Lieferanteneigenschaften auf Mutter-, Töchter- und Schwesterunternehmen könnten bewirken, dass Industrieunternehmen aus regionalen Energielösungen hinausgedrängt werden, was nicht im Sinne des EEffG ist, das diese Maßnahme ausdrücklich für erwünscht erklärt (vgl Anhang 1 Z 2 lit k). Diese konzernweite Ausstrahlungswirkung soll daher entfallen.

·                     Betriebe, in denen mehr Wärme anfällt, als diese selbst benötigen, können diese an benachbarte Betriebe mit passendem Verbrauchsprofil abgeben. Eine derartige Maßnahme entspricht der Intention des EEffG (vgl Anhang 1 Z 2 lit j) und soll daher nicht die Lieferantenverpflichtungen nach sich ziehen.

 

Grundsätzlich besteht Nachbesserungsbedarf in der Definition von Energielieferanten. Aus Sicht der WKÖ ist dieser Begriff nicht ausreichend geklärt. Es muss sichergestellt werden, dass die Verpflichtungen für Energielieferanten nur auf Unternehmen mit entsprechendem Haupttätigkeitsfeld (z.B. Erfassung über NACE Code, …) zutreffen.

 

Wir bitten um Klärung folgender Konstellationen:

­        Wer ist Verpflichteter, wenn ein ausländischer Konzern direkt an österreichische Endverbraucher liefert?

­        Eine österreichische Betriebsstätte, die einem ausländischen Konzern zuzurechnen ist, kann zwar die Maßnahmen setzen und die Meldung vornehmen. Was passiert bei Nichterfüllung?

­        Mann muss auch jene Konstellationen bedenken, wo Mutterkonzerne zwar an Energieunternehmen beteiligt sind, aber deren Geschäftsbereich gänzlich außerhalb liegt. Da Investitionen in einem nochmals anderen Geschäftszweig getätigt werden müssen, muss klar sein, dass es zu Betriebsstättenschließungen kommen wird.

­        Wenn nun Betriebsstätten 2014 oder 2015 geschlossen werden, endet die Verpflich­tung mit Schließung. Sind dann Effizienzmaßnahmen anteilsmäßig abzurechen?

 

Nachdem diese Definition den Kreis der Verpflichteten umfasst, ein großer Anteil der betroffenen Energielieferanten im Mehrheitseigentum ausländischer Konzerne steht, sollten sowohl gesetzlich als auch in den Erläuterungen jegliche Unsicherheiten der Auslegung bereinigt werden.

 

Da eine zentrale Beschaffungsstelle in der Regel auch für andere Standorte im Konzern tätig ist, sollte dies in der Erläuterung berücksichtigt werden: Eine zentrale Beschaffungsstelle, die Energie ohne Gewinnabsicht zentralisiert einkauft und im Betriebsgelände oder im Konzernverbund verteilt.

 

·                     Zu Z 13 Energieträger Klarstellung:

….einschließlich aus Abfällen gewonnene handelsübliche Ersatzbrennstoffe.

 

·                     Zu Z 14 - einkommensschwache Haushalte:

Hinsichtlich „einkommensschwachen Haushalte“ ist unklar, wie die Lieferanten zu der Information gelangen, wer von der Pflicht zur Entrichtung der Ökostrompauschale gemäß
§ 46 ÖSG 2012 GIS-befreit ist. Der Nachweis wird vor allem bei einem Fernwärmeanschluss oder Kesseltausch mit einer Eigentümergemeinschaft unmöglich. Darüber ist jedenfalls sicherzustellen, dass bei einkommensschwachen Haushalten gesetzte Maßnahmen auch im Methodendokument mit dem Gewichtungsfaktor 1,5 angerechnet werden.

 

·                     Zu Z 18 Unternehmen Klarstellung:

         Eine Anrechnung darf nur vom Tochterunternehmen zum Mutterunternehmen erfolgen, aber nicht umgekehrt. Nach dem Entwurf ist unklar, wie weit sich die Ausstrahlung verzweigt. Es sollte vermieden werden, dass sehr kleine selbständige Einheiten kostspielige Verpflichtungen erfüllen müssen, die für sehr große Einheiten gedacht sind, wo sie wegen der viel größeren erfassten Volumina auch ihre Berechtigung haben.

 

Ad § 8 Nationales Energieeffizienzverpflichtungssystem

 

Die Einsparungsverpflichtung iHv jährlich 1,5% wird vom Gemeinschaftsgesetzgeber dem Mitgliedstaat auferlegt. Die Einführung eines nationalen Energieeffizienzverpflichtungssystems ist dafür nicht erforderlich. Gemäß Art 7 Abs. 9 EE-RL können sich die Mitgliedstaaten als Alternative zum Verpflichtungssystem auch für andere Maßnahmen entscheiden, wie z.B. Energie- oder CO2-Steuern, Finanzierungssysteme, finanzielle Anreize oder freiwillige Vereinbarungen.

 

Das Energieeffizienzniveau in Österreich ist bereits derzeit sehr hoch. Poltisch-strategische Maßnahmen wie Anreize auf Bundes- und Landesebene, steuerliche Anreize, Energiesteuern und Fördersysteme leisten in Österreich einen sehr großen Beitrag für die Erfüllung der europäischen Zielvorgaben.

 

Diese strategischen Maßnahmen werden in § 8 Abs. 3 Z 5 auch festgehalten, jedoch in einem zu geringem Umfang. Gemäß den ErlBem und § 4 Abs. 1 Z 2 sind zur Erreichung des Art 7 Zielwertes der Richtlinie 2012/27/EU 218 PJ bis 2020 einzusparen. Hiervon sind 159 PJ durch Beiträge der Energielieferanten und nur 59 PJ über strategische Maßnahmen zu erzielen.

 

Im Rahmen der Berichtspflicht der Energieeffizienz-RL hat Österreich am 30.4.2014 den Nationalen-Energieeffizienz-Aktionsplan (NEEAP) der EU Kommission übermittelt. In diesem NEEAP 2014 werden politische-strategische Maßnahmen mit insgesamt 224 PJ angegeben. Die angeführten Werte sind als gesichert anzusehen, da alle Doppelzählungen vermieden wurden, den EU Berechnungsmethoden entsprochen wurde und die Maßnahmen dem Kriterium der „Zusätzlichkeit“ entsprechen. Damit wird der Zielwert von 218 PJ bereits um rund 6 PJ übererfüllt.
Darüber hinaus sind noch weitere von der Österreichischen Energieagentur bereits erhobene Maßnahmen, die im NEAAP nicht erfasst sind, in der Höhe von 43,5 PJ hinzuzuziehen. Weiters sind eine Vielzahl an bestehenden politischen Maßnahmen von Bund, Land und Gemeinden, die das Energieeffizienzniveau weiter anheben, noch gar nicht evaluiert worden.

Ein Verpflichtungssystem in der vorliegenden Form ist daher für die Zielerreichung Österreichs nicht unbedingt erforderlich und wird kritisiert.

 

Die Berücksichtigung alternativer strategischer Maßnahmen ist auch notwendig, um sicherzustellen, dass inländische Unternehmen gegenüber ausländischen Unternehmen nicht benachteiligt werden, welche von ihrer heimischen Gesetzgebung nicht im selben Ausmaß mit Energieeffizienzverpflichtungen belastet werden (siehe Deutschland).

 

Bei Beibehaltung der Verpflichtungen laut § 9 und § 10, sind zumindest die Änderungen wie sie in dieser Stellungnahme gefordert werden erforderlich.

 

§ 8 Abs. 3 Z 2 Klarstellung:

„…fakultative Maßnahmen von Unternehmen gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 und Abs.3“.  

Diese Maßnahmen müssen jedenfalls wirklich freiwillig bleiben!

 

Ad § 9 Energiemanagement bei Unternehmen

 

§ 9 Abs. 2 Klarstellung:

Wir fordern, dass ein Unternehmen, das sich für die Einführung eines Energiemanagementsystems entscheidet keinesfalls zusätzlich ein Energieaudit durchzuführen hat:

 

§ 9 Abs. 2:

nach „einzuführen“ ist der Halbsatz „das gleichzeitig auch ein Energieaudit umfassen muss“ ersatzlos zu streichen.

 

In Zusammenhang mit den Energieaudits gemäß § 9 Abs. 2 Z1 lit. a) i.V.m. §§ 17, 18 fordern wir die textliche Klarstellung, dass derartige Energieaudits auch durch unternehmensinterne Experten erfolgen können. Diese Forderung gilt natürlich unter der Prämisse, dass die Inhouseexperten die notwendigen fachlichen Qualifikationen gemäß § 17 aufweisen.

Da auch der Bund gemäß § 14 Abs. 1 laut den zugehörigen Erläuterungen „hausinterne Energieexperten“ zu bestellen hat, sollte diese Möglichkeit analog auch für die Unternehmen klargestellt werden.

 

Eine Durchführung der Energieaudits durch Externe würde in jenen Fällen, in denen Experten im Unternehmen verfügbar sind, zusätzlichen Aufwand verursachen, der außer Verhältnis zu seinem Nutzen steht. Die Möglichkeit von Inhouseaudits entspricht auch dem im Regierungsprogramm vom Dezember 2013 („Arbeitsprogramm der österreichischen Bundesregierung 2013-2018“) normierten Ziel der Entbürokratisierung und Entlastung von Unternehmen (siehe Regierungsprogramm S. 16),  in dem in Hinblick auf Energieeffizienz sogar ausdrücklich festgelegt wurde, dass „kein unverhältnismäßiger zusätzlicher Administrationsaufwand in den Betrieben“ erfolgen soll (siehe Regierungsprogramm S. 32).

 

Textvorschlag:

§ 17 Abs. 1: […] Für die Vornahme von Energieaudits erhöhen sich die Mindestanforderungen gemäß Z 1 und Z 2 jeweils um zwei weitere Jahre. Eine Erbringung durch unternehmensinterne Experten ist unter den Voraussetzungen von Z1 und Z 2 möglich.

 

Zu § 9 Abs. 2 Klarstellung:

Dem Unternehmen darf keine direkte oder indirekte Verpflichtung nach diesem Paragraphen entstehen. Die Formulierungen müssen in § 9 Abs. 2 und 3 klar sein. Wir schlagen folgende Änderung vor:

 

(2) Große Unternehmen können

3. nach Möglichkeit die sich aus der Anwendung des Managementsystems oder aus der Durchführung des Audits ergebenden Anforderungen einer Verbesserung ihrer Energieeffizienz zu entsprechen und die erforderlichen Effizienzmaßnahmen zu setzen, wenn diese technisch möglich dem Stand der Technik entsprechen und wirtschaftlich zumutbar sind.

 

Anmerkung: Nach welchen Parametern wird die wirtschaftliche Zumutbarkeit geprüft.

Als Ergänzung und Klarstellung sollte hier auch folgender Satz aus den Erläuterungen

§ 9 aufgenommen werden:

„Zum Setzen einer empfohlenen Maßnahme besteht keine Verpflichtung, da es in der jeweiligen grundrechtlich geschützten Eigentums- und Erwerbsfreiheit der Unternehmen liegt, die Auswahl der Maßnahmen selbst vorzunehmen“.

 

(3) Kleine und mittlere Unternehmen können nach Möglichkeit:

 

Die Energieeinsparmaßnahmen sind an die Energieeffizienz-Monitoringstelle zu melden. Diese Meldeverpflichtung ist so unbürokratisch wie möglich zu gestalten.

 

Zu § 9 Abs. 3 Klarstellung

Kleine und mittlere Unternehmen können

 

Ad § 10 Energieeffizienz bei Lieferanten

 

Obwohl diese Bestimmungen bereits in der Energieeffizienzrichtlinie 2012/27/EU enthalten sind, wird sie von Seiten der Wirtschaftskammer Österreich scharf kritisiert. Es kann nicht sein, dass ein Akteur ein Ziel erreichen muss, das eigentlich seine Kunden erbringen müssten. Es wird als kontraproduktiv angesehen, dass Energielieferanten ihre Kunden zum Energiesparen anhalten sollen.

 

Darüber hinaus ist festzuhalten, dass es Aufgabe der staatlichen Organe ist, Verhaltensänderungen der Bürger herbeizuführen. Diese Aufgabe kann nicht einfach an Energielieferanten ausgelagert werden. Die Bewusstseinsbildung, dass Energie sparsam verwendet und effizient eingesetzt werden soll, ist selbstverständlich nicht an diverse Energielieferanten auszulagern. Hier braucht es Maßnahmen, die im Sinne von Ressourceneffizienz die Verbraucher überzeugen und nicht nur belehren.

 

Die Frage der Maßnahmensicherheit und die Anrechenbarkeit und Zurechnung von initiierten Maßnahmen muss vor Umsetzung des Gesetzes erklärt werden.

 

Unternehmen, die bis dato aufgrund ihrer Produktion, Umwandlung und Lieferung von Energie an weitere Unternehmensteile bzw. Produktionsanlagen betreiben, ersuchen um eine Klarstellung hinsichtlich der Verpflichtung des Energielieferanten. Die Energieerzeugung und interne Weitergabe innerhalb dieser Produktionsprozesse darf nicht zu einer Qualifikation als Energielieferant inkl. der hier aus resultierenden Verpflichtungen führen.

 

Bei der vorgesehenen Verpflichtung, mindestens 40 % der Maßnahmen bei Haushalten zu setzen, ist zu beachten, dass daraus keine Einschränkungen bei der Umsetzung der kosteneffizientesten Maßnahmen resultieren. Kritisiert wird, dass die angeführten Maßnahmen bei den Haushalten ausschließlich auf den Wohnraum beschränkt sind. Die Energieeffizienzrichtlinie sieht diese Einschränkungen jedenfalls nicht vor.

 

Zu § 10 Abs. 1:

Den Energielieferanten müssen alle Maßnahmen, die sie bei Endverbrauchern initiieren, mit Ausnahme von strategischen Maßnahmen gemäß § 4, vorrangig angerechnet werden, unabhängig davon, ob sie von anderen Institutionen gefördert werden.

Hinsichtlich der Verpflichtung, dass jedenfalls 40 % der Maßnahmen bei Haushalten wirksam werden müssen, ist unklar, ob sich diese auf den einzelnen Lieferanten oder auf die gesamte Summe bezieht (richtig wäre: in Summe). Eine diesbezügliche gesetzliche Verpflichtung jedes einzelnen Energielieferanten wird im Sinne der Eigentums- und Erwerbsfreiheit abgelehnt. Energielieferanten sind in unterschiedlichen Kundensegmenten tätig. Bei Energielieferanten mit überwiegend Groß- bzw. Gewerbekunden ist es ungleich schwieriger, aufgrund der fehlenden Kundenbeziehung, diese Quote zu erfüllen. Zusätzlich zur Mehrfachbelastung werden die Möglichkeiten zur Erfüllung ihrer Pflichten beschränkt.
Ein Entscheidungsspielraum für die kosteneffizientesten Maßnahmen ist erforderlich, damit eine Steigerung der Gesamtkosten des Systems vermieden wird.
Sofern die Bestimmung aufrecht bleibt, sollte sich die 40 % Quote allgemein auf die gesamte Energielieferung und nicht je Lieferant beziehen.

 

Fazit: => § 10 Abs. 1 Klarstellung, Einbeziehung von verkehrsbezogenen Maßnahme

Energielieferanten, die nicht mittels Branchenverpflichtung verpflichtet sind….

„…im Sinn des im Wohnraum getätigten Energieeinsatzes…“ streichen, auch verkehrsbezogene Maßnahmen sind erwünscht.

 

Zu § 10 Abs. 2:

Im Hinblick auf die Formulierung in § 5 Abs. 1 Z 8, § 10 Abs. 1 sowie die Möglichkeit der Übertragung und Ausschreibung von Maßnahmen ist die Wortfolge „haben … Energieeffizienzmaßnahmen zu setzen“ in § 10 Abs. 2 durch „zu initiieren“ bzw. „nachzuweisen“ zu ersetzen.

Das Einsparziel von jährlich 0,6 % ist angesichts der Fülle an strategischen Maßnahmen (siehe oben zu § 8) wesentlich zu hoch und kann in dieser Höhe nicht erfüllt werden.

 

Unabhängig davon wird angemerkt, dass es sich bei den 0,6% um einen Berechnungsfehler handelt. Denn ausgehend von den 7,77 PJ p.a. für die Zielerreichung des Art 7 EED ergibt sich für Energielieferanten aufgrund der Berechnungsbasis ohne Verkehr eine Verpflichtung von 5,66 PJ pro Jahr. Da in die Lieferantenverpflichtung jedoch auch der Verkehrssektor einbezogen wird, muss dieser Wert durch 1050 PJ (691 PJ + Verkehr iHv 359 PJ) dividiert werden, um auf den richtigen Prozentsatz zu kommen:
5,66 PJ/1050 PJ = 0,54%! Es bleibt unklar, aus welchen Gründen es zu einer Abweichung von mehr als 10% kommt.

 

Weiters sollte die fixe Berechnungsbasis des Einsparziels (gemittelte Energieabsätze der Jahre 2010-2012 an die Endkunden) flexibler ausgestattet werden, da Absatzrückgänge im Verpflichtungszeitraum durch Kundenverluste eintreten können.

 

Während neue (nach 2010 in Österreich tätige) Energielieferanten ein Einsparziel auf Basis der Energieabsätze im Vorjahr haben, berechnet sich die Verpflichtung anderer Lieferanten aufgrund der gemittelten Energieabsätze der Jahre 2010 bis 2012. Da letztere aber durch den Lieferantenwechsel Endkunden und damit Absatzmengen verlieren, muss ihr Zielwert um diese Absatzreduktion entsprechend vermindert werden, da diese Energiemengen auf neue Lieferanten verschoben werden und diese ihrerseits eine Einsparverpflichtung trifft. Ohne Berücksichtigung dieser Verschiebung von Marktanteilen würde man für Einsparungen von Kunden anderer Lieferanten verantwortlich gemacht werden und es käme zu einer Doppelverpflichtung für dieselbe Absatzmenge.

 

Vorschlag: => § 10 Abs. 2 Dynamisierung der Berechnungsbasis

…die mindestens 0,6% der gemittelten Energieabsätze an ihre Endkunden in Österreich in den jeweils letzten beiden verfügbaren Kalenderjahren entsprechen….

 

Abs. 6 dementsprechend anpassen: Die Berechnungsbasis muss Anpassungen auf Grund steigender oder fallender Liefermengen zugänglich sein.

 

Zu § 10 Abs. 3:

Energielieferanten haben die Maßnahmen zu dokumentieren und bis zum 31. Jänner des Folgejahres der nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle zu melden.

Die Frist bis 31. Jänner ist jedoch viel zu kurz bemessen. Die Meldung der Maßnahmen soll von den Energielieferanten daher bis zum 31. März des Folgejahres, wie bereits in der Regierungsvorlage vorgesehen, (oder zumindest bis zum 28. Februar) erfolgen.

 

Zu § 10 Abs. 4:

Energielieferanten können, an Stelle des Setzens von verpflichtenden Maßnahmen gemäß Abs. 1, ihre Pflicht zur Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen für das jeweilige Jahr durch Ausschreibung gemäß § 20 im entsprechenden Ausmaß erfüllen. Die bei Ausschreibungen vom Auftragsnehmer gesetzten Maßnahmen sind dem jeweiligen Lieferanten zuzurechnen.

 

Hier sollte die Möglichkeit eingeräumt werden, dass mehrere Energielieferanten eine derartige Ausschreibung auch gemeinsam vornehmen können, wobei die gesetzten  Maßnahmen auf Basis eines klaren Aufteilungsschlüssels den einzelnen Energielieferanten zuzurechnen wären. Damit könnte der bürokratische Aufwand reduziert und unnötige Kosten vermieden werden.

 

Als neue Formulierung wird vorgeschlagen: „An Stelle des Setzens von verpflichtenden Maßnahmen gemäß Abs. 1 können Energielieferanten ihre Pflicht zur Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen für das jeweilige Jahr durch Ausschreibung gemäß § 20 im entsprechenden Ausmaß erfüllen. Eine derartige Ausschreibung vom Auftragnehmer kann auch von mehreren Energielieferanten gemeinsam vorgenommen werden. Die bei Ausschreibungen vom Auftragnehmer gesetzten Maßnahmen sind auf der Basis eines klaren Aufteilungsschlüssels dem jeweiligen Lieferanten zuzurechnen.“

 

Zu § 10 Abs. 5:

Die verpflichtende Errichtung von Beratungsstellen sollte nur für Energielieferanten im Sinne des Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2010 und des Gaswirtschaftsgesetz 2011 gelten. Energiehändler (Kohlehandlung, Mineralölhandel, Tankstellen usw.) sollten jedenfalls von dieser Bestimmung ausgenommen werden.

Angeregt wird, auch die Möglichkeit einer gemeinsamen Beratungsstelle mehrerer Energielieferanten zuzulassen.

 

Zu § 10 Abs. 6:

Laut § 10 Abs. 6 haben Energielieferanten bereits innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes der Monitoringstelle die an ihre Endkunden in Österreich abgesetzten Energiemengen, jeweils für die Jahre 2010 bis 2012, bekanntzugeben.

Da die Verpflichtung bereits mit 1.1.2014 in Kraft treten soll, ist dies jedoch nicht möglich; gemeint ist wohl ab Kundmachung des Gesetzes. Aus unserer Sicht ist jedoch fraglich, ob die Monitoringstelle bereits innerhalb von 2 Monate eingerichtet werden kann, da diese Stelle gemäß § 25 vom BMWFW auszuschreiben ist.

 

Endtermin für Meldungen:

31.1. als Endtermin für Meldungen ist jedenfalls zu früh.

 

Zu § 10 Abs. 7 Ausnahmen – Tankstellen:

Eine Einbeziehung der Tankstellenunternehmen in § 10 ist jedenfalls entschieden abzulehnen.

 

Eine Grenze von 10 GWh Jahresumsatz ist viel zu gering, entspricht sie doch lediglich rund 1.000.000 l Treibstoff. Benötigt würde zumindest eine Erhöhung auf 50 GWh. Für Eigenhändlertankstellen wären die vorgesehen Verpflichtungen jedenfalls unzumutbar und für den einzelnen Eigenhändler nicht umsetzbar.

 

Außerdem ist unklar, wen bei Agenturtankstellen die Verpflichtungen nach § 10 treffen – die Mineralölgesellschaft, in deren Namen der Treibstoff verkauft wird oder den Tankstellenpächter. Aus unserer Sicht darf die Verpflichtung allenfalls nur die MÖG treffen – außer die Ausnahmen des § 10 Abs.7 sind groß genug bemessen.

 

Tankstellenunternehmen, und insb. Eigenhändlertankstellen, sind mit anderen Energielieferanten nicht vergleichbar. Sie haben weitgehend Laufkundschaft. Ihre Kunden sind für Energieeffizienzmaßnahmen nicht greifbar. Auch eine Beurteilung der Wirksamkeit von Effizienzmaßnahmen durch Gegenüberstellung der jährlichen Treibstoffumsätze ist daher unzulässig. Es würde nicht berücksichtigten, ob sich die jährliche Kundenanzahl erhöht oder verringert hat. Gerade im Tankstellenbereich können die jährlichen Umsätze sehr variabel sein – etwa durch die Preispolitik im Verhältnis zu benachbarten Tankstellen oder Schließungen/Neueröffnungen von Tankstellen im Nahbereich. Auch ist eine vorgeschrieben 40 % Reduktion bei Haushalten im Wohnraum für Tankstellen nicht umsetzbar.

 

Aus unserer Sicht wären die vielversprechendsten Maßnahmen zur Senkung des Treibstoffverbrauchs, ohne großen organisatorischen Aufwand durch den Staat, ohne Einbeziehung der Tankstellenunternehmen besser erzielbar. Zu denken ist an verpflichtende (geförderte) Spritspartrainings oder höhere Förderungen für alternativ angetrieben KFZ. Auch verstärkte Aufklärungen zu Treibstoffverbrauch und möglichen Kosteneinsparungen durch alternative Antriebe im Rahmen des Fahrzeugkaufs wären wesentlich sinnvollere Maßnahmen. 

 

Ad Schienenbahnen

 

Aufgrund der Kundenstruktur zum Beispiel bei der ÖBB-Infrastruktur AG ist die Forderung der Einsparung von, 40 Prozent bei Haushalten unrealistisch, da die ÖBB keinen direkten Zugang zu Haushaltskunden haben. Diese Forderung ist für den umweltfreundlichen Mobilitätsbetreibers Österreichs auch nicht zweckmäßig. Eine Ausnahme von dieser Forderung wird dringend empfohlen.

 

Ist diese Forderung nicht umsetzbar, wird angeregt, die Substitution von PKW-Fahrten, die durch den Umstieg auf den Schienenverkehr erfolgen, als Einsparung der Haushalte geltend zu machen. Jede Privatperson, die anstelle des fossil betriebenen Pkws mit der Bahn fährt, substituiert einerseits fossile Energieträger und reduziert andererseits den Energieeinsatz für die gefahrene Strecke.

 

Ad Seilbahnunternehmen

 

Alternative Energieerzeugung in Form von erneuerbarer Energie gewinnt bei den Seilbahnunternehmen immer mehr an Bedeutung. Der vorliegende Gesetzesentwurf birgt unserer Meinung nach die Gefahr von Erschwernissen für innovative Projekte. Energie, die mittels Solar- oder Windkraft erzeugt wird, wird fast ausschließlich für den Eigenbedarf produziert und lediglich Überschüsse werden ins Netz eingespeist. Speicherteiche für Beschneiungsanlagen werden zunehmend auch zur Stromerzeugung verwendet (vor allem im Sommer) und der dabei erzeugte Strom in das Netz eingespeist. Darüber hinaus gibt es bereits ernst zu nehmende (Pilot-)Projekte mit Photovoltaikanlagen zum Betrieb von Seilbahnanlagen (meist Schlepplifte bzw Babylifte).  

 

Wir gehen davon aus, dass der Verkauf an Energieversorgungsunternehmen zur Einspeisung ins Netz nicht als Belieferung von Endenergieverbrauchern gilt und damit die Maßnahmen des § 10 nicht zur Anwendung kommen können.

 

Dennoch wollen wir darauf hinweisen, wie wichtig es ist, dass der Gesetzgeber diese Energielieferanten mit einer Sonderstellung belegt, damit ähnliche Projekte auch in Zukunft möglich sind und nicht durch erschwerende Rahmenbedingungen gefährdet werden.

 

Ad Benachteiligung von Ersatzbrennstoffen gegenüber den Primärbrennstoffen

 

Unter einem Energielieferanten wird eine natürliche oder juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, unabhängig von ihrem Geschäftssitz, verstanden, die Energie an Endenergieverbraucher, unabhängig von der Art ihres Endverbrauches, abgibt.

 

Da die Definition die Wortfolge „unabhängig von ihrem Geschäftssitz“ enthält, ist davon auszugehen, dass sowohl inländische wie ausländische Energielieferanten von dem Energieeffizienzgesetz erfasst werden und in der weiteren Folge die Verpflichtungen des §10 erfüllen müssen.

 

Wir fragen uns jedoch, ob in der Vollzugspraxis tatsächlich die ausländischen Energielieferanten belangt werden können, wenn diese ihre Verpflichtungen nach §10 nicht erfüllen.

 

Betreffen in der Realität die gegenständlichen Bestimmunen tatsächlich nur die inländischen Energielieferanten, so führt dies unweigerlich dazu, dass die Verwendung von Primärbrennstoffen gegenüber dem Einsatz von Sekundärbrennstoffen bevorzugt wird.

 

Primärbrennstoffe wie Steinkohle oder Erdgas kommen in der Regel aus dem Ausland. Treffen nun die Verpflichtungen des §10 den ausländischen Lieferanten in der Praxis nicht, so kann dieser seine Energieträger günstiger anbieten. Es käme zu einer Wettbewerbsverzerrung.

 

Weiters würde dies der Zielbestimmung des §2 Ziffer 6 lit. a des geplanten Energieeffizienzgesetzes und dem ersten Erwägungsgrund der Energieeffizienzrichtlinie (RL 2012/27/EU) widersprechen, wonach die Energieeinfuhr zu senken ist.

 

Hinzu kommt, dass aus unserer Sicht keine sachliche Rechtfertigung gefunden werden kann, weshalb die ausländischen Energielieferanten anders zu behandeln sind wie die inländischen Energielieferanten.

 

Sollten die Bestimmungen des Energieeffizienzgesetzes tatsächlich nicht für ausländische Energielieferanten in der Praxis zur Anwendung gelangen, so würden diese Bestimmungen aus unserer Sicht im Widerspruch zum Gleichheitsgrundsatz stehen.

 

Bevorzugung des Exportes von Energie:

Energielieferanten, die Endenergieverbraucher in Österreich beliefern, haben die in §10 Abs. 2 näher ausgeführten Energieeffizienzmaßnahmen nachzuweisen.

 

Energielieferanten, die Endenergieverbraucher außerhalb Österreichs beliefern, trifft diese Verpflichtung nicht.

 

Durch diese, sachlich nicht gerechtfertigte, Unterscheidung wird den Energielieferanten, die die Energieträger in das Ausland transportieren ein Vorteil verschafft. Der Export von Energie wird dadurch gefördert.

Diese Unterscheidung bei der gleichen Tätigkeit ist unserer Ansicht nach sachlich nicht gerechtfertigt und daher mit dem Gleichheitsgrundsatz nicht zu vereinbaren.

 

Zudem widerspricht der erzielte Effekt, nämlich die Förderung des Energieexports, der Zielbestimmung des §2 Ziffer 6a des geplanten Energieeffizienzgesetzes und dem ersten Erwägungsgrund der Energieeffizienzrichtlinie (RL 2012/27/EU). Diesen Stellen ist zu entnehmen, dass der Energieverbrauch und die Energieeinfuhr zu senken ist. Das Ziel, die Energieeinfuhr zu senken wird sicherlich nicht dadurch erreicht, indem man Energie exportiert.

 

 

Ad § 11 Abschluss von Selbstverpflichtungen

 

Terminologisch sollte sinnvollerweise zwischen den Branchenverpflichtungen und den Selbstverpflichtungen unterschieden werden, da die Rechtsfolgen unterschiedlich sind.

 

In Abs. 1, 2 und 3 ist von Branchenverpflichtungen die Rede, im Abs. 3 von Selbstverpflichtungen.

 

Die Möglichkeit des Abschlusses einer Branchenverpflichtung ist für alle Energielieferanten vorzusehen. Auch hier könnten klare und eindeutige Gesamtziele im festgelegten Ausmaß des Energieabsatzes mit den entsprechenden Überwachungs- und Berichterstattungsanforderungen und eine Meldung an die Monitoringstelle festgelegt werden. Zur Vermeidung von Marktverzerrungen ist eine Gleichbehandlung von Energielieferanten im Rahmen von Verpflichtungen unabdingbar.

 

§ 11 Abs. 1 Schwellenwerte für Branchenverpflichtungen:

…mit Energielieferanten, die gemittelt über… weniger als das Fünfzigfache der im… genannten Unternehmen aufweisen oder mit Unternehmensverbänden oder anderen Rechtsträgern, die mehrheitlich solche Unternehmen repräsentieren oder in deren Auftrag tätig sind, abschließen.

 

Beispiel: Die im EEffG vorgeschlagenen Grenze von 70 GWh (= ca. 7000 Tonnen bzw. 7 Mio. Liter) ist auch für kleinere Energiehändler absolut nicht ausreichend. Mit einem durchschnittlichen Fahrzeugbestand von 2-3 Tankwagen („kleiner Energiehändler“) werden ca. 20 -30.000 Tonnen pro Jahr ausgeliefert. Die Grenze ist daher zumindest – statt dem 7-fachen - um das 30ig-fache auf 300 GWh bzw. Umsatz von 30 Mio € zu erhöhen bzw. komplett zu streichen!

 

§ 11 Abs. 2 Flexibilität der Zielerreichung:

Dieser Absatz legt fest, dass bei Verfehlung des Ziels einer Branchenverpflichtung in einem Jahr die individuellen Ziele für die Unternehmen für den Rest der Periode schlagend werden. Das bedeutet eine Aufkündigung der Branchenvereinbarung bei einmaliger Verfehlung der Ziele.

Diese Regelung wird von uns als zu drastisch angesehen, da diverse Anstrengungen ja allzu oft nicht gleich von Anfang an funktionieren. Aus unserer Sicht sollte es jedenfalls möglich sein, eine Nichterreichung der Ziele im nächsten Jahr auszugleichen. Diese Regelung war ja auch in diversen Vorentwürfen bereits enthalten. Alternativ sollte es möglich sein, für nicht erreichte Zielanteile auch im Rahmen einer Branchenvereinbarung Ausschreibungen gemäß § 20 zu veranlassen.

 

Die Umsetzungsfristen sind jedenfalls zu kurz. Eventuelle Branchenvereinbarungen werden sicher erst nach in Kraft treten des Gesetzes abgeschlossen werden können. Die Wirtschaftskammer Österreich regt daher an, die Verpflichtungen des § 4 ff jedenfalls erst nach einer „Anlaufphase“ zu überprüfen bzw. geeignete Übergangsfristen im Gesetz vorzusehen.

Diesfalls wird auch auf das rückwirkende Inkrafttreten im Sinn des § 33 hingewiesen, das eine Branchenvereinbarung für 2014 de facto unmöglich machen würde.

 

Formulierungsvorschlag:

„….Erfüllen Energielieferanten das in der Branchenverpflichtung vereinbarte Gesamtziel in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren nicht, ….“

 

§ 11 Abs. 4 2. Satz Formulierungsvorschlag:

„…soweit sie im jeweiligen Kalenderjahr fortwirken...auf die Verpflichtungen gemäß § 10 anrechenbar“.

 

Ad § 13 Verbreitung von Informationen für Marktteilnehmer und Bürger:

 

Der Bund hat Anstrengungen zur Verbesserung der Bewusstseinsbildung zum Thema Energieeffizienz zu unternehmen.

Damit die Maßnahmen zur Bewusstseinsbildung auch eine relevante Wirkung entfalten können, ist eine ausreichende Budgetierung notwendig.

 

Zu § 13 Abs. 4:

„Der Bund hat, unter Einbindung der Länder, dafür Sorge zu tragen, dass KMU gegen ein angemessenes Entgelt, wirksame Energieauditprogramme und Energieberatungsprogramme für die Beratung in der Betriebsstätte zur Verfügung stehen.“

Jedes Bundesland und jede Wirtschaftskammer hat ihr eigenes System, wie Energieeffizienz gefördert wird. Diese Systeme funktionieren gut und werden auch von den Klein- und Mittleren Unternehmen gut angenommen. Die Wirtschaftskammer Wien ist der Ansicht, dass der Bund die bestehenden Förderschienen unterstützen sollte, anstatt wieder neue aufzubauen.

 

Ad § 14 Energieexperten und Energieberater des Bundes

 

Grundsätzlich wird begrüßt, dass die Energieberater des Bundes die fachliche Eignung gemäß § 17 erfüllen müssen.

Im Absatz 7 wird jedoch darüber hinaus festgehalten, dass die Energieberater des Bundes nun auch Energieausweise in Sinne des Energieausweisvorlagegesetz 2012 für die im Eigentum des Bundes stehenden und von ihm genutzten Gebäude und Räumlichkeiten zu erstellen und diese Gebäudedatenbank einzuspielen.

Im Folgenden werden jene Gruppen von Gewerbetreibenden bzw. Selbständigen angeführt, die nach Ansicht des Wirtschaftsministeriums befugt sind, Energieausweise auszustellen.

Gewerbetreibende (15.1.2008, BMWA-30.599/0009-I/7/2008; 28.2.2008, BMWA-30.599/0075-I/7/2008; 27.5.2008,BMWA-30.599/0193-I/7/2008; 1.7.2008, BMWA-30.599/0235-I/7/2008,

31.3.2009, BMWFJ-30.599/0087-I/7/2009)

 

Für die Wirtschaftskammer Österreich ist die Erstellung des Energieausweises auch weiterhin in der Gewerbeordnung bzw. durch Erlass – wie beispielsweise oben zitiert - zur Gewerbeordnung zu regeln.

 

Ad § 16  Energieeinsparungen des Bundes

 

Die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen Bund und Ländern über gemeinsame Qualitätsstandards aus, die lediglich den Indikator des Heizwärmebedarfes bei Gebäuden beinhaltet, ist abzulehnen. Vielmehr ist hier auf die Nachweisbarkeit der Gesamtenergieeffizienz nach dem dualen Weg abzustellen, der in der OIB Richtlinie 6 sowie im „OIB Dokument zur Definition des Niedrigstenergiegebäudes und zur Festlegung von Zwischenzielen in einem „Nationalen Plan“ gemäß Artikel 9 (3) zu 2010/31/EU“ manifestiert wurde. Dieser sieht auch die Verwendung des Gesamtenergieeffizienzfaktors für die Sanierung bzw. Errichtung von Gebäuden vor.

 

Ad § 17 und Anhang III – Qualitätsstandards für Energiedienstleister

 

Die WKÖ fordert, dass nicht nur externe Berater für Audits herangezogen werden dürfen, sondern dass selbstverständlich auch entsprechend geschultes internes Personal Audits durchführen kann. Eine Person, die das Unternehmen und die Anlagen gut kennt, wird effizienter arbeiten und bessere Ergebnisse liefern können. Häufig können Experten, die schon viele Jahre in einem Unternehmen tätig sind und wenn diese die vorgegebenen Kriterien des EEffG erfüllen, die komplexen Zusammenhänge der Prozesse in einem Unternehmen viel besser, effizienter und kostengünstiger beurteilen als externe Berater.

Den Beruf Energiedienstleister gibt es bis dato in der Gewerbeordnung nicht, daher wäre es aus unserer Sicht wichtig, diesen Beruf in die Gewerbeordnung und den entsprechenden Verordnungen zur Gewerbeordnung näher zu erfassen und zu beschreiben.

 

Weiters muss sichergestellt werden, dass es auch eine Ausbildungsschiene für diesen Beruf gibt, denn nur so kann gewährleistet werden, dass die erforderliche Qualität im Sinne dieses Gesetzes erfüllt wird.

 

Bei externen Beratern und Auditoren muss klargestellt werden, dass sowohl Ingenieurbüros als auch Ziviltechniker auf einschlägigem Fachgebiet ex lege als Energiedienstleister im Sinne des Energieeffizienzgesetzes tätig werden können, ohne dass es einer zusätzlichen Zertifizierung bedarf. Bei einschlägigen Ingenieurbüros und Ziviltechnikern, die bereits die strengen Berufszugangsvoraussetzungen nachweisen mussten und die entsprechende  Berufsberechtigung haben, ist davon auszugehen, dass sie die fachliche Eignung mitbringen. Verpflichtende Zusatz-Kurse für Ingenieurbüros oder Ziviltechniker werden strikt abgelehnt.

 

Mit Nachdruck wird ersucht, die „Berufsberechtigung des Ingenieurbüros oder Ziviltechnikers auf einschlägigem Fachgebiet“ in einer extra Ziffer in § 17 anzuführen.

 

Die Beratung, die Durchführung von Überprüfungen, die Durchführung von systematischen Verfahren (Audit), deren Dokumentation und die Erstellung von Gutachten gerade auch auf dem Gebiet der Energieeffizienz sind hochqualifizierte ingenieurmäßige Tätigkeiten und liegen in der Kernkompetenz der Ingenieurbüros entsprechend

 

·                     des umfassenden Berechtigungsumfanges gemäß § 134 GewO

·                     der hohen Qualifikation – Universität, Fachhochschule oder HTL und mehrjährige Praxis und  Befähigungsprüfung  [Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe Technische Büros – Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) vom 28. Jänner 2003, BGBl. II Nr. 89/2003]

·                     der Verpflichtung zur unabhängigen Berufsausübung (Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Standesregeln für Betreiber von Technischen Büros, BGBl. 726/1990)

 

Ingenieurbüros sind aufgrund ihrer fachlichen Kompetenz und auf Basis ihres Berufsrechts in vielen Materiengesetzen als Sachverständige verankert, wie zB:

 

-              § 31a Eisenbahngesetz

-              § 7 Arbeitsmittelverordnung

-              § 36 Abs. 1 Z 2 Gefahrgutbeförderungsgesetz

-              § 14 Abs. 3 Produktsicherheitsgesetz

 

Ingenieurbüros vor allem auf den Gebieten der Energieberatung und -planung sind exakt im gegenständlichen Bereich „Energieeffizienz“  seit Jahren federführend tätig. 
Sie erstellen als externe Berater Energiekonzepte für Betriebe aus Industrie, Hotellerie, Krankenanstalten usw. und überprüfen, beraten und begleiten diese Betriebe und bieten die technisch und wirtschaftlich bestmögliche Lösung. Dies stellt ihre Kerntätigkeit dar.

 

Bei internen Beratern, die nicht zwingend eine theoretische Mindest-Qualifikation technischer Natur aufweisen, muss gemäß § 17 Abs. 2 sicherlich in einer Verordnung näher festgelegt werden, welche Voraussetzungen für die Anerkennung der fachlichen Eignung angemessen und vertretbar sind.

 

 

Zu § 17 Abs. 1 Z 1 Erforderliche Praxiszeit:

Ist auf 1 Jahr zu erhöhen.

 

Zu § 17 Abs. 1 Z 2 Erforderliche Ausbildung:

In diesem Fall ist über den Ausbildungsweg eine für die Tätigkeit erforderliche Fachkenntnis zu erwerben.

 

Ad § 18 und Anhang III – Mindestkriterien für Energieaudits

 

Siehe zu § 17 und Anhang III

 

Ad § 20 Ausschreibung von Effizienzmaßnahmen

 

An Stelle von verpflichtenden Maßnahmen können die Energielieferanten ihre Verpflichtung durch Ausschreibungen gemäß § 20 erfüllen. Bei der Ausschreibung von Energieeffizienzmaßnahmen gibt es jedoch zahlreiche Unklarheiten.

So ist etwa nicht eindeutig, ob die angedachten Vergaben „bloß“ unter sinngemäßer Anwendung der Publizitätsvorschriften des § 21 oder unter sinngemäßer Anwendung der generellen Verfahrensbestimmungen des BVergG zu erfolgen haben.

 

Der Hinweis auf das Vergaberecht sollte generell gestrichen werden, da nicht nachvollziehbar ist, warum auch private Unternehmen dem Vergaberecht unterliegen sollen, das nur für öffentliche Auftraggeber bzw. Sektorenauftraggeber gilt. Damit wird nur ein unnötiger administrativer Mehraufwand geschaffen, der die Ausschreibung verteuert.
Selbst wenn nach § 20 Abs. 2 – wie von uns interpretiert - lediglich die in § 21 genannten Publizitätsvorschriften anzuwenden sind, stellt dies eine nicht gerechtfertigte Kostenbelastung für private Unternehmen dar und wird daher abgelehnt.

Die Ausschreibungsverpflichtung in den ersten drei Monaten ab Beginn des Verpflichtungs-zeitraums bedeutet, dass bei sich abzeichnender Nichterfüllung durch eigene Maßnahmen im Laufe des Verpflichtungsjahres nur noch eine Strafzahlung in Frage kommt. Nach der gewählten Formulierung ist im Jahr 2014 eine Ausschreibung auch gar nicht mehr möglich.

Darüber hinaus ist die in § 21 Abs. 3 vorgesehene (allgemeine / undifferenzierte) Verfahrens-frist von vier Monaten zur kurz. Die Frist reicht u.a. für wertmäßig und verfahrensseitig „große“ Vergaben (beispielsweise 2-stufige Verhandlungsverfahren im sogenannten Oberschwellenbereich) nicht aus und erst recht nicht bei einem (vor allem aufgrund externer Faktoren) nicht plangemäßen Verfahrensablauf „großer“ Ausschreibungen (z.B. Berichtigungen, Anträge auf Fristverlängerung, zusätzliche Brief- oder Verhandlungsrunden) oder aber auch bei einer nicht auszuschließenden Beeinspruchung von Vergaben (vor allem Antrag auf einstweilige Verfügung.

 

Aus diesem Grund ist eine allgemeine Verfahrensfrist von zumindest sechs Monaten zu verankern, die in Ausnahmefällen (z.B. Schlichtungs- und Einspruchsverfahren durch Bieter, Widerruf etc.) auch überschritten werden können muss.

 

Schließlich ist die Verpflichtung zur Erhöhung des Auftragsvolumens um 10 % gemäß § 21 Abs. 3 für den Fall, dass ein Vergabeverfahren binnen vier Monaten zu keinem Abschluss führt, kategorisch zurückzuweisen. Die zwingende Erhöhung des Auftragsvolumens stellt einen unverhältnismäßigen Eingriff in die unternehmerische Freiheit dar, zumal die Bestimmung des Umfangs von zu vergebenden Leistungen insbesondere aufgrund der damit verbundenen Kosten ausschließlich dem Energielieferanten als Auftraggeber zustehen darf. Insofern stellt die in den Erläuterungen angeführte Begründung (Kompensation für die verzögerte Maßnahmensetzung) keinen Grund für eine Erhöhung der Ausschreibung dar.

Formulierungsvorschlag

§ 20 Abs. 1 – Alternative zur Ausschreibung

„…durch Ausschreibung oder Direktvergabe…“

 

Formulierungsvorschlag

§ 20 Abs. 1 – Verlängerung der Option der Ausschreibung

Der Satz 2 soll lauten: „….binnen drei Monaten vor Ablauf des Verpflichtungszeitraums…“.

Der Termin 1.4. wäre – vor allem in der Anlaufphase – zu früh.

 

Formulierungsvorschlag

§ 20 Abs. 2 – keine zwingende Anwendung des Bundesvergabegesetzes

Abs. 2 soll lauten:

Ausschreibungen oder Direktvergaben sind der Monitoringstelle innerhalb von 8 Wochen zu melden. Diese Daten unterliegen der Geheimhaltung.“

 

Neben Ausschreibungen ist auch eine Direktvergabe möglich, da die Ausschreibung Zeit- und Kostenaufwand nach sich zieht.

 

Ad § 21 Bestimmungen über die Ausschreibung von Energieeffizienzmaßnahmen

 

§ 21 Abs. 1 Ausschreibungsmedien – Klarstellung:

„Ausschreibungen sind in einem geeigneten Medium zu veröffentlichen, das in ausreichendem Umfang mögliche Interessenten erreicht.“

 

§ 21 Abs. 3 – Konsequenz einer fehlgeschlagenen Ausschreibung:

Führt eine Ausschreibung binnen vier Monaten zu keinem Abschluss, so kann sie innerhalb von 2 Monaten mit angepasstem Volumen oder Preisband erneut durchgeführt werden. Es gibt somit eine einmalige Nachbesserungsmöglichkeit.

 

Monitoring der Energieeffizienz

Regelung bei der Raumwärme und bei Warmwasser

 

ad § 22 Messgeräte für Wärme, Kälte und Warmwasser

Diese Regelung wird u.a. sehr hohe Kosten für Klein- und Kleinstverbraucher auch im gewerblichen Bereich mit sich bringen. Schon jetzt sind die sogenannten intelligenten Zähler für Raumwärme, Warmwasser und Kälte sehr teurer. Die Messgebühr für so einen Kombizähler kostet im Jahr € 117,-. Für Kleinverbraucher ist dies ein erheblicher Fixkostenblock, der weder mit Energieeffizienz- noch mit Energiesparmaßnahmen kompensiert werden kann.

Daher muss an dieser Stelle hinterfragt werden, ob diese Maßnahmen tatsächlich wirtschaftlich vertretbar sind?

 

Ad § 24 (Monitoringstelle)

 

Die nationale Erfassung von durchgeführten Energieeffizienzmaßnahmen darf über
EU-rechtliche Vorgaben keinesfalls hinausgehen (kein Golden Plating). Dabei ist eine möglichst kosteneffiziente Vorgangsweise zu wählen. Zweckmäßigerweise sollen vorhandene (Förder)Strukturen und vorhandenes Datenmaterial vorrangig genutzt werden.

 

Ad § 27 Richtlinien für die Tätigkeit der Nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle

 

Das Gesetz regelt weder die Bewertung von Energieeffizienzmaßnahmen noch in welcher Höhe welche Energieeffizienzmaßnahmen angerechnet werden. Dies betrifft die Maßnahmenanrechnung zwischen Kunden, Energieunternehmen, Bund und Ländern. Insbesondere die Methodik der Anrechnung von Energieeffizienzmaßnahmen entscheidet darüber, ob ein Verpflichtungssystem überhaupt in dieser Form umgesetzt werden kann.

 

Des Weiteren darf nicht vergessen werden, dass das vorgesehene Verpflichtungssystem und die einzuführenden Dokumentationssysteme (siehe dazu Vorgaben in § 27 Abs. 3) einen enormen administrativen Aufwand und beträchtliche Kosten verursachen.


Ebenfalls muss nach dem Gesetzesentwurf für jede Maßnahme, die in Kooperation mit einem anderen Unternehmen oder mit Bund oder Land gesetzt wird, eine vertragliche Aufteilung festgehalten werden und der Eintrag in die Datenbank nach einem %-Schlüssel erfolgen. Dies verursacht ebenfalls einen sehr hohen bürokratischen Aufwand.

 

Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Regelungen über die Bewertung und Zurechnung von Energieeffizienzmaßnahmen, die Voraussetzungen für die Dokumentation, Art und Inhalt der diesbezüglichen Unterlagen gemäß § 27 Abs. 2 erst nach dem Inkrafttreten des Gesetzes mit Verordnung des BMWFW und somit zeitlich verzögert festgelegt werden.

 

Das Methodendokument und alle technischen Voraussetzungen für den Nachweis der Erbringung der Verpflichtungen nach § 9 bis § 11 sowie die Anrechenbarkeit von Maßnahmen müssen, wie bereits mehrfach gefordert, spätestens mit Inkrafttreten des Gesetzes vorliegen, damit Rechts- und Planungssicherheit besteht und die Maßnahmen vorbereitet werden können.

 

Jedenfalls ist sicherzustellen, dass die Übertragung von Maßnahmen innerhalb eines Konzerns unentgeltlich vorgenommen werden kann.

 

Wir schlagen daher folgenden Zusatz zu § 27 Abs. 4 Z 1 vor:


„1. [..] für die Übertragung gelten die Bestimmungen des Zivilrechts; Übertragungen zwischen Unternehmen, welche zu einem Konzern (§ 15 Aktiengesetz 1965, BGBL. Nr. 98, § 115 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBL. Nr. 58/1906) gehören, können unentgeltlich vorgenommen werden, ohne dass dies steuer- oder gesellschaftsrechtliche Rechtsfolgen (so insbesondere der Qualifikation der Übertragung als verdeckte Einlagenrückgewähr) nach sich zieht;“

 

Unserer Ansicht nach müssen den Energielieferanten alle Maßnahmen, die bei Endverbrauchern initiiert werden, mit Ausnahme von strategischen Maßnahmen laut § 4, vorrangig angerechnet werden, unabhängig davon, ob sie von anderen Institutionen gefördert werden.

Weiters ist die Frist für die Übertragung von Maßnahmen bis Ende Jänner des Folgejahres in   § 27 Abs. 4 Z 1 zu kurz bemessen und nicht administrierbar und daher zu erweitern.

 

In § 27 Abs. 4 Z 3 wird ein Banking von Einsparungen für Energielieferanten nur auf Folgejahre ermöglicht. Ein Ausgleich der Verpflichtung der Energielieferanten, als Hauptbetroffener des Bundes-Energieeffizienzgesetzes, sollte aber wie beim Bund (vgl. § 16 Abs. 5) in beide Richtungen möglich sein. D. h. auch wenn in einem Jahr die Verpflichtung nicht ganz erfüllt wurde, so sollte der fehlende Teil zumindest im Folgejahr gedeckt werden können. Dies ist insofern sinnvoll, da viele Maßnahmen auch eine entsprechende Vorlaufzeit benötigen.

Nach Art 7 Abs. 7 lit c der Energieeffizienz-RL kann den Verpflichteten gestattet werden, in einem bestimmten Jahr erzielte Einsparungen so anzurechnen, als ob sie stattdessen in einem der vier vorangegangenen Jahre oder drei darauffolgenden Jahre erreicht worden wären.
Im Hinblick auf die hohe Strafdrohung in § 31 Abs. 1 Z 4 ist diese Möglichkeit jedenfalls vorzusehen.

 

Um laufende Innovationen im Bereich Energieeffizienz zu berücksichtigen, ist ein Modus für die zukünftige Erweiterung und Präzisierung des vorhandenen Methodendokuments über die Monitoringstelle und die betroffenen Marktteilnehmer festzulegen. Rechtssicherheit und Planbarkeit ist dabei sicherzustellen.

 

Fazit:

§ 27 Abs. 4 Endtermin für Übertragungen, Erfordernis der Zustimmung der Förderstelle

31.1. zu früh als Endtermin für Übertragungen.

 

Im Abs. 4 Z 4 ist der Faktor 1,5 auch bei Maßnahmen gemäß Z 1 lit. a und Z 2 lit a. j und k anzuwenden.

 

Der Satz„ Beruht die gesetzte Maßnahme auf einem Förderanreiz, ist für eine Übertragung auch die Zustimmung der jeweiligen Förderstelle erforderlich“ ist zu streichen.

 

Ad § 28 Energiestatistik

 

Gemäß § 28 kann der BMWFW Statistiken per Verordnung anordnen. Die Monitoringstelle sowie die E-Control haben Daten Statistik Austria für diese Zwecke zur Verfügung zu stellen. Seitens der Stabsabteilung Statistik gibt es dazu folgende Anmerkungen:

 

Zu § 28 Abs. 1:

Aus dem Gesetzestext ist der Gegenstand der anzuordnenden Statistiken unklar. Wir regen an diesen zu präzisieren. Weiters sollte festgehalten werden, dass der Bundesminister ausschließlich Sekundärstatistiken anordnen darf. Zusätzliche Primärerhebungen würden eine erhebliche Respondentenbelastung darstellen.

 

Fraglich ist auch wer die Statistik im Falle einer Verordnung erstellen würde. Die WKÖ würde es begrüßen, wenn wie im Abs. 2 erwähnt, ausschließlich Statistik Austria mit der Erstellung von Statistiken betraut werden kann.

 

Zu § 28 Abs. 2:

Positiv wird gesehen, dass die von der Monitoringstelle gesammelten Daten für statistische Zwecke verwendet werden sollen. Möglicherweise können die Daten auch für andere Statistiken genutzt und somit Doppelerhebungen vermieden werden. Aus diesem Grund sollte – in Entsprechung des § 10 BStatG 2000 - im Gesetz selbst die Anordnung der Datenübermittlung an Statistik Austria normiert werden. Ziel ist ein uneingeschränkter Zugriff - auch ohne Verordnung - von Statistik Austria auf die von der Monitoringstelle erhobenen Daten. Damit sollte eine bestmögliche Nutzung der Daten für statistische Zwecke gewährleistet sein, wobei die Verwertbarkeit der Daten aus unserer Sicht schwer abschätzbar ist und maßgeblich von der Qualität der erhobenen Daten abhängen wird.

 

Zu überdenken wären die Erläuterungen zu § 28, denen zu Folge die Verarbeitung personenbezogener Daten nicht vorgesehen ist. Sollte dies tatsächlich der Fall sein, könnten die Daten möglicherweise für Statistik Austria unbrauchbar sein, weil sie nicht mit anderen Merkmalen verknüpft werden können.

 

Ad § 29 Datenverkehr

 

§ 29 ist um einen neuen Abs. 3 zu ergänzen, der wie folgt lautet:

 

Untermehmensbezogene Daten dürfen nur mit Zustimmung des betreffenden Unternehmens weitergegeben werden und nur für die Zwecke verwendet werden, die diese Zustimmung umfasst.“

Ad § 30 Berichtspflichten

 

Zu § 30 Abs. 1:

Die Formulierung „einkommensschwache Haushalte“ wird in der Praxis Probleme bereiten, da Energielieferanten nicht in die Einkommenssituation der Endkunden Einsicht nehmen können bzw. nicht geregelt ist, wie Endkunden im Falle der Weigerung zur Offenlegung hierzu angehalten werden können.

 

Zu § 30 Abs. 4:

sieht vor, dass verpflichtete Unternehmen gemäß § 10 auf Anfrage einmal jährlich aggregierte statistische Informationen über ihre Endkunden (mit Angabe erheblicher Änderungen gegenüber den zuvor übermittelten Informationen) und aktuelle Informationen zum Endkundenverbrauch (und gegebenenfalls Lastprofilen, Kundensegmentierung und Kundenstandorten) in anonymisierter Form an die Monitoringstelle zu übermitteln haben.


Diese Forderung verursacht einen erheblichen Mehraufwand. Ebenfalls liegen den Energielieferanten die geforderten Daten vielfach nicht vor.

 

Um Unternehmen keine Pflichten aufzubürden, die diese nicht erfüllen können, ist eine Streichung dieser Bestimmung erforderlich.

 

Ad § 31 Verwaltungsstrafbestimmungen

 

Die Streichung der ursprünglich vorgesehenen Ausgleichszahlungen (12,2 Cent/KWh) und stattdessen eine Pönalisierung des Nichterreichens von Effizienzmaßnahmen durch Verwaltungsstrafen erscheinen absolut unverhältnismäßig und daher von der WKÖ abgelehnt. Vielmehr muss der Ausgleichsbeitrag wieder vorgesehen werden.

Die Strafbestimmung in § 31 Abs. 1 Z 4 in Cent/kWh bei Nichterfüllung der jährlichen Verpflichtung gemäß § 10 ist für eine Verwaltungsstrafe ungewöhnlich. Sie berücksichtigt weder die Eigenart des jeweiligen Falles noch die Bestimmungen des § 19 VStG für die Strafbemessung (Beachtung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälliger Sorgepflichten des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen).

 

Der Betrag von 20 Cent/kWh ist unverhältnismäßig hoch. Er liegt sogar weit über dem in der Regierungsvorlage vorgesehenen Ausgleichsbetrag von 12,2 Cent/kWh.

Die Sanktionierung der Lieferantenverpflichtung mittels Verwaltungsstrafe in Millionenhöhe widerspricht der österreichischen Verwaltungsrechtspraxis und ist dem Grunde nach und vor allem in dieser Höhe völlig unverhältnismäßig. Mit dieser Bestimmung werden die Grenzen des rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes verlassen. Die im Begutachtungsentwurf vorgesehene Verwaltungsstrafe wird daher entschieden abgelehnt.

 

Neben der Reduktion der Höhe der Sanktionen, ist eine Höchststrafe („Geldstrafe bis zu …“) vorzusehen.

 

Eine allfällige Verwaltungsstrafe soll gemäß den Erläuterungen nicht „schuldbefreiend“ sein. Gemeint ist wohl, dass der Energielieferant seine nicht erfüllte Verpflichtung nachholen muss. Da die Verpflichtung gemäß § 10 aber für das jeweilige Jahr gilt, widerspricht der vorgesehene Sanktionsmechanismus unseres Erachtens dem verfassungsrechtlichen Grundsatz gemäß Art 4 Abs. 1 des 7. ZP der EMRK, dass niemand wegen einer Pflichtverletzung zweimal bestraft werden darf und ist daher bereits aus diesem Grund abzulehnen. Es sollte daher klar gestellt werden, dass Strafzahlungen immer nur die Versäumnisse des jeweiligen Jahres betreffen.

 

 

Formulierungsvorschläge:

§ 31 Abs. 1 Z 3 Klarstellung

….den in § 9 Abs. 2 Z 1, 2 und 4 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt

 

§ 31 Abs. 1 Z 4 Schuldbefreiender Ausgleichsbetrag

Statt Z 4 ist § 32 um einen neuen Abs. 2 zu ergänzen, der wie folgt lautet:

„…hat anstelle der fehlenden Energieeffizienzmaßnahmen oder Vergaben einen Betrag von 12, 2 Cent für jede kWh zu bezahlen, …….“

 

§ 31 Abs. 3 (vorher 2) Zweckbindung

„…Fließt dem Bundeshaushalt zu, ist bei der OeMag einzustellen und ist für Maßnahmen der Förderung der Energieeffizienz zweckgebunden, namentlich für solche, die gemäß § 27 Abs. 4 Z 4  mit dem erhöhten Faktor versehen sind“.

 

§ 32 Abs. 4  NEU Entfall des Abrechnungstermins 31.12.2014 („Einschleifregelung“)

Die Erfüllung der Einsparverpflichtungen gemäß § 10 ist erstmals bis zu 31.12.2015 nachzuweisen. Für das Kalenderjahr 2014 gilt das anteilige Einsparziel, das sich aus dem Verhältnis zwischen Geltungsdauer der Verpflichtung zum gesamten Kalenderjahr ergibt.

 

Ad § 32 Übergangsbestimmungen

 

Die angeführte Frist von sechs Monaten für die Einführung eines Managementsystems gemäß § 9 Abs. 2 ist zu kurz. Realistischer Weise sollte dafür ein Jahr zulässig sein.

 

Ad § 33 Inkrafttreten

 

Ein rückwirkendes Inkrafttreten ist verfassungswidriges und daher ist Abs. 2 ersatzlos zu streichen.

 

Anmerkungen zum Vollzug

Unklar ist das Zusammenspiel zwischen der neu vorgesehenen Nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle und den vollziehenden Behörden. Diesen (wohl Bezirksverwaltungsbehörden) werden maßgebliche und umfangreiche Ermittlungsaufgaben hinsichtlich der Erfüllung der Einsparverpflichtungen der Unternehmen übertragen. Eine notwendige Kostendarstellung für die Erfüllung dieser Aufgaben fehlt. Letztlich kann dies auch Auswirkungen für die betroffenen Unternehmen haben, wenn diese sich um Rechtsicherheit bemühen.

 

Ad ANHANG I

 

In der Aufzählung der nach Sektoren untergliederten Maßnahmenfelder sollte unbedingt klargestellt werden, dass es sich hierbei lediglich um eine rein indikative Festlegung möglicher Maßnahmenfelder handelt.

 

Denn mit einer rein taxativen, abschließenden Aufzählung würde sich der Gesetzgeber gerade gegenüber innovativen Unternehmen und neuartigen Effizienzmaßnahmen verschließen, derer es zur Erreichung der ambitionierten Ziele des Energieeffizienzgesetzes zweifelsohne bedürfen wird.

 

Anhang I Z 1 lit a:

Sollte lauten. „Energie-(effizienz) beratung und –analyse (z.B. Energieausweis, Antriebsoptimierung), Energieaudits, Energiemanagementsysteme oder vergleichbare Managementsysteme“.

 

 

Anhang I Z 1 lit b – Ergänzungen:

·                     Maßnahmen zur Abschattung von Gebäuden zur Verringerung des Kühlbedarfs

·                     Heizung und Kühlung (zB Anlagen mit hohem Nutzungsgrad, hocheffiziente Wärmepumpen, neue Kessel und Heizsysteme mit hohem Wirkungsgrad, Einbau/Modernisierung von Fernwärme-/Fernkältesystemen, Optimierung Regelungs- und Steuerungstechnik mittels selbsttätiger Fühl- und Regelelemente ohne Fremdenergie wie z.B. Thermostatventile, hocheffiziente Umwälzpumpen, bedarfsorientierte Temperaturregelung und Steuerung); Verstärkung solarer und geothermischer Primärenergieformen, Vermeidung und Verminderung von Verteilverlusten;

 

Begründung: In Österreich gibt es nach Schätzungen rund 24 Millionen Heizungsregler. Etwa ein Drittel davon sind entweder Handregulierventile oder Thermostatventile, die ihre technische Einsatzdauer überschritten haben. Der Tausch der alten Ventile stellt eine vergleichsweise günstige Maßnahme mit großen Effizienzeffekten dar. Diese einfache und kostengünstige Effizienzsteigerung ist in Deutschland und anderen Ländern gesetzlich verpflichtend

 

Anhang I Z 1 lit d – Ergänzung

Textvorschlag:

Warmwasser (z.B. Installation neuer Geräte, hocheffiziente Speicher, unmittelbare und effiziente Nutzung in der Raumheizung, Energiespararmaturen, Waschmaschinen; Fermwärme, solare Warmwasserbereitung, Brauchwasser-Wärmepumpen) Rückgewinnung der Abwasserwärme.

 

Anhang I Z 1 lit h – Ergänzung

Textvorschlag:

Einsatz erneuerbarer Energien in Haushalten und Gewerbe, wodurch die Menge der zugekauften Energie verringert wird (zB solarthermische und Wärmepumpen- Anwendungen, Erzeugung von Warmbrauchwasser, solarunterstützte Raumheizung und –kühlung, erneuerbare Fernwärme, Photovoltaik);

 

Anhang I Z 1 lit n - Ergänzung

Textvorschlag:

Substitution von Energieträgern durch Nutzung von bisher nicht genutzter Ab- und Umweltwärme

 

Anhang I Z 2 lit f: Klarstellung

bitte ergänzen:“ …Verschiebung von Spitzenlasten in verbrauchsärmere Zeiten“

 

Anhang I Z 2 lit h - Ergänzung

Maßnahmen in der Energiebereitstellungskette (zB Repowering oder Bau von Erzeugungsanlagen, Speichertechnologien, Einsatz hocheffizienter Pumpen, druckunabhängige, voreinstellbare Drosselorgane zum hydraulischen Abgleich, Rücklauftemperaturabsenkung in Fernwärmenetzen)“

 

Begründung: das Einstellen der verbrauchsadäquaten Wassermengen durch Rohrarmaturen ist in der Heizungs- und Klimatechnik Stand der Technik und bietet eine einfache Möglichkeit, den effizienten Einsatz der Energie bei den Verbrauchern zu gewährleisten.

 

Anhang I Z 2 lit j Klarstellung

„Lieferung von Abwärme oder überschüssiger Prozesswärme an Betriebe……“

 

Anhang I Z 2 lit k Klarstellung

Einbindung von Abwärme oder überschüssiger Prozesswärme….

Anhang I Z 2 lit q Klarstellung

Bitte ergänzen: „alle gebäudebezogenen Maßnahmen der Z 1, soweit sie auf Betriebs- und Geschäftsgebäude des Industriesektors Anwendung finden“.

 

·         Anerkennung der positiven Effekte der Ersatzbrennstoffe:

 

Sowohl aus dem ersten Erwägungsgrund der EU Energieeffizienzrichtlinie (RL 2012/27/EU), als auch in den Zielbestimmungen nach §2 des Energieeffizienzgesetzes lässt sich entnehmen, dass der Import von Energie und der Ausstoß von klimaschädlichen Emissionen reduziert werden soll.

Für die Herstellung von Ersatzbrennstoffen ist weit weniger Energie erforderlich, als für die Herstellung von Primärbrennstoffen. Hinzu kommt, dass die Abfälle nach ihrer Nutzung im Rahmen ihres ursprünglichen Verwendungszwecks einem zweiten Verwendungszweck zugeführt werden, sodass eine zweite Nutzung für denselben Gegenstand erfolgt.

 

Dieser Umstand wird vom Energieeffizienzgesetz jedoch nicht gewürdigt. Im Gegenteil. Je mehr Primärbrennstoffe durch Ersatzbrennstoffe ersetzt werden, desto mehr Energieeffizienzmaßnahmen müssen die liefernden Abfallsammler und Abfallbehandler setzten.

 

Wir sprechen uns daher dafür aus, dass die Verwendung von Ersatzbrennstoffen als Energieeffizienzmaßnahme anerkannt und in Anhang 1 in der Ziffer 2 „Industriesektor“ aufgenommen wird.

 

Anhang 1 Ziffer 2 lit q) könnte wie folgt lauten:

 

„q) Verwendung von Ersatzbrennstoffen“

 

·                     Wenn Abfälle stofflich verwertet werden, so wird wesentlich dazu beigetragen, dass Energie eingespart wird. Hierzu ein plakatives Beispiel: Wie uns mitgeteilt wurde wird bei der Herstellung von Aluminium aus Aluminiumabfällen um 90% weniger Energie verbraucht als bei der Herstellung von Aluminium aus Bauxit.

 

Wir treten daher dafür ein, dass die stoffliche Verwertung von Abfällen in die Ziffer 2 des Anhanges 1 gleich hinter der von uns vorgeschlagenen Ergänzung betreffend der Ersatzbrennstoffe eingefügt wird.

 

Anhang 1 Ziffer 3 lit n –NEU

 

„n) Spritverbrauchsreduktion“

Im Bereich der LKWs ist eine der effizientesten Maßnahme die Schulung der Fahrer im Bereich spritsparendes Fahren sowie der Neukauf von entsprechenden LKWs. Diese Maßnahmen sollten ebenso anerkannte Maßnahmen sein und die Spritverbrauchreduktion als eine anerkannte Maßnahme im Anhang 1 angeführt werden.

 

Die Maßnahmen in den im Folgenden angeführten Maßnahmenfeldern gelten nach Maßgabe der

Bestimmungen der Richtlinien gemäß § 27 in dem Umfang als Energieeffizienzmaßnahme gemäß § 5

 

Ad Anhang III

 

Anhang III lit gVermeidung eines Golden Plating

Voraussetzung „externe Personen“ streichen – auch ausreichend qualifizierte „interne Personen“ dürfen das Audit durchführen.

Ad Anhang V

 

Anhang V legitimierte die Methoden der Austria Energy Agency zur Bewertung der Zielerreichung des EEG.

 

Die derzeitige Formulierung gibt jedoch keine klare Auskunft bzw. Sicherheit, ob auch die Methoden zur „Zielerreichung der freiwilligen Vereinbarungen gemäß Energieeffizienz- und Energiedienstleistungsrichtlinie 2006/32/EG“ beinhaltet sind.

Im Bereich der Wärmepumpe muss sichergestellt werden, dass die Methoden der freiwilligen Vereinbarungen (Methoden RK FV 131015; siehe Seite 105ff ebendort) auch zukünftig für die Bewertung herangezogen werden. Im allgemeinen Methodendokument (Methodendokument RK AT 131015, Seite 103ff) ist die Außenluft-Wärmepumpe sowie Wärmepumpen-System im Gebäudebestand nicht enthalten. Um sicherzustellen, dass alle Wärmepumpen-Systeme im Neubau und der Sanierung in vollem Umfang berücksichtigt werden, muss der Anhang V daher ergänzt werden.

 

Textvorschlag:

Anhang V Methoden der Austrian Energy Agency zur Bewertung der Zielerreichung der Richtlinie 2006/32/EG, Stand Oktober 2013 einschließlich Methoden der freiwilligen Vereinbarungen (nicht abgedruckt).

 

 

Zum Bundesgesetz, mit dem der Betrieb von Besteheneden hocheffizienten KWK-Anlagen über KWk-Punkte gesichert wird (Artikel 2)

 

Die Wirtschaftskammer Österreich lehnt eine Betriebsförderung für bestehende hocheffiziente KWK-Anlagen über KWK-Punkte auf Kosten der Unternehmen ab. Wir halten die Wiederaufnahme von Förderungen für bestehende Anlagen als beihilfenrechtlich sehr bedenklich, da bestehende Anlagen bereits ausreichend gefördert wurden. Die Wirtschaftskammer Österreich tritt massiv dagegen auf, dass Stromkunden gezwungen werden, KWK-Punkte zu kaufen, die eigentlich der öffentlichen Fernwärme dienen. Neben den beihilfenrechtlichen Bedenken besteht hier wegen der Quersubventionierung von einem Energieträger zu einem Anderen eine verfassungsrechtliche Problematik.

 

Nicht nachvollzogen werden kann die gegenüber dem Erstentwurf vorgesehene Ausweitung des Förderbudgets von ursprünglich 37,5 Mio. Euro auf 70 Mio. Euro sowie die Verlängerung der Förderperiode von 3 auf 5 Jahre.

 

Gerade Unternehmen werden von der geförderten Fernwärme kaum profitieren, müssen jedoch einen erheblichen Teil dieser Förderung zahlen. Hocheffiziente industrielle KWK-Anlagen erhalten keine Förderungen.

 

Ein Zwang für den Kauf von KWK-Punkten im Zuge der Netzentgelte in Höhe von bis zu 9.820 Euro pro Jahr und Zählpunkt wird entschieden abgelehnt. Fehlentscheidungen im Bereich des öffentlichen Fernwärmeausbaus dürfen nicht den Stromkunden aufgelastet werden.

 

Aus unserer Sicht gibt es schwerwiegende Bedenken gegen diese Art der Betriebsförderung, die die Benachteiligung industrieller KWK noch weiter verstärkt und zu nicht gerechtfertigten Kosten führt. Die Ausnahmen, wie wohl sie für bestimmte industrielle KWK bestehen, sind viel zu eng gefasst (beispielsweise im Fall von Contracting-Anlagen oder zentralen Beschaffungsstellen). Zudem sollte, nun da auch auf EU-Ebene die Straffung des Förderwesens Erneuerbare Energie festgehalten ist, keinesfalls eine Art Parallelstruktur zum Ökostromgesetz (ÖSG) und dessen Nachfolge Unterstützung geschaffen werden. Das Grundprinzip des EU-Beihilferahmens, von Betriebsförderungen Abstand zu nehmen, sollte auch hier Anwendung finden.

 

Das Prinzip hocheffiziente KWK abzusichern ist aber auch für die Industrie wesentlich, dieses Ziel lässt sich besser über die Wiederaufnahme der KWK-Investitionsförderung (wie in der Regierungsvorlage zum Energieeffizienzpaket 2013 enthalten) erreichen. Die veranschlagten Gelder sind daher der KWK-Investitionsförderung (für Neuerrichtung und Revitalisierung) und der Förderung von Energieeffizienzmaßnahmen zu widmen.

 

Zu § 8 Abs. 5:

Gem. § 134 GewO soll im Absatz 5 die korrekte Bezeichnung „Ingenieurbüros einschlägiger Fachgebiete“ angeführt werden. Der Begriff „technische Büros“ ist  seit vielen Jahren nicht mehr die korrekte Berufsbezeichnung.
Die offene Fachgebietsregelung entspricht § 134 GewO und den §§ 1 bis 4 ZTG sowie der Entwicklung der Ausbildungen an den österreichischen Universitäten und Fachhochschulen wie auch der legistischen Praxis in anderen Materiengesetzen.

 

Minoritätsvotum Artikel 2: Fachverband für Gas- und Wärmeversorgungsunternehmungen (FV FGW)

 

1.     GRUNDSÄTZLICHES

 

Der FGW begrüßt die Verlängerung der 2010 ausgelaufenen Förderung für bestehende KWK-Anlagen.

 

In Bezug auf den weiteren Umbau der Energieversorgung auf Grundlage einer verstärkten Nutzung neuer regenerativer Energiequellen kommt der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) eine entscheidende Bedeutung zu, denn die KWK schafft dringend benötigte flexible Stromerzeugungskapazitäten. KWK-Anlagen sind die ideale Ergänzung der österreichischen Stromversorgung mit ihrer starken Wasserkraftkomponente, die jahreszeitlichen Schwankungen unterliegt. Die Lücken aus volatiler und saisonal schwankender Erzeugung kann bedarfsgerecht nur durch inländisch flexibel einsetzbare thermische Kraftwerke geschlossen werden.

 

Unbeschadet der zu unterstützenden richtigen Grundintention des Entwurfes sind es – neben einigen klarstellenden Formulierungen - im Wesentlichen die folgenden Punkte, die hinsichtlich einer praktikablen und sinnvollen Sicherstellung des Betriebs noch anzupassen sind.

 

2.     Zu den einzelnen Bestimmungen

Zu § 5 - Begriffsbestimmungen:

Zu § 5 Abs. 1 Z 1:

Es wird angeregt, den Verweis auf § 71 Abs. 1 ElWOG auf § 71 Abs. 3 ElWOG abzuändern, da nur letzterer, jedoch nicht Abs. 1, die Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung behandelt.

 

Zu § 5 Abs. 1 Z 3:

Die Bestimmung bedarf einer Anpassung, andernfalls besteht in § 10 Abs. 3 kein Zuteilungsschlüssel.

 

§ 5 Abs. 1 Z 3 müsste wie folgt lauten:

… „hocheffizienter KWK-Strom“ jene Mengen an elektrischer Energie, die in einem KWK-Prozess erzeugt wird werden, der den Kriterien der Anlage IV ElWOG 2010 entspricht, wie auch jene Mengen, die welcher den in den Kriterien des § 8 Abs 2 KWK-Gesetz festgelegten Kriterien entspricht entsprechen;“


Zu § 6 – KWK-Branchenorganisation:

 

Zu § 6 Abs.1:

Damit für alle Regelungen dieses Absatzes Klarheit darüber besteht, wie sich die Mehrheit bestimmt, wird die Bestimmung an das Ende des Absatzes gestellt.

 

Das Gesetz wäre wie folgt zu ändern:

 

„(1) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat nach Anhörung der E-Control einen Verband auf dessen Antrag mit Bescheid als „KWK-Branchenorganisation“ gemäß diesem Bundesgesetz anzuerkennen, wenn in diesem Verband eine Mehrheit der Betreiber vertreten ist. Die Mehrheit bestimmt sich nach den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes installierten elektrischen Leistungen bestehender KWK-Anlagen der Betreiber in Österreich. Im Antrag auf Anerkennung ist nachzuweisen, dass der antragstellende Verband die Mehrheit der Betreiber repräsentiert. Der Verbandszweck hat auch die Förderung des Einsatzes besonders umweltfreundlicher Technologien, wie etwa zur Erzeugung und Nutzung hocheffizienten KWK-Stroms, zu umfassen. Die Mehrheit bestimmt sich nach den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes installierten elektrischen Leistungen bestehender KWK-Anlagen der Betreiber in Österreich.“

 

Zu § 10 – Zuteilung von KWK-Punkten:

 

Zu § 10 Abs. 2 Z 2:

Es ist erforderlich, § 10 Abs. 2 Z 2 dahingehend anzupassen, dass die gesetzte Frist im ersten Unterstützungsjahr nur der Benennung der Transparenzstelle, nicht jedoch dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes folgen kann, da der Fall eintreten kann, dass sechs Wochen nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes noch keine Transparenzstelle besteht.

 

Das Gesetz wäre daher wie folgt zu ändern:

 

„2. Betreiber von Anlagen, in denen elektrische Energie in einem KWK-Prozess erzeugt wird, welcher den in § 8 Abs. 2 KWK-Gesetz festgelegten Kriterien entspricht, können der Transparenzstelle spätestens sechs vier Wochen nach Inkarafttreten dieses Bundesgesetzes Benennung der Transparenzstelle und in den Folgejahren bis zum 30. September jedes Kalenderjahres [..]“

 

Zu § 10 Abs. 2 Z 4 und § 10 Abs. 3:

In Anbetracht der Ausnahmeregelung des § 8 Abs. 5 wäre die Klarstellung erforderlich, dass ausgenommene Zählpunkte gleich behandelt werden wie aufgelassene Zählpunkte, da ansonsten KWK-Betreibern potentiell KWK-Punkte zugeteilt würden, die sie unmöglich verkaufen können.

 

Demgemäß sind § 10 Abs. 2 Z 4 S 2 und § 10 Abs. 3 S 3 wie folgt zu ändern:

 

„Diese Anzahl ändert sich für die Folgeperioden im Ausmaß der Änderung der Anzahl an Zählpunkten, wobei Zählpunkte, für welche eine Ausnahme gem. § 8 Abs. 5 gilt, jedenfalls in Abzug zu bringen sind.“

 

Zu § 12 - Preisband:

Durch das Element der Ausnahmebestimmung des § 8 Abs. 5 wurde ein Unsicherheitsfaktor geschaffen, dessen Ausmaß und Auswirkung auf die Höhe des Fördertopfes gegenwärtig nicht vorhergesagt werden kann. Da sich die Inanspruchnahme des § 8 Abs. 5 jedoch unmittelbar auf die Unterstützung auswirkt, muss der Gesetzgeber vor Erlassung des Gesetzes das Preisband (Mindestpreis) adaptieren.


Zu § 13 - Abwicklung:

Es sollte aus dem Gesetz hervorgehen, dass das Abwicklungsentgelt dem Netzbetreiber auch für vom Endverbraucher abgewickelte Zählpunkte zusteht, da gerade diese Mehraufwand erzeugen. Der administrative Aufwand für die Abwicklung ist möglichst gering zu halten.

Es wird daher zur Klarstellung folgende Ergänzung vorgeschlagen:

„§ 13. In den Branchenregeln (§ 7) ist vorzusehen, dass die Netzbetreiber die Verpflichtungen jener Endverbraucher, deren Anlagen an ihr Netz angeschlossen sind, nach diesem Bundesgesetz und den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen und Markregeln treuhändig abzuwickeln haben, solange der Endverbraucher dem Netzbetreiber gegenüber nicht schriftlich erklärt hat, die Abwicklung für den konkreten Zählpunkt selbst vorzunehmen, wobei diese Mitteilung ab dem Einlagen der Erklärung folgenden Monatsersten Wirksamkeit entfaltet. Netzbetreiber haben gegenüber Endverbrauchern einen Anspruch auf die Abgeltung der aus dem Kaufpreis entstandenen Aufwendungen ohne Aufschläge.“


Zu § 15 - Kostentragung:

Die erfolgreiche Abwicklung des vorliegenden Modells ist aufgrund des gegenwärtigen Wortlauts des § 15 dadurch nachhaltig gefährdet, dass die Behörde ex ante ohne Kenntnis der erforderlichen Prozesse, der notwendigen Ressourcen und damit verbundenen Kosten ein „angemessenes“ Abwicklungsentgelt festsetzen muss, das sich im Nachhinein als zu gering herausstellen kann. Darüber hinaus vernachlässigt der Entwurf, dass die Kosten für die Abwicklung je Netzgebiet vollkommen unterschiedlich ausfallen können: So sind insbesondere die Kosten jenes Abwicklungsteils, der am meisten Aufwand erfordert – nämlich das Opt-Out-Management gem. § 13 – allein davon abhängig, wie viele Netzkunden im jeweiligen Netzgebiet von diesem Recht Gebrauch machen. Dies kann jedoch ex ante in keiner Weise berücksichtigt werden. Aus diesem Grund kann ein einheitliches, ex ante festzusetzendes Abwicklungsentgelt nicht die Ziele des Gesetzes erfüllen.

 

Um daher eine reibungslose Abwicklung durch die Netzbetreiber zu sichern, bleibt es erforderlich, im Gesetz zu verankern, dass die mit der Abwicklung entstandenen angemessenen Kosten bei Bestimmung der Systemnutzungsentgelte gemäß § 51 ff ElWOG 2010 als nicht beeinflussbare Kosten anzuerkennen sind. Dies hätte den weiteren Vorteil, dass die Netzbetreiber nur „angemessene Kosten“ zu verrechnen haben.

 

In jedem Fall bleibt festzuhalten, dass das Gesetz in der vorliegenden Form auch nicht vollziehbar ist, da der Gesetzgeber nirgends ausführt, welcher Betreiber welchem Netzbetreiber zivilrechtlich zum Ersatz welcher Kosten verpflichtet ist.

 

Die sich aus der Ankaufsverpflichtung von KWK-Punkten ergebenden zusätzlichen Kosten für Verteilernetzbetreiber (die ja auch Strom-Endverbraucher sind) sind als nicht beeinflussbare Kosten anzuerkennen und außerhalb der Anreizregulierung zu behandeln.

 

Wir schlagen daher folgende Änderung vor:

„§ 15 Die Kosten der Transparenzstelle für die Abwicklung sind von den Betreibern anteilig zu den Erlösen aus dem Verkauf von KWK-Punkten zu tragen. Die mit der Abwicklung gemäß § 13 entstandenen angemessenen Kosten sind bei Bestimmung der Systemnutzungsentgelte gemäß § 51 ff ElWOG 2010 als nicht beeinflussbare Kosten anzuerkennen. Die Behörde hat pro Zählpunkt … nicht erfüllt.“

 

 

Zu § 19 – Inkrafttreten:

Zu § 19 Abs. 1:

Die Regelung für das Inkrafttreten des Gesetzes ist insofern entbehrlich und Verwirrung stiftend, als es sich hierbei um kein Gesetz handelt, das einer Genehmigung durch die Europäische Kommission gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV bedarf. Vielmehr sollte an dieser Stelle eine Regelung stehen, die der Anforderung des Art. 49 BVG entspricht, also ein Inkrafttreten am Tag nach der Kundmachung im Bundesgesetzblatt.

 

Zu § 19 Abs. 2:

Um eine Unterstützung für vier Unterstützungsjahre zu sichern, ist es nach dem Konzept des Gesetzes erforderlich, dass das Gesetz auch noch nach Ablauf des fünften Unterstützungsjahres für einen ausreichenden Zeitraum (Nachweispflicht, Nachtragszuteilungen) in Geltung steht.

Weiters ist unserer Ansicht nach für diese Bestimmung kein Verfassungsrang erforderlich.

 

Das Gesetz wäre somit wie folgt zu ändern:

 

„(2) Dieses Bundesgesetz tritt vier fünf Jahre nach Inkrafttreten gemäß Abs. 1 Benennung der Transparenzstelle außer Kraft. Die Bundesregierung hat für den Fall, dass der Fortbestand des Betriebs der bestehenden hocheffizienten KWK-Anlagen ohne die Bestimmungen dieses Gesetzes gefährdet wäre, dessen Verlängerung im Wege einer Regierungsvorlage zu initiieren.“

 

Zu den Erläuterungen zu Artikel 2 KPG:

 

In den Erläuterungen sind folgende Anpassungen erforderlich:

 

§ 2, 2. Spiegelstrich:

„Die Verpflichtung zum Ankauf von KWK-Punkte wird (privaten) Endverbrauchern aufgelegt und […]“

 

„§ 11. Durch die Nachtragszahlung Nachtragszuteilung wird sichergestellt werden, dass es zu keiner Unterversorgung mit KWK-Punkten kommen wird und Netzbetreiber werden die von Endverbrauchern im Rahmen der Abwicklung vereinnahmten Mittel jedenfalls zur Bezahlung der KWK-Punkte verwenden können.“

 

„§ 14: […]

Die Benennung der Transparenzstelle durch die Betreiber ist jedenfalls kein Hoheitsakt, sondern ein

privatrechtlicher Bestellungsakt, der acht Wochen nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes der Behörde anzuzeigen ist.“

 

 

ZUSAMMENFASSUNG

 

In der Vergangenheit hat die Wirtschaft bewiesen, dass sie ihre Prozesse auch aus energietechnischer Sicht ständig weiterentwickelt und optimiert und die Energieproduktivität stetig verbessert wird. Gerade die österreichische Wirtschaft kann dies in besonderem Maße für sich beanspruchen, wie internationale Vergleiche und Rankings bestätigen.

 

Der vom Entwurf gewählte Verpflichtungsansatz kann von der WKÖ nicht mitgetragen werden, weil er einem Teil der Wirtschaft, den Energielieferanten, eine Gesamtverantwortung aufbürdet, die ihm nicht zukommt. Wir halten eine derartige Inpflichtnahme nicht für angemessen und fair. Die damit verbundenen Eingriffe in Grundrechte der Unternehmen sind äußerst intensiv. Zumindest muss es als Alternative zur Maßnahmensetzung die Option eines schuldbefreienden Ausgleichsbetrages geben.

 

Offenkundig wird dieser Ansatz zu höheren finanziellen und bürokratischen Belastungen führen, als dies bei einer pragmatischen Umsetzung analog zum deutschen Weg der Fall wäre.

 

Selbst wenn aber an der Lieferantenverpflichtung festgehalten wird, bedarf der Entwurf einer grundlegenden Überarbeitung. Wenn es schon Lieferantenverpflichtungen geben soll, dann müssen sie mit Augenmaß, praktikabel und fair gestaltet werden.

 

Dazu liefert die vorliegende Stellungnahme eine Vielzahl konkret umsetzbarer Vorschläge.

 

Zu begrüßen ist, dass die im Vorentwurf vorgesehenen umfangreichen Verpflichtungen für Energie verbrauchende Betriebe zur Gänze gestrichen wurden.

 

Ein zweiter Kritikpunkt bezieht sich darauf, dass produzierende Betriebe gegen ihren Willen in die Lieferantenrolle gedrängt werden. Dies sollte unterlassen werden – auch im Sinne der Intention des Entwurfs, die produzierende Wirtschaft zur Nutzung von Energieüberschüssen außerhalb des eigenen Betriebs zu motivieren.

 

Schließlich ist einzufordern, dass sich die Managementverpflichtungen genau an die detailliert ausgestalteten Vorgaben der Richtlinie halten und das insofern noch vorhandene Golden Plating eliminiert wird.

 

Der schwerwiegendste - die Lieferantenverpflichtungen betreffende - Kritikpunkt ist auch Sicht der Verbraucherinteressen der wichtigste Korrekturpunkt, denn es liegt auf der Hand, dass die Energielieferanten alle Kostenbelastungen aufgrund ihrer Verpflichtungen an die Verbraucher weitergeben würden. Insbesondere das Risiko, am Ende eines Kalenderjahrs, Strafzahlungen für die Verfehlung des Einsparziels leisten zu müssen, wird wohl jeder vorsichtige Lieferant schon ex ante einpreisen. Die verbrauchenden Wirtschaftssektoren müssen großes Interesse haben, dass durch die Verpflichtungssysteme nicht ein beachtlicher Druck auf die Energiepreise ausgelöst wird. 

 

Bedauerlicher weise lässt der Entwurf ausreichendes Verständnis für die Situation von kleinen Lieferantenbetrieben vermissen, die er mit der Abwicklung der Verpflichtungen schlicht und einfach überfordern würde. Der angebotene Ansatz von Branchenverpflichtungen ist zwar begrüßenswert, aber die gewählten Parameter und Schwellenwerte sind so einschränkend, dass eine Anwendung in der Praxis ausgeschlossen ist. Wir fordern einen „Ausbau“ dieses Ansatzes, damit er auch wirklich von denen als Option genutzt werden kann, die ihn dringend benötigen. Weiters fordern wir eine Anhebung der Bagatellschwelle für das Einsetzen der Lieferantenverpflichtungen.

 

Was der Entwurf im Vergleich zum Vorentwurf vermissen lässt, sich Förderincentives. Sie sind bedauerlicherweise komplett weggefallen.

 

Bloß am europa- und verfassungsrechtlich bedenklichen KWK-Punkte-Gesetz hält das Entwurfspaket fest, das aber nur den Betrieb bestehender Anlagen sichern soll und insofern daher keine Neuinvestitionen stimulieren kann. Aufgrund der auch hier erzeugten Belastungen für Verbraucher ist das KWK-Punkte-Gesetz abzulehnen.

 

 

 

Die Wirtschaftskammer Österreich misst dem vorgelegten Energieeffizienzpaket eine maßgebliche Bedeutung für die Qualität des Wirtschaftsstandorts Österreich bei, einerseits wegen seiner Auswirkungen auf Energiepreise, andererseits wenn es zu erheblichen Einschränkungen unternehmerischer Freiheiten kommen sollte. Wir ersuchen in diesem Sinn um Berücksichtigung der dargelegten Kritikpunkte  und entsprechende Überarbeitung des Gesetzesentwurfs.

 

 

Freundliche Grüße

 

 

 

 

 

Dr. Christoph Leitl                                                             Mag. Anna Maria Hochhauser

Präsident                                                                                                    Generalsekretärin