An das

Bundesministerium für Justiz

Museumstraße 7

1070 Wien

 

per E-Mail:     team.z@bmj.gv.at

                        begutachtungsverfahren@parlament.gv.at

 

Wien, am 7. November 2014

Zl. B-001-2.5/071114/GK,LO

GZ: BMJ-Z18.003/0001-I 7/2014

 

Betreff: Bundesgesetz, mit dem das Gerichtsgebührengesetz und das Gerichtliche Einbringungsgesetz geändert werden (Gerichtsgebühren-Novelle 2014, GGN 2014)

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Der Österreichische Gemeindebund erlaubt sich mitzuteilen, dass zu obig angeführtem Gesetzesentwurf keine grundsätzlichen Bedenken bestehen.

 

Lediglich wäre anzumerken, dass der in den Erläuterungen zu Z. 21 des Gesetzesvorhabens dargelegte hohe Aufwand für die Gerichte, der demnach ein Beibehalten der Entscheidungsgebühr erforderlich macht, nicht schlüssig mit der geplanten Anmerkung 9 zur Tarifpost 7 „Die Gebühreneinnahmen aus TP 7 lit. c sind zur Förderung der Vereine im Sinne des § 1 VSPBG zu verwenden“ korrespondiert.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Für den Österreichischen Gemeindebund:

 

Der Generalsekretär:

Der Präsident:

 

 

Leiss e.h.

Mödlhammer e.h.

 

Dr. Walter Leiss

Prof. Helmut Mödlhammer

 

 

Ergeht zK an:

Alle Landesverbände

Die Mitglieder des Präsidiums

Büro Brüssel