An das                                                                         

Bundesministerium für                                  

Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft                  

z.H. Frau                                                      

Daniela Rivin                                                  

Per Email an: daniela.rivin@bmwfw.gv.at

 

gemeinsame Stellungnahme

der in den Senat der MedUni Wien gewählten MittelbauvertreterInnen

zum Entwurf einer Änderung des Universitätsgesetzes 2002 – UG

§ 19 (2a)

so begrüßenswert (und notwendig) die Möglichkeit zur Sanktionierung von Verstößen gegen die Good Scientific Practice auch ist, so stehen die in der Novelle vorgesehenen Sanktionsmöglichkeiten ("allfälliger Ausschluss vom Studium von höchstens zwei Semestern bei wiederholtem Plagiieren oder wiederholtem anderen Vortäuschen von wissenschaftlichen Leistungen") in keiner Relation zur Schwere des (möglichen) Vergehens.

Schwerwiegende Verstöße gegen elementare Grundsätze der Good Scientific Practice (und dies kann sich nicht nur auf Master- und Diplomarbeiten beziehen) müssen mit einem zeitlich unbegrenzten Ausschluss vom Studium sowie einem Verlust der Studienberechtigung geahndet werden können, alles andere würde ein verheerendes Signal darstellen.

§ 20 und § 32

der Universitätsbezug der zur Leiterin oder zum Leiter einer Organisationseinheit zu bestellenden Person ("aufrechtes Dienstverhältnis zum Bund") muss festgehalten werden.

§ 32(1) Leitungsfunktion im klinischen Bereich
Der Professorenkurie das  Nominierungsrecht für Leitungsfunktionen im klinischen Bereich einzuräumen, stellt eine deutliche Einschränkung des Handlungsspielraums des Management-Organs einer Universität dar, was zB die Umsetzung von Zielvereinbarungen deutlich erschwert. Wenn man ein kollegiales Vorschlagsrecht einführen will, dann sollte dies dem Senat zukommen.

§ 96 Ärztinnen und Ärzte in Facharztausbildung

Ein Großteil der KollegInnen in FA-Ausbildung absolviert parallel ein Doktoratsstudium (und ist dazu im Rahmen von Karrieremodellen teilweise auch verpflichtet). Für jene muss der Forschungs-Anteil während der FA-Ausbildung gewährleistet werden, weshalb wir die folgende erweiternde Formulierung vorschlagen:

"Bei Absolvierung eines Doktoratsstudiums parallel zur Facharztausbildung ist während der Facharztausbildung ausreichend Zeit für im Rahmen des Studium zu erbringende Forschung und Teilnahme an Lehrveranstaltungen anzuberaumen."

§ 98 (4) und § 103 (7)

des Weiteren ersuchen wir dringend, in die vorliegende Novelle zusätzlich eine Präzisierung bzw. Änderung der  gesetzlichen Bestimmungen zur Zusammensetzung der Habilitations- und Berufungskommissionen aufzunehmen.

In beiden Fällen sieht das geltende UG vor: "Die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren stellen mehr als die Hälfte der Mitglieder und die Studierenden mindestens ein Mitglied."

Die festgeschriebene Mehrheit der Professorenkurie ist weder im Senat noch in allen anderen im UG vorgesehenen Kollegialorganen gegeben, insofern erscheint diese Regelung nicht mehr zeitgemäß – auch die Zusammensetzung von Habilitations- und Berufungskommissionen sollte analog der des Senates gehandhabt werden.

Ein ausgewogenes Verhältnis der Kurien in den genannten Kommissionen sollte gesetzlich festgeschrieben sein, zumal sich zeigt, dass nicht alle Senate der Versuchung widerstehen können, den gegenwärtig gegebenen Spielraum zu nutzen.

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die derzeit bestehende Formulierung auch erlauben würde, Habilitations- und Berufungskommissionen ausschließlich mit ProfessorInnen sowie einem Studierenden zu konstituieren. Diese Möglichkeit war bei der Ausformulierung des UG definitiv nicht beabsichtigt und missachtet eklatant die tragende Rolle des Mittelbaus in der universitären Mitgestaltung.