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                                                                                              Wien, am  31. Oktober  2014

 

 

Betr.: Stellungnahme zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Islamgesetz 1912

            geändert wird

 

 

Die Österreichische Gesellschaft für Schule und Recht nimmt zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Islamgesetz 1912 geändert wird, wie folgt Stellung:

 

Die Bemühungen für dem Islam statt des Islamgesetzes aus 1912 unter Bedachtnahme auf die für andere gesetzlich anerkannte Religionsgesellschaften bestehenden Gesetze den derzeitigen Erfordernissen neue gesetzliche Regelungen zu erlassen, ist zu begrüßen. Aus legistischer Sicht erscheint es jedoch bedenklich, die Neuregelungen  als Novelle zum Stammgesetz zu formulieren,  obwohl vom bisherigen Gesetz – abgesehen vom Titel - keine Bestimmung in Kraft bleibt; es handelt es sich daher theoretisch um das Gesetz aus 1912, obwohl im Vorblatt als Ziel „die Schaffung eines modernen Gesetzes“, also eines Gesetzes aus 2014 genannt wird. Dazu kommt, dass gemäß § 1 von Islamischen Religionsgesellschaften gesprochen wird, wogegen das Gesetz von 1912 von einer einzigen anerkannten Religionsgesellschaft für die Anhänger des Islam ausgeht. Es sollte daher ein Gesetz  über die Islamischen Religionsgesellschaften 2014 sein. Allerdings wurde diese Methode bereits beim Gesetz betreffend die Regelung der äußeren Rechtsverhältnisse der israelitischen Religionsgesellschaft gewählt.

 

Zu § 6 Abs. Z 5 wird bemerkt, dass die Darstellung der Lehre in deutscher Sprache wesentlich ist, da die Behörde und allenfalls die Gerichte die Voraussetzungen der Anerkennung prüfen können müssen, was nur in der Staatssprache rechtlich eindeutig möglich ist. Dies gilt sinngemäß auch für die Lehrbücher, da die Unterrichtsbehörde diese gemäß § 2 Abs. 3 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949 idgF zu prüfen hat, dass sie nicht im Widerspruch zur staatsbürgerlichen Erziehung stehen.

 

Es fällt auf, dass im 3. Abschnitt anders als Bundesgesetz über die äußeren Rechtsverhältnisse

der Evangelischen Kirche (§ 16), auf den im § 7 des Bundesgesetzes über äußere Rechtsverhältnisse der griechisch-orientalischen Kirche in Österreich und im § 2 des Orientalisch-orthodoxen Kirchengesetzes verwiesen wird, und im Gesetz betreffend die äußeren Rechtsverhältnisse der israelitischen Religionsgesellschaft, BGBl. I Nr. 48/2012 ,(§ 9) ausdrückliche Bestimmungen betr. den Religionsunterricht und die Privatschulen fehlen. Im Sinne der Einheit der Rechtsordnung erscheint es dringend geboten, auch in den gegenständlichen Entwurf entsprechende Bestimmungen aufzunehmen. Die diesbezüglichen Ausführungen im besonderen Teil der Erläuterungen zu den §§ 1 und 2 im 5. und den folgenden Absätzen erscheinen zutreffend, aber nicht ausreichend. Die Bestimmung wie im  Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2012 steckt die Grenzen zwischen innerer Angelegenheit der Religionsgesellschaft und den staatlichen Normen entsprechend ab. Darüber hinaus sollte auch das Recht der Führung von Privatschulen – wie bei den anderen anerkannten Religionsgesellschaften – ausdrücklich erwähnt werden.

 

Bezüglich der Kostenentwicklung wäre auch für den Fall der Anerkennung anderer Richtungen des Islam auf die Möglichkeit getrennten Religionsunterrichtes hinzuweisen, wobei allerdings genauen Kostenschätzungen derzeit nicht möglich sind.

 

 

 

Für den Vorstand:

SCh.i.R. Dr. Felix Jonak

Referent für Gesetzesbegutachtungsverfahren

 

Elektronisch gefertigt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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