An das
Bundesministerium für
Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
Stubenring 1
1010 Wien
per E-Mail: margarethe.grasser@sozialministerium.at
alexander.miklautz@sozialministerium.at
begutachtungsverfahren@parlament.gv.at
Wien, am 4. November 2014
Zl. B,K-036-4/041114/GK,LO
GZ: BMASK-40101/0018-IV/B/4/2014
Betreff: Bundesgesetz, mit dem das Bundespflegegeldgesetz geändert wird
Sehr geehrte Damen und Herren!
Der Österreichische Gemeindebund bedankt sich für die Übermittlung des gegenständlichen Entwurfes und erlaubt sich betreffend die geplante Änderung von § 4 Abs. 2 des Bundespflegegeldgesetzes festzuhalten, dass die in den Erläuterungen pauschal vermittelte Aussage, wonach in den Pflegestufen 1 und 2 professionelle Dienste weniger oft in Anspruch genommen werden, nicht geteilt wird. Vielmehr besteht durch diese Erhöhung der Zugangshürden die Gefahr, dass die Betreuung pflegebedürftiger Personen zu Hause unattraktiver gemacht wird, was den Druck auf die von Ländern und Gemeinden betriebenen und finanzierten Pflegeheime erhöht, was sowohl der im Regierungsprogramm als auch in den Ergebnissen der Pflegereform-Arbeitsgruppe vorhandenen Prämisse „Pflege so lange wie möglich zu Hause“ widerspricht.
Demgegenüber wird eine Valorisierung des Pflegegeldes als dringend notwendig erachtet und ausdrücklich begrüßt, wobei die in § 5 leg. cit. vorgesehene Erhöhung trotz der zweifellos vorhandenen budgetären Restriktionen ambitionierter in Richtung Inflationsanpassung ausfallen könnte. Was das Inkrafttreten betrifft, wäre von kommunaler Seite ein zeitlicher Gleichklang bei der Erhöhung des Pflegegeldes mit jener der Eintrittshürden mit 1.1.2015 wünschenswert.
Mit freundlichen Grüßen
Für den Österreichischen Gemeindebund:
Der Generalsekretär: |
Der Präsident: |
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Leiss e.h. |
Mödlhammer e.h.
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Dr. Walter Leiss |
Prof. Helmut Mödlhammer |
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