An das
Bundesministerium für Justiz
Museumstraße 7
1070 Wien
per E-Mail: team.z@bmj.gv.at
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Wien, am 7. November 2014
Zl. B-001-2.5/071114/GK,LO
GZ: BMJ-Z18.003/0001-I 7/2014
Betreff: Bundesgesetz, mit dem das Gerichtsgebührengesetz und das Gerichtliche Einbringungsgesetz geändert werden (Gerichtsgebühren-Novelle 2014, GGN 2014)
Sehr geehrte Damen und Herren!
Der Österreichische Gemeindebund erlaubt sich mitzuteilen, dass zu obig angeführtem Gesetzesentwurf keine grundsätzlichen Bedenken bestehen.
Lediglich wäre anzumerken, dass der in den Erläuterungen zu Z. 21 des Gesetzesvorhabens dargelegte hohe Aufwand für die Gerichte, der demnach ein Beibehalten der Entscheidungsgebühr erforderlich macht, nicht schlüssig mit der geplanten Anmerkung 9 zur Tarifpost 7 „Die Gebühreneinnahmen aus TP 7 lit. c sind zur Förderung der Vereine im Sinne des § 1 VSPBG zu verwenden“ korrespondiert.
Mit freundlichen Grüßen
Für den Österreichischen Gemeindebund:
Der Generalsekretär: |
Der Präsident: |
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Leiss e.h. |
Mödlhammer e.h.
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Dr. Walter Leiss |
Prof. Helmut Mödlhammer |
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