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Bundesministerium für

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1030 Wien

 

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Wien, am 25. August 2014

Zl. B,K-740/250814/GA

 

 

GZ: BMVIT-210.501/0005-IV/SCH1/2014

 

 

Betreff: Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Eisenbahngesetz 1957

und das Unfalluntersuchungsgesetz geändert werden

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Der Österreichische Gemeindebund erlaubt sich mitzuteilen, dass gegen die vorgeschlagenen Änderungen im angeführten Gesetzesentwurf grundsätzlich keine Bedenken bestehen. Der Österreichische Gemeindebund ersucht jedoch, diesen Gesetzesentwurf sogleich zum Anlass zu nehmen, längst notwendige Änderungen des Eisenbahngesetzes, aber auch der im Jahr 2012 erlassenen Eisenbahnkreuzungsverordnung vorzunehmen.

Die im Zuge der Erlassung der Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 erforderlich gewordenen, zahlreichen behördlichen Überprüfungsverfahren über die Feststellung der Art der Sicherung von Eisenbahnkreuzungen haben gezeigt, dass vielfach behördliche Entscheidungen getroffen wurden, die womöglich aus Sicht des Eisenbahnunternehmens zuträglich sind, nicht jedoch für Gemeinden und die Bevölkerung vor Ort. Insbesondere die Sicherungsart „Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus“ hat infolge der unerträglichen Lärmbelästigung in vielen Gemeinden Proteste der in unmittelbarer Nähe der Eisenbahnkreuzung wohnenden Bevölkerung ausgelöst. Der Österreichische Gemeindebund fordert insbesondere eine Parteistellung der Gemeinden in diesen Verfahren.

Des Weiteren fordert der Österreichische Gemeindebund die ersatzlose Aufhebung der Bestimmungen über die Kostentragungspflicht des Trägers der Straßenbaulast (§ 48 EisbG). Abgesehen davon, dass die Gemeinden für die Sicherheit an Eisenbahnkreuzungen nicht zuständig sind und daher allein aus diesem Grund keine Rechtfertigung für eine Kostentragungspflicht der Gemeinden vorliegt, bedeutet diese auch unter Zugrundelegung der im Jahr 2012 erlassenen Eisenbahnkreuzungsverordnung für viele Gemeinden trotz der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 12. März 2014, F 1/2013-20, eine Kostenbelastung, die von vielen Gemeinden nicht getragen werden kann.

 

 

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Für den Österreichischen Gemeindebund:

 

Der Generalsekretär:

Der Präsident:

 

 

Leiss e.h.

Mödlhammer e.h.

 

Dr. Walter Leiss

Prof. Helmut Mödlhammer

 

 

 

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