Stellungnahme

 

zum Entwurf einer Änderung des Universitätsgesetzes 2002 – UG

GZ: BMWFW-52.250/0144-WF/IV/6/2014

 

·         Zu § 32 Abs 1:

Die Leitungsfunktion im klinischen Bereich sollte weiterhin einer Universitätsprofessorin oder einem Universitätsprofessor mit einschlägiger Facharzt oder Zahnarztqualifikation vorbehalten bleiben.

 

 

Univ.-Prof.Dr.Hubert Pehamberger

als Sprecher für die Professorinnen und Professoren des Senats

der Medizinischen Universität Wien

 

Wien, 29. Oktober 2014