Stellungnahme zum Entwurf einer Änderung des Universitätsgesetzes 2002 - UG,

Aussendung zur Begutachtung, BMWFW-52.250/0144-WF/IV/6/2014

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Anlässlich der Novelle des Universitätsgesetzes möchten wir anregen, die im § 60 Absatz 1a enthaltene Möglichkeit, bedingte Zulassungen auszustellen, auf alle Studien (d.h. auch jene, für die keine künstlerische oder körperlich-motorische Eignung erforderlich ist) zu erweitern.

 

Begründung:

1.    Die bedingte Zulassung dient der Erleichterung des Verfahrens für die Einreise von Studierenden aus Drittstaaten, die eine Zulassungsprüfung zu absolvieren haben. Durch die inzwischen eingeführte und auch genutzte Möglichkeit, Aufnahmeverfahren und Zulassungsprüfungen auch in anderen Studien vorzusehen, sollte auch davon betroffenen drittstaatsangehörigen Studierenden diese Möglichkeit zur Erleichterung des Verfahrens zu Einreise eingeräumt werden.

2.    Durch eine ausdrückliche im Zulassungsbescheid genannte Bedingung, Ergänzungsprüfungen aus deutscher Sprache vor der Zulassung zum ordentlichen Studium (oder gegebenfalls vor der Zulassung zum Aufnahmeverfahren) abzulegen, bleibt der unmittelbare Zusammenhang zwischen Spracherwerb und angestrebtem Studium im Bescheid sichtbar. Andernfalls könnte der Besuch der hierfür vorgesehenen Vorstudienlehrgänge von den Aufenthaltsbehörden als nicht ausreichend für einen Aufenthaltstitel gemäß § 64 Abs. 1 Zif. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) angesehen werden (NAG: „…im Fall eines Universitätslehrganges dieser nicht ausschließlich der Vermittlung einer Sprache dient.“)

 

Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.

 

Mit freundlichen Grüßen

Peter Gaunerstorfer

 

Dr. Peter Gaunerstorfer

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