zum Entwurf einer Änderung des Universitätsgesetzes 2002 – UG
GZ: BMWFW-52.250/0144-WF/IV/6/2014
· Zu § 32 Abs 1:
Die Leitungsfunktion im klinischen Bereich sollte weiterhin einer Universitätsprofessorin oder einem Universitätsprofessor mit einschlägiger Facharzt oder Zahnarztqualifikation vorbehalten bleiben.
Univ.-Prof.Dr.Hubert Pehamberger
als Sprecher für die Professorinnen und Professoren des Senats
der Medizinischen Universität Wien
Wien, 29. Oktober 2014