STANDESVERTRETUNG DER PÄDAGOGISCHEN HOCHSCHULEN

 

 

ZENTRALAUSSCHUSS

für die Bundeslehrpersonen

oder Hochschullehrpersonen an

 PÄDAGOGISCHEN HOCHSCHULEN

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PÄDAGOGISCHE HOCHSCHULEN

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Begutachtung PH / BMBF

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Datum

ZAPH/BFG PH/2014/WW

 

  29. 10. 2014

 

Betrifft:

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Hochschulgesetz 2005 geändert wird; Begutachtungs- und Konsultationsverfahren

 

Geschäftszahl BMBF-13.480/0007-III/13/2014

 

Der Zentralausschuss Pädagogische Hochschulen und die Bundesfachgruppe Pädagogische Hochschulen in der GÖD übermitteln nachfolgende Stellungnahme zum gegenständlichen Entwurf:

 

 

Grundlegende Feststellungen:

 

  1. Wir sehen die Bemühungen um eine Verbesserung der studienrechtlichen Grundlagen zur Kooperationsverpflichtung zwischen Pädagogischen Hochschulen und Universitäten als positiven Ansatz, der aber gleichzeitig die Problemzonen einer engen Kooperation zwischen zwei völlig unterschiedlichen postsekundären Bildungseinrichtungen deutlich aufzeigt:

 

„Die in § 1 Abs. 1 genannten öffentlichen Pädagogischen Hochschulen sind Einrichtungen des Bundes(HG 2005 §2 Rechtsstellung)

versus

„Um den sich ständig wandelnden Erfordernissen organisatorisch, studien- und personalrechtlich Rechnung zu tragen, konstituieren sich die Universitäten und ihre Organe in größtmöglicher Autonomie und Selbstverwaltung(UG 2002 § 1 letzter Satz)

 

Von dieser Prämisse des UG sind die Pädagogischen Hochschulen derzeit noch meilenweit entfernt! In diesem Spannungsfeld kann es derzeit nur dort zu sogenannten „Kooperationen auf Augenhöhe“ kommen, wo persönliche Kontakte und ausreichendes Vertrauen unter den Vertragspartnern das aufwändige Konstrukt einer „Kooperationsklausel“ zu (hoffentlich) zielführenden Ergebnissen der gemeinsam eingerichteten Studien begleiten.

In der österreichischen Bildungslandschaft lassen die derzeitigen Verbundbestrebungen (besonders im Hinblick auf die zurückhaltende Kooperationsbereitschaft mancher Universitäten) nur wenige Ansätze zu erfolgreichen Abschlüssen solcher Kooperationen erkennen. Diesem „inländischen Spezifikum“ könnte aber erfolgreich durch internationale Kooperationen (siehe HG 2005 § 35 Z 4a und § 38 Abs. 2c) mit ausländischen Hochschulen entgegengesteuert werden. Die Pädagogischen Hochschulen haben langjährige positive Erfahrungen mit gemeinsamen Studienprojekten an Hochschulen und Universitäten im europäischen Umfeld und werden von diesen auch als gleichwertige Partner anerkannt!

 

  1. Ein weiterer Punkt der Kritik findet sich in den Ausführungen zur „Wirkungsorientierten Folgenabschätzung“:

 

Finanzielle Auswirkungen sind durch das Vorhaben nicht zu erwarten. Weder die Schärfung des Aufgabenprofils bzw. die Konkretisierung der Aufgabenverteilung der Organe der pädagogischen Hochschulen noch die Anpassung studienrechtlicher Bestimmungen zur Ermöglichung von Kooperationen mit Universitäten bewirken zusätzlichen Personal- oder Sachaufwand. (Kapitel „Wesentliche Auswirkungen“ WFA Seite 1)

 

Diesen Feststellungen können wir absolut nicht zustimmen, da ja alleine durch die komplexe Gestaltung der Verbundkooperationen, aber vor allem durch die wesentliche Verlängerung der Studien zusätzliche Personal- und Sachkosten entstehen werden!

Das Lehrpersonal an den Pädagogischen Hochschulen ist bereits jetzt in vielen Bereichen an seine Kapazitätsgrenzen gelangt und der durch das neue Dienstrecht erwartete Freiraum für mehr Forschung wird durch überdurchschnittlichen Einsatz in der Lehre nicht geschaffen! Der durch den Qualitätssicherungsrat herbeigeführte Zwang, möglichst viel habilitiertes Hochschulpersonal an die Dienststellen zu holen, verschärft diese Situation noch zusätzlich, da dieser Personenkreis ja meist aus der Forschung kommt und kaum daran interessiert ist, sich stärker in die Lehre einzubringen!

 

Generell entsteht im Zusammenhang mit dieser Politik der Personalentwicklung der Eindruck, dass durch das Streben nach universitären Strukturen eine ursprünglich propagierte Betonung auf die Stärken der eigenen Institution (Didaktik, Schulpraktische Studien) in den Hintergrund gedrängt wird und die mehr Ressourcen verbrauchenden fachpraktischen Studien zusehends aus den Curricula verschwinden.

 

Auch die Forderung des neuen PH-Dienstrechts, dass das Lehrpersonal nur zu hochwertigen Verwaltungstätigkeiten herangezogen werden darf, bleibt ein Wunschtraum, da die Hochschulen seit Jahren hoffnungslos unter massivem Mangel an qualifiziertem Verwaltungspersonal leiden und die wertvollen Ressourcen der Hochschullehrpersonen für zu viele administrative Tätigkeiten statt für die Lehre zum Einsatz kommen!

 

  1. Die Weiterentwicklung der Pädagogischen Hochschulen zu mehr Autonomie im Sinne der unter Punkt 1 genannten organisatorischen, studien- und personalrechtlichen Vorgaben liegt uns seit Beginn der Hochschulwerdung sehr am Herzen. Die Einführung eines Hochschulkollegiums, das in den Entwicklungsprozess vollinhaltlich einbezogen wird, war von Anfang an eine wesentliche Forderung der PH-Standesvertretung.

Mit dieser Novelle ist zwar ein erster Schritt getan, aber wir müssen mit Befremden feststellen, dass Autonomie und Selbstverwaltung in den legistischen Formulierungen ein Fremdwort sind: die Pädagogischen Hochschulen gelangen zusehends in eine zentralistische Bevormundung durch das BMBF, wo den Gremien bei wesentlichen Entscheidungen lediglich ein Recht zur Beratung oder Stellungnahme zuerkannt wird!

 

Eine ähnliche Entwicklung zeichnet sich auch bei den weiteren Organen der Pädagogischen Hochschule ab: der Hochschulrat und das Rektorat sollen nur mehr die Beschlussfassung bzw. die Weiterleitung von Entwürfen des Organisationsplanes, des Ziel- und Leistungsplanes sowie des jährlichen Ressourcenplanes an das zuständige Regierungsmitglied veranlassen. Bisher ging es um die Genehmigung derselben, mit der neuen Formulierung wird ein Eingreifen in diese Entwürfe wahrscheinlicher und deutlich vereinfacht!

 

 

Zum Gesetzesentwurf:

 

zu 5. § 10a: (gemeinsam eingerichtete Studien)

Durch die Formulierung in Abs. 1 „… die für beteiligte inländische Bildungseinrichtungen gelten“ wird der Eindruck vermittelt, dass die Kooperation mit ausländischen Hochschulen  (HG § 35 Z 4a und § 38 Abs. 2c) nicht mehr vorgesehen wäre.

 

Änderungsvorschlag:

ein Verweis auf die Möglichkeit von Kooperationen mit ausländischen Hochschulen.

 

zu 9. § 12 Abs. 5 Z. 4: (Abberufung eines Mitglieds des Hochschulrats)

Die Abberufung eines Mitglieds des Hochschulrates „aus sonstigen wichtigen Gründen“ durch das bestellende Organ könnte den Eindruck von Willkür erwecken.

 

Änderungsvorschlag:

im Sinne einer Verstärkung der Hochschulautonomie wäre hier wenigstens die bisherige Formulierung des Abs. 5:  „Eine Abberufung setzt übereinstimmende Beschlüsse des Hochschulkollegiums und des Rektorats voraus, die beide einer Zweidrittelmehrheit bedürfen.“ beizubehalten.

 

Es stellt sich noch die grundsätzliche Frage, ob eine Abberufung des Hochschulratsmitglieds aus § 12 Abs. 1 Z. 2 (Amtsführender Präsident oder Amtsführende Präsidentin des Landesschulrates) überhaupt möglich ist, da dieses Mitglied ja kraft Gesetzes im Hochschulrat sitzt!

 

Hinweisen möchten wir ferner auf die gängige Praxis, dass Personen in leitenden Funktionen aus dem BMBF die Funktion eines Mitglieds des Hochschulrates ausüben, was wir aus Gründen der Vorgesetztenstellung, von Interessens-konflikten und Befangenheit entschieden ablehnen!

 

 

 

 

zu 10. § 12 Abs. 8: (Anhörung im Hochschulrat)

Das Anhörungsrecht zu Tagesordnungspunkten des Hochschulrates ist in Analogie zum Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen auch den nach Bundes-Personalvertretungsgesetz zuständigen Organen der Personalvertretung(en) einzuräumen!

 

zu 11. § 12 Abs. 9 Z. 4, 6 und 7: (Aufgaben des Hochschulrats)

Mit den Formulierungen „Beschlussfassung über den Entwurf des geht ein weiterer hochschulautonomer Aspekt in die Einflussnahme des BMBF über.

 

Änderungsvorschlag: die bisherige Fassung ist beizubehalten.

 

zu 15. § 14 Abs. 2 und 3: (Vizerektoren, Vizerektorinnen)

Die Formulierung „die Ausschreibung der Funktion des Vizerektors bzw. der Vizerektorin kann ohne die Angabe der Aufgabengebiete unter Bedachtnahme auf Abs. 2 erfolgen“ ergibt unserer Meinung nach einen Widerspruch.  Wenn bei der Auswahl der Vizerektoren bzw. der Vizerektorinnen darauf zu achten ist, dass die Kompetenzen im Rektorat die in Abs. 2 genannten Bereiche abdecken sollen, dann kann dies ja nur (vor allem, wenn im Regelfall ein Vizerektor bzw. Vizerektorin ausgeschrieben wird) dadurch erreicht werden, wenn die entsprechenden Bereiche auch ausgeschrieben werden!

 

zu 16. und 17. § 15 Abs. 3 Z. 12 und Z. 13: (Aufgaben des Rektorats)

Wir plädieren aus den schon im ersten Teil („Grundlegende Feststellungen“ letzter Absatz) genannten Gründen für eine Beibehaltung der bisherigen Formulierungen.

 

zu 19. § 15 Abs. 3 Z. 18 (Vorläufige Festlegung der Aufgabengebiete)

Dieser Punkt scheint uns im Hinblick auf Kontinuität und Stabilität der Organisation an den Pädagogischen Hochschulen deswegen bedenklich, da ja einerseits die Hauptbereiche der Kompetenzen im Rektorat durch § 14 Abs. 2 schon festgelegt sind (und daher auch bei Änderungen des Organisationsplans weiter bestehen bleiben) und andererseits mit dieser vorläufigen Festlegung einer Genehmigung durch das BMBF vorgegriffen wird (wo ja die vorläufige Festlegung wiederum nicht genehmigt werden könnte)! Diese (anlassbezogene) gesetzliche Regelung vermittelt außerdem den Eindruck, dass die Hochschulen einen permanenten Änderungsbereich ihrer inneren Organisation hätten!

Änderungsvorschlag:

die Ziffer 18 wäre zu streichen und die „Vorlaufzeiten“ (genauer gesagt: der Genehmigungsvorgang im BMBF) sind zu verkürzen!

 

zu 25. § 16 Abs. 2: (Betrauung von Institutsleitern und Institutsleiterinnen)

Mit der Einfügung des Wortes „maximal“ in Absatz 2 wird die angesprochene Flexibilität einer Institutsbetrauung im Falle einer Änderung der Organisationseinheiten dienstrechtlich nicht gelöst! Gleichzeitig würde dieser Zusatz aber die Möglichkeit eröffnen, Institutsleitungen auch nur für ein Jahr zu betrauen.

 

 

Änderungsvorschlag:

Im Fall einer Änderung des Organisationsplans die zu einer notwendigen personellen Änderung der Institutsleitung führt (was in der Praxis eher selten vorkommen sollte!), kann das Rektorat die Abberufung von dieser Funktion beschließen. Da es sich bei diesen Vorgängen (Betrauung und Abberufung) um eine Änderung der Diensteinteilung nach PVG § 9 Abs. 2 lit. b handelt, ist mit dem zuständigen PV-Organ das Einvernehmen herzustellen.

 

Darüber hinaus möchten wir noch auf einen weiteren Punkt im Bereich der Institutsleitung hinweisen: durch das neue PH-Dienstrecht (BDG § 200f und VBG § 48i) und die neuen Aufgaben (Einteilung der Dienstzeit, BDG § 200h und VBG § 48k) entsteht immer wieder die Frage nach der Vorgesetztenrolle eines Institutsleiters / einer Institutsleiterin, da ja laut HG der Rektor / die Rektorin die Vorgesetzten für das Hochschullehrpersonal sind. Wenn hier eine legistische Formulierung eine Klarstellung dieser Situation bringen könnte, wäre das im Rahmen dieser Novelle ein geeigneter Zeitpunkt!

 

zu 26. § 17:  (Hochschulkollegium)

Wir begrüßen die Einrichtung eines Hochschulkollegiums zur Stärkung und effizienten Zusammenarbeit der Organe der Pädagogischen Hochschule. Es ist ein erster positiver Schritt, aber im Vergleich zum universitären Senat ein von der hochschulischen Autonomie noch weit entferntes Gremium.

 

Abs. 1:

im Zuge der neuen Aufnahmeverfahren von Hochschullehrpersonen der Verwendungsgruppe PH1 wäre eine Mitwirkung des Hochschulkollegiums (z.B. als Ziffer 4.  Stellungnahme bei Berufungsverfahren) sehr wünschenswert (vgl. UG 2002 § 25 Abs. 1 Z. 9 Mitwirkung an Berufungsverfahren).

 

Abs. 2:

Die Reduzierung der Mitglieder des Hochschulkollegiums (gesamt und  beim Lehrpersonal) gegenüber der bisherigen Studienkommission ist nicht nachvollziehbar. Gemessen an den Aufgaben des Hochschulkollegiums entfallen über 90 % in den Zuständigkeitsbereich der Lehrpersonen und der Studierenden und ein ganz kleiner Bereich in die Kompetenz des Verwaltungspersonals (vgl. Senat: jeweils nur eine Vertreterin oder ein Vertreter aus dem allgemeinen Universitätspersonal!).

 

Änderungsvorschlag:

Das Hochschulkollegium besteht aus zwölf Mitgliedern, und zwar aus

1. acht Vertretern bzw. Vertreterinnen des Lehrpersonals aus dem Kreis der Lehrpersonen gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 und 2, auch in der Funktion von Leitern und Leiterinnen von Organisationseinheiten der Pädagogischen Hochschule,

2. drei Vertretern bzw. Vertreterinnen der Hochschülerinnen- und Hoch-schülerschaft bzw. der Hochschulvertretung der Pädagogischen Hochschule und

3. einem Vertreter bzw. einer Vertreterinnen des Verwaltungspersonals der Pädagogischen Hochschule.

 

Abs. 7:

Ein Recht der Teilnahme der Mitglieder des Rektorats an den Sitzungen des Hochschulkollegiums ist abzulehnen!

Änderungsvorschlag (zweiter Satz):

 

Der Rektor bzw. die Rektorin und die Vizerektoren bzw. die Vizerektorinnen können zu bestimmten, vom Hochschulkollegium festgelegten Tagesordnungspunkten an den Sitzungen des Hochschulkollegiums mit beratender Stimme teilnehmen.

 

zu Z. 36 § 29: (Organisationsplan)

Im Sinne der Anmerkungen (letzter Absatz in „Allgemeine Feststellungen“) soll der jeweilige Ausdruck „Entwurf“ gestrichen werden.

 

zu Z. 37 § 30: (Ziel- und Leistungsplan)

Im Sinne der Anmerkungen (letzter Absatz in „Allgemeine Feststellungen“) soll der jeweilige Ausdruck „Entwurf“ gestrichen werden.

zu Z. 38 § 31: (Ressourcenplan)

Im Sinne der Anmerkungen (letzter Absatz in „Allgemeine Feststellungen“) soll der jeweilige Ausdruck „Entwurf“ gestrichen werden.

 

Zusammenfassung:

Die Gesetzesnovelle gliedert sich in zwei große Abschnitte: Abschnitt 1 betrifft die neuen studienrechtlichen Bestimmungen bei gemeinsam eingerichteten Studien. Die Bemühungen des Gesetzgebers, die beiden unterschiedlichen Rechtsmaterien des HG 2005 und es UG 2002 mit dem Konstrukt einer „Kooperationsklausel“ auf eine gemeinsame Ebene zu bringen, sind anerkennenswert jedoch nicht überzeugend und für eine künftige gemeinsame Entwicklung der Pädagogen- und Pädagoginnenbildung wenig zufriedenstellend. Wesentliche Hauptentscheidungen verbleiben bei den Kooperationspartnern (wie zum Beispiel die Frage der „günstigeren“ studienrechtlichen Bestimmungen) und tragen damit nicht zu mehr Rechtssicherheit bei. Daneben bleibt völlig offen, wie die studienrechtlichen Belange bei Kooperationen mit ausländischen Hochschulen (und Universitäten) auf einen gemeinsamen Nenner gebracht werden können!

Abschnitt 2 umfasst Bereiche der organisatorischen Weiterentwicklung der Pädagogischen Hochschulen. Positiv sehen wir den Versuch, Zuständigkeiten klarer darzustellen und mit der Einführung des Kollegialorganes „Hochschulkollegium“ mehr Autonomie in die Hochschulen zu tragen. Insgesamt entsteht aber leider der Eindruck, dass sich mit dieser Novelle die Hochschulen einen Schritt nach vor und zwei Schritte zurück bewegen (siehe auch die geplante Zusammensetzung der Mitglieder des Hochschulkollegiums, was von den Hochschullehrpersonen mehrheitlich sehr negativ aufgenommen wurde)!

 

Wir ersuchen daher dringend, wichtige Kritikpunkte vor Gesetzeswerdung noch zu überdenken und Änderungsvorschläge aufzunehmen.

 

Mit freundlichen Grüßen

für den ZA und

die BFG PH

Mag. Wolfgang Weissengruber

Vorsitzender